Zwangsvollstreckung und Insolvenz des Schuldners – aussichtslos?

Dezember 25 11:09 2011 Print This Article

Oftmals schreiben Gläubiger ihre Forderungen gegen säumige Zahler ab

Oftmals schreiben Gläubiger ihre Forderungen gegen säumige Zahler ab, wenn sie von einer Insolvenz ihres Schuldners hören und verzichten auf weitere Maßnahmen getreu dem Motto kein gutes Geld schlechtem hinterher zu werfen. Hierbei lohnt sich jedoch zunächst ein genauer Blick auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung , denn je nachdem hat der Gläubiger unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten. Ein Kurzleitfaden.

Vollstreckungsverbot für Insolvenzforderungen
Zunächst sollten Sie eruieren, wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und es mit dem Entstehungszeitpunkt Ihrer Forderung vergleichen. Dabei ist anzumerken, dass eine Forderung nicht erst mit Rechnungsstellung im Rechtssinne entstanden ist, sondern in der Regel mit Leistungserbringung. Wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erfahren Sie vom Insolvenzverwalter/-gericht oder online unter www.insolvenzbekanntmachungen.de – bei jeder Insolvenz gibt es einen sog. Eröffnungsbeschluss, auf dem der Eröffnungszeitpunkt auf die Stunde genau bezeichnet ist. Ist Ihre Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, so ist sie eine Insolvenzforderung, Sie sind Insolvenzgläubiger(§ 38 InsO). Ihnen bleibt dann nur die Möglichkeit, Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Eine Zwangsvollstreckung ist ausgeschlossen (§89 InsO). Hierbei ist auch zu beachten, dass nach der sog. Rückschlagsperre bereits einen Monat bzw. bei einer Verbrauchersinsolvenz drei Monate vor Stellung des Antrags auf Insolvenz erfolgte Pfändungen etc. unwirksam werden (vgl. §§ 88, 312 Abs. 1 S. 3 InsO).

Kein dauerhaftes gesetzliches Zwangsvollstreckungsverbot für Neugläubiger
Ist Ihre Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, ist die Situation für Sie – zumindest langfristig – wesentlich günstiger: Als sog. Neugläubiger besteht für Sie lediglich das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 2 S. 1 InsO. Danach darf während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht in die laufenden Einnahmen des Schuldners vollstreckt werden. Sinn dieser Regelung ist es, dass Neugläubiger nicht eventuell ein Pfandrecht erlangen, welches der Abtretung der laufenden Einnahmen an den Treuhänder (im Rang) vorgeht. Häufig wird der Begriff des Insolvenzverfahrens mißverstanden und damit auch die Zeitdauer des Vollstreckungsverbots – es sind hier nicht die bekannten 6 Jahre gemeint. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sichtet und verwertet der Treuhänder das Vermögen des Schuldners, es erfolgt der sog. Schlusstermin. Danach endet das eigentliche Insolvenzverfahren durch Beschluss, man spricht hier von Aufhebung des Verfahrens. Es schließt sich daran die sog. Wohlverhaltensperiode an, die nach 6 Jahren (ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) im für den Schuldner günstigsten Fall mit der Restschuldbefreiung endet. In dieser Wohlverhaltensperiode ist eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in jeder Hinsicht möglich! Man kann sich nun berechtigterweise die Frage stellen, in was man vollstrecken soll, das Schuldnervermögen wurde schließlich bereits verwertet und die pfändbaren Einkünfte des Schuldners an den Insolvenzverwalter abgetreten. Dementsprechend erscheint eine Vollstreckung und auch überhaupt eine Titlierung auf den ersten Blick sinnlos.

Titulierung und Zwangsvollstreckung langfristig sinnvoll
Dem ist aber nicht so. Hierbei sind verschiedene Aspekte zu beachten: Zunächst einmal ist festzustellen, dass aus einem Titel 30 Jahre lang vollstreckt werden kann, die Restschuldbefreiung wird nach 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzsverfahrens erteilt. Nach Erlangung der Restschuldbefreiung hat der Schuldner schon einmal keine Altgläubiger mehr, mit denen Sie konkurrieren. Die Zeitspanne bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung ist dementsprechend vergleichsweise kurz. Bei der Entscheidung über eine Titulierung sollte daher ein Insolvenzverfahren nur am Rande bzw. nur bei hohen Kosten eine Rolle spielen. Übrigens laufen die titulierten Zinsen selbstverständlich die ganze Zeit weiter auf und erhöhen die Gesamtforderung.

In den ersten Jahren der Wohlverhaltensperiode wird eine Zwangsvollstreckung in der Regel fruchtlos verlaufen – man sollte jedoch nicht die Möglichkeit z.B. einer Erbschaft aus den Augen verlieren. Nach § 292 Abs. 1 S. 4 InsO werden dem Schuldner jedoch nach 4 Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens 10 %, nach 5 Jahren 15 % seiner pfändbaren Bezüge vom Treuhänder belassen (allerdings unter der Einschränkung, dass die Verfahrenskosten bezahlt oder etwaig zu zahlende Raten nach § 115 Abs. 1 ZPO, der die Prozesskostenhilfe regelt, abzuziehen sind). Das bedeutet, dass diese für die Insolvenzgläubiger verloren sind, Sie als Neugläubiger können jedoch darauf zugreifen – Sie unterliegen bei Ihrer Vollstreckung nicht dem Insolvenzrecht.

Die Vermögensverhältnisse bzw. das pfändbare Einkommen des Schuldners ändern sich in der Regel mittelfristig nicht, langfristig jedoch häufig – so fallen z.B. Unterhaltspflichten für Kinder weg, da diese nun ihr eigenes Geld verdienen. So ergibt sich häufig aus einem früher komplett unpfändbaren Einkommen doch ein pfändbarer Betrag, der die Forderung inklusive Zinsen (über einige Jahre hinweg) tilgt. Häufig sind auch Schuldner, die bereits eine Privatinsolvenz hinter sich gebracht haben, eher zu freiwilligen Ratenzahlungen bereit – sie wollen sich einfach nicht mehr mit ihren Schulden beschäftigen.

Es gibt also doch gute Gründe für eine Titulierung der Forderung, da es vielfältige Möglichkeiten gibt, die Forderung doch noch zu realisieren. Falls keine Titulierung erfolgt, tritt in den Regel nach 3 Jahren Verjährung ein und die Forderung ist nicht mehr durchsetzbar.

Frühe Zwangsvollstreckung sichert Rang
Es stellt sich dann die Frage, wann eine Zwangsvollstreckung sinnvoll ist. Nach Erfahrung der Verfasser sollte schon möglichst früh, also nach Wegfall des Vollstreckungsverbots, der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, der dann in der Regel die eidesstattliche Versicherung abnehmen wird. Häufig weigern sich die Gerichtsvollzieher mit dem Hinweis auf das laufende Insolvenzverfahren – man muss dann darlegen, dass es sich um eine neue Forderung handelt und das (eigentliche) Insolvenzverfahren aufgehoben ist, das Vollstreckungsverbot also gerade nicht mehr gilt. Aus der eidesstattlichen Versicherung sind dann Informationen wie z.B. der Arbeitgeber ersichtlich. Arbeitseinkommen und Konto können dann gepfändet werden, wobei hier zunächst nicht mit einer Zahlung zu rechnen ist. Zum Ende der Wohlverhaltensperiode, wenn der Selbstbehalt des Schuldner wie oben beschrieben steigt, kann dies schon anders aussehen. Wer dann als erster – bei Pfändungen gilt der Prioritätsgrundsatz – die Pfändung erwirkt hat, erhält solange den pfändbaren Anteil des Einkommens des Schuldners bis seine Forderung inklusive Zinsen und Kosten getilgt ist. Man spricht hierbei vom Rang der Pfändung. Mit dem Ende der Restschuldbefreiung wird das gesamte Einkommen des Schuldners wieder frei, da die Abtretung an den Treuhänder endet, und steht für eine Pfändung zur Verfügung. Wer jetzt eine Pfändung im ersten Rang besitzt, hat die besten Chancen auf einen Ausgleich seiner Forderung. Deshalb sollten Sie am Ende der Wohlverhaltensperiode überprüfen, ob die Pfändungen noch akuell sind, also ob Arbeitsverhältnis oder Kontoverbindung noch besteht. Sich in Insolvenz befindende Schuldner wechseln in der Regel (zumindest freiwillig) weder Arbeitsplatz noch Kontoverbindung.
Gläubiger sollten sich also von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht abhalten lassen, Ihre Forderung zu titulieren. Hierbei sollte besonderes Augenmerk auf das Einkommen des Schuldners gelegt werden (eventuell gibt hier der Treuhänder Auskunft) und geprüft werden, ob sich unter Berücksichtigung etwaiger Unterhaltspflichten ein pfändbarer Betrag ergäbe. Wenn Sie sich für eine Titulierung entschieden haben, ist es sinnvoll, die für einen erfolgreiche Realisierung erforderlichen Schritte auch “durchzuziehen” – als tatsächlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie oben beschrieben einzuleiten.

Fehlen die personellen Ressourcen und Know-How oder ist keine geeignete Software vorhanden, was meist der Fall der sein wird, ist es gerade in solchen langwierigen Fällen sinnvoll, die Forderung an einen externen Dienstleister wie evocate Inkasso abzugeben, der die langfristige Überwachung der Forderung übernimmt. Am wichtigsten ist in jedem Fall jedoch: Bleiben Sie am Ball und haben Sie Geduld!

Evocate Inkasso GmbH
Kirschenweg 32
76756 Bellheim
Tel.: 01803 44 11 26*
Fax: 01803 44 11 26 1*
*für 9 Cent aus dem Deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min
eMail: info@evocate.de
web: www.evocate-inkasso.de

Die evocate-Inkasso GmbH mit Sitz in Bellheim ist ein Forderungsmanagement-Dienstleister, der mithilfe modernster Software, fundiertem Know-How und effektiver Methoden Ihren Gewinn und Ihre Liquidität durch professionellen Forderungseinzug dauerhaft steigert.

Kontakt:
evocate Inkasso GmbH
Patric Weilacher
Kirschenweg 32
76756 Bellheim
post@evocate.de
01803-441126
http://www.evocate-inkasso.de

view more articles

About Article Author