Kann man wegen einer Beleidigung gekündigt werden?

Dezember 09 14:28 2011 Print This Article

Kann einem Arbeitnehmer gekündigt werden, weil dieser seine Vorgesetzten oder Kollegen beleidigt hat?

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Essen zur Kündigung wegen einer Beleidigung und zur Kündigungsschutzklage und möglichen Abfindungszahlungen.

Es ist Ihnen einfach so rausgerutscht, Sie waren verärgert und der Kollege hatte Sie auch absichtlich provoziert. Und nun fragen Sie sich: Kann man wegen einer Beleidigung gekündigt werden?

Es kommt immer darauf an, wen sie wie beleidigt haben und welcher Umgangston in ihrem Betrieb herrscht.

So muss die Beleidigung innerhalb des Betriebs erfolgen. Beleidigen sie einen Dritten, der rein gar nichts mit dem Unternehmen zu tun hat, kann man ihnen deswegen nicht kündigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein (Az.: 6 TaBV 46/07) erst im April 2008 wieder bestätigt. Anders sieht es aus, wenn Sie Ihren Vorgesetzten, Ihren Kollegen und Ihre Kolleginnen sowie Kunden und Geschäftspartnern ihres Betriebs beleidigen. Diese Beleidigungen können tatsächlich zur Kündigung führen, wenn sie entsprechend schwerwiegend sind. Welche Beleidigungen nun derart schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung rechtfertigen, entscheiden die Gerichte im Einzelfall. Abhängig ist diese Entscheidung insbesondere davon, welcher Umgangston am Arbeitsplatz herrscht. Herrscht im Betrieb ein eher rauer Umgangston, so werden kleinere Sticheleien und Beleidigungen der Arbeitnehmer untereinander kaum eine Kündigung rechtfertigen, anders sieht das bei konservativen Betrieben aus, in denen ein eher förmlicher Umgangston herrscht.

Bei massiven obszönen oder rassistische Beleidigungen entscheiden die Arbeitsgerichte rigide und sehen darin einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Dass in ihrem Betrieb ein rauer Umgangston herrscht, hilft ihnen dann auch nicht mehr weiter. Beleidigungen wie “Arschloch”, “Wichser”, “Fotze”, etc. sollten also stets vermieden werden – und dies nicht nur, um seinen Arbeitsplatz zu schützen.

Bei schwächeren Beleidigungen wie einem höhnischen Augenrollen oder laxen Sprüchen wie “das geht mir am Arsch vorbei” wird dagegen eher eine Abmahnung zu erwarten sein.

Nichtsdestotrotz bleibt ihnen ein Bereich in dem sie ihrem Ärger über Kollegen, Vorgesetzten etc. Luft machen können, ohne den Verlust des Arbeitsplatzes befürchten zu müssen. Nennen sie ihren Chef in einem Gespräch unter vier Augen mit einem vertrauenswürdigen Kollegen einen “Deppen”, so können sie zumindest hierfür nicht gekündigt werden.

Ist das Kind in den Brunnen gefallen und die Beleidigung schon geschehen, sollten sie sich beim Betroffenen entschuldigen, um den Betriebsfrieden wiederherzustellen. Eine ernst gemeinte Entschuldigung würdigen die Arbeitsgerichte wohlwollend, wenn es dann überhaupt noch zu einer Kündigung und einem Rechtsstreit kommt.

In jedem Falle gilt: Bei einer Kündigung sofort Rechtsrat einholen. Wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen Klage erheben, kann in der Regel gegen die Kündigung nicht mehr erfolgreich vorgegangen werden. Eine Klage lohnt fast immer. Auch wenn häufig eine Rettung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr sinnvoll ist: Eine Abfindung ist fast immer drin und vor allem kann die Verhängung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit verhindert werden.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Essen
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte, Essen und Berlin
Ihr kompetenter Fachanwalt für Kündigungsschutzklagen und Arbeitnehmervertretung in Essen, im Raum Rhein-Ruhr und in Berlin

fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
(Büropark Ruhrallee, Bus 154 und 155, Haltestelle Hohefuhrstraße)
Tel. 0201-4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Tel. 030-4000 4999

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-essen.com

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Angebote für Arbeitnehmer:

-Vertretung gekündigter Arbeitnehmer
-Kündigungsschutzklagen
-Außergerichtliche und gerichtliche Verhandlungen über Abfindungssummen
-Beratung von Arbeitnehmern im Fall ihrer Versetzung
-Beratung von Arbeitnehmern bei Änderungskündigungen
-Änderungsschutzklagen
-Vertretung von Arbeitnehmern in Statussachen (Problem der sogenannten “Scheinselbstständigkeit”)
-Statusklagen
-Vertretung von Arbeitnehmern bei allen Fragen des Arbeitsentgelts
-Beratung von Arbeitnehmern bei Aufhebungsverträgen
-Beratung von Arbeitnehmern bei Abwicklungsvereinbarungen
-Beratung von Arbeitnehmern im Fall einer Abmahnung
-Beratung zur rechtlichen Wirkung von Arbeitsvertragsklauseln
-Allgemeine Arbeitsvertragsberatung
-Beratung von Arbeitnehmern im Fall von Mobbing oder Bossing
-Beratung von Arbeitnehmern bei der Formulierung von Zeugnissen
-Zeugnisklagen
-Beratung von Handelsvertretern
-Provisionsklagen
-Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern in allen Prozessen vor den erstinstanzlichen Arbeitsgerichten, in Berufungssachen vor allen Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht

Bredereck Willkomm
Rechtsanwälte in Essen

Kontakt:
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Alexander Bredereck
Ruhrallee 185
45136 Essen
(0201) 45320040

www.arbeitsrechtler-essen.com
essen-anwalt-marketing@web.de

Pressekontakt:
Bredereck Willkomm
Alexander Bredereck
Ruhrallee 185
45136 Essen
essen-anwalt-marketing@web.de
(0201) 45320040
http://www.arbeitsrechtler-essen.com

view more articles

About Article Author