Kleine Kunden – große Wünsche

by kai | 20/10/2011 11:38

Was Eltern und Kinder beim Thema Einkauf beachten sollten

Ein neues Spiel für die Playstation, eine Katy Perry-CD oder ein Mountain-Bike? Die Wünsche von Kindern können vielfältig sein. Allerdings sind ihnen beim Einkauf rechtliche Grenzen gesetzt. Doch wo fangen diese an, wo hören sie auf? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt einen Überblick, in welchem Alter und in welcher Höhe Kinder und Jugendliche selbst gültige Rechtsgeschäfte abschließen dürfen.

Sparschwein geschlachtet?
Das monatelange Sparen hatte Erfolg: Endlich reicht die Summe für das ersehnte BMX-Rad. Aber: Kann der Filius wirklich alleine ins Fahrradgeschäft marschieren und seinen BMX-Traum erstehen? Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) hängt die Gültigkeit von Rechtsgeschäften einerseits von der Art des Geschäfts, andererseits vom Alter des einkaufenden Kindes ab. Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, konkretisiert: “Laut BGB gelten Kinder bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres im rechtlichen Sinne als vollkommen geschäftsunfähig. Jugendliche ab sieben und unter achtzehn Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Das heißt: Die von ihnen getätigten Käufe sind solange schwebend unwirksam, bis die Eltern dem Kauf zustimmen.” Diese können ihre Zustimmung verweigern; der Händler muss dann die vom Kind gekaufte Ware wieder zurücknehmen. Er wiederum hat bis zur Genehmigung des Geschäfts ein Widerrufsrecht.
Eine Ausnahme bildet der sogenannte “Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)”: Üblicherweise überlassen Eltern ihrem Nachwuchs eine bestimmte Summe als Taschengeld zur freien Verfügung. Bei Käufen mit diesem Geld, etwa für Glitzeraufkleber oder aktuelle Panini-Bilder im Schreibwarengeschäft um die Ecke, ist keine elterliche Zustimmung erforderlich. Allerdings geht aus dem Paragraphen nicht hervor, bis zu welcher Summe ihres Taschengeldes Kinder einkaufen dürfen. Die Zweckbestimmung ist ebenfalls Auslegungsfrage. Die Verwendung soll sich aber im Rahmen des Vernünftigen halten. Deshalb besteht für die Eltern bei Taschengeld-Einkäufen unter Umständen ein Widerrufsrecht. Die D.A.S. Expertin verdeutlicht: “Möchte sich zum Beispiel ein Achtjähriger von seinem Taschengeld ein teures Mountain-Bike kaufen, sollte der Händler die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten einfordern. Ansonsten muss er damit rechnen, dass die Eltern das Mountain-Bike zurückbringen!”

Für Papa zum Elektronikfachhandel oder nur zum Bäcker?
Kommenden Montag bietet der nahe gelegene Discounter ein Laptop zum Schleuder-Preis an. Papa würde es gerne kaufen, hat aber keine Zeit. Kann er seine Tochter schicken?
Wichtig ist hier das Alter das Kindes: Zwischen sieben und siebzehn Jahren gilt es als beschränkt geschäftsfähig und darf als Vertreter seiner Eltern auch Gegenstände von größerem Wert, etwa einen Laptop oder einen DVD-Player, erstehen. Aber: Die Eltern sollten dem Kind eine unterschriebene Vollmacht mitgeben, damit der Verkäufer sicher weiß, dass der Kauf dem Willen der Eltern entspricht und nicht vom Taschengeld getätigt wurde.
Kinder unter sieben Jahren – und daher laut Gesetz vollkommen geschäftsunfähig – dürfen für die Eltern nur im Rahmen von Botengängen Kleinigkeiten besorgen, zum Beispiel das sonntägliche Frühstück beim Bäcker. “In diesem Fall geht man von einem Auftrag der Eltern aus, deren “Sprachrohr” beim Kauf das Kind ist. Bringt der Sprössling aus Versehen statt der gewünschten Mohnbrötchen die Vollkornsorte, dann sind es rein rechtlich die Eltern, die sich geirrt haben. Für den entstanden Schaden müssen die Erwachsenen aufkommen”, weiß die D.A.S. Juristin. Ihr Tipp: Gerade bei kleineren Kindern empfiehlt es sich, ihnen für die Verkäuferin einen von Mutter oder Vater unterschriebenen Zettel mitzugeben, auf dem die Einkaufswünsche notiert sind.

Für Mama in die Apotheke?
Kinder können eine große Hilfe sein, wenn Mama krank im Bett liegt: Schnell den Müll rausbringen, mit dem Hund vor die Türe und das Grippemittel aus der Apotheke holen. Aber Vorsicht: Kinder sollten alleine keine Arzneimittel in der Apotheke abholen, egal, ob freiverkäufliche oder rezeptpflichtige Medikamente. Dies ist zwar per Gesetz nicht verboten: “Besondere rechtliche Vorgaben zur Abgabe von Arzneimitteln an Kinder gibt es in Deutschland nicht”, erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin. “Es liegt im Ermessen des Apothekers, ob er dem Kind den Boten-Gang zutraut. Abhängig vom Alter besteht aber immer die Gefahr, dass Kinder die Einnahmehinweise nicht richtig verstehen, sie nicht korrekt weitergeben oder dies gar vergessen.” Auch können Kinder vermutlich keine Fragen des Apothekers nach der Einnahme anderer Medikamente mit möglichen Wechselwirkungen beantworten.
Zum Thema Medikamentenabgabe an Minderjährige gibt es Richtlinien der Bundes-Apothekerkammer, die hier zu besonderer Vorsicht und Sorgfalt aufrufen. Darin werden die Apotheken dazu angehalten, wenn notwendig, die Einnahmehinweise auf einem Zettel mitzugeben, telefonische Rücksprache mit den Eltern zu halten oder im Zweifel sogar die Abgabe von Arzneimitteln an ein Kind oder einen Jugendlichen zu verweigern. Der Rat der D.A.S.: “Am besten bittet die Kranke eine Nachbarin um den Medikamenten-Botendienst oder nimmt den Lieferservice der Apotheke in Anspruch. Er ist für bettlägerige, gehbehinderte und alleinstehende Patienten kostenlos.”

Alkohol und Zigaretten: Absolut verboten!
Vor Ladenschluss die Kinder noch schnell zum Supermarkt geschickt, um Zigaretten und Bier zu holen? Das ist verboten: “Laut Jugendschutzgesetz § 4 und § 9 ist die Abgabe von Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren und laut § 10 von Zigaretten an Jugendliche unter 18 Jahren nicht gestattet. Auch Schnaps darf erst an 18-Jährige herausgegeben werden, sonst droht dem Verkäufer ein Bußgeld. Dies gilt auch für alkoholhaltige Süßgetränke, sogenannte Alkopops”, erläutert Anne Kronzucker die Rechtslage. Kinder und Jugendliche sollen davor geschützt werden, dass die Eltern sie möglicherweise für den eigenen Konsum vorschieben.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de/[1]
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Kurzfassung:
Kinder und Einkauf
Wenn Kinder Kaufverträge abschließen

Das Sparschwein schlachten und sich den lang gehegten Wunsch erfüllen? Ja und nein, denn Kinder überblicken in vielen Fällen die Folgen eines Rechtsgeschäftes noch nicht richtig. “Deshalb unterscheidet das Gesetz zwischen vollkommen geschäftsunfähigen Kindern bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres und bedingt geschäftsfähigen Kindern und Jugendlichen ab sieben und unter achtzehn Jahren”, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen. Erstere können keine rechtswirksamen Geschäfte abschließen – dies gilt auch für den Kauf von Kleinigkeiten. Ein Kaufvertrag von sieben bis 17-Jährigen ist solange schwebend unwirksam, bis er durch die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters rückwirkend wirksam wird. Allerdings dürfen vom Taschengeld Kleinigkeiten oder mit den Eltern abgesprochene Gegenstände gekauft werden. Aber: Können Kinder größere Beträge ausgeben, wenn sie dies nicht für sich selbst, sondern im Auftrag ihrer Eltern tun? Minderjährige über sieben Jahren dürfen für ihre Erziehungsberechtigten auch Waren von höherem Wert besorgen, aber nur wenn – etwa durch eine Vollmacht – ersichtlich ist, dass sie im Auftrag der Eltern und in deren ausdrücklichem Willen handeln. Kinder unter sieben Jahren können nur bei Alltagsgeschäften als Bote tätig werden, sie übermitteln dabei eine Willenserklärung ihres gesetzlichen Vertreters. Zum Kauf von Medikamenten sollten Kinder und Jugendliche grundsätzlich nicht von ihren Eltern losgeschickt werden. Dies ist zwar per Gesetz nicht verboten, allerdings ist die Gefahr groß, dass Kinder oder Jugendliche die Hinweise zu der richtigen Medikamenteneinnahme nicht verstehen oder nicht korrekt weitergeben. Der Apotheker entscheidet, ob er dem Kind den Medikamenten-Botengang zutraut. Die Abgabe von Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren bzw. von Zigaretten und Hochprozentigem an unter 18jährige ist prinzipiell nicht gestattet, auch nicht, wenn der Einkauf im Auftrag der Eltern erfolgt. Kinder und Jugendliche sollen davor geschützt werden, dass die Eltern sie möglicherweise für den eigenen Konsum vorschieben.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Über zwölf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2010 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
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