Der Europäische Haftbefehl – Erfolgsgeschichte für die Einen, ein erhebliches Ärgernis für die Anderen

Dezember 23 13:47 2011 Print This Article

Der Europäische Haftbefehl ist nützlich zur Bekämpfung von schwerer Krminalität, wird aber bei Kleinkriminalität zu oft mißbraucht

Der Europäische Haftbefehl gehört für Strafverteidiger, die grenzüberschreitend tätig sind, zum täglichen Brot. Hierbei stellen sich häufig zwei Konstellationen, die zu Kopfschütteln und Verärgerung führen.

Die eine Konstellation ist die, dass ein – vermeintlicher – Straftäter in einem EU-Mitgliedsland in U-Haft genommen wird und dort verbleiben muss, nur weil er Staatsangehöriger eines anderen EU-Landes ist und deshalb nicht über einen Wohnsitz im betreffenden Land verfügt. Die zuständigen Behörden sind in diesen Fällen so gut wie nie davon zu überzeugen, den Beschuldigten auf freien Fuß zu setzen, da man seiner ja ohnehin mittels eines Europäischen Haftbefehl habhaft wird und zwar binnen kürzester Zeit. In diesen Fällen kennen die Behörden die Möglichkeit, die sie haben mit dem Europäischen Haftbefehl haben, plötzlich nicht mehr und nutzen die Möglichkeit, den Beschuldigten in Haft zu halten.

Die andere ebenso ärgerliche Konstellation ist die, dass einige Mitgliedsstaaten – und hierzu gehört Ungarn, aber auch Polen – in nahezu jedem Verfahren, in dem der Beschuldigte über keinen Wohnsitz in dem jeweiligen Land verfügt – einen Europäischen Haftbefehl ausstellen müssen. Und dies ohne Prüfung der Verhältnismäßigkeit, denn eine solche Prüfung ist im Gesetz nicht vorgesehen und zumindest den ungarischen Juristen ohnedies nahezu unbekannt. So passiert es, dass aus Ungarn Europäische Haftbefehle erlassen werden wegen Lappalien, für die in Deutschland niemals ein solcher ausgestellt werden würde.

Erstaunlich ist, dass die Europäische Kommission um diese Mißstände weiß, aber nichts unternimmt, denn man könnte ja durchaus Klage erheben gegen die jeweiligen Mitgliedssaaten, deren Staatsanwälte und Gerichte ganz klar gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.

Die Kanzlei Dr. Donat Ebert erwägt jetzt die Möglichkeiten einer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in einem konkreten Fall, in dem die ungarischen Behörden einmal wieder über die Stränge geschlagen haben.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Donat Ebert hat ihren Sitz in Brandenburg und Budapest, Ungarn, wo sich das Büro auf die Gebiete Erbrecht, Strafrecht und Europarecht spezialisiert hat.
Insbesondere in grenzüberschreitenden Fragen dieser drei Rechtsgebiete verfügt das Büro über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen.
Herbei gehört der Büroleiter Dr. Donat Ebert zu den immer noch wenigen ausländischen Rechtsanwälten in Ungarn, die ihre überwiegend deutschen Mandanten auch vor allen Gerichten und Behörden vertreten und vor diesen auftreten.

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Donat Ebert
Donat Ebert
Corvin tér 6
1011 Budapest
donat.ebert@ebert.hu
00-36-1-787 89 95
http://www.rechtsanwalt-ungarn.de

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