Aktuelle Informationen für Swap-Geschädigte 2012

Januar 09 12:40 2012 Print This Article

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen hat in den vergangenen Monaten gegen die UniCredit Bank AG als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen HypoVereinsbank eine Vielzahl von Klagen beim Landgericht München I eingereicht, um Schadensersatz und Freistellung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Swap-Verträgen geltend zu machen.

Der damaligen HypoVereinsbank wird in diesen Verfahren vorgeworfen, dass sie im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Kaufempfehlungen ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten erheblich und vorsätzlich verletzt hat. Die ihren Kunden empfohlenen Swapgeschäfte waren – so der Vorwurf – weder anlegergerecht noch erfolgte im Zusammenhang mit den Verkaufsgesprächen eine objektgerechte Beratung.

Laut Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger verfolgte die HypoVereinsbank bei Abschluss dieser Geschäfte nicht vorrangig die Interessen ihrer Kunden, sondern war allem voran auf ihren eigenen finanziellen Vorteil bedacht. Aus diesem Grund wurden die bei diesen Geschäften drohenden finanziellen Risiken – so die Schilderung der betroffenen Mandanten – ihnen gegenüber verharmlost und bagatellisiert. Im Unterschied zu “normalen” Spekulationsgeschäften, wie beispielsweise bei Aktien, ist das Verlustrisiko bei Swapgeschäften gerade nicht greifbar und überschaubar. Aufgrund der Tatsache, dass bei derartigen Geschäften gerade kein Kapital investiert werden muss, gibt es auch kein Totalverlustrisiko, das einem Anleger von Anfang an bekannt und bewusst sein könnte.

In den von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen betreuten Verfahren wurden die Kunden der ehemaligen HVB regelmäßig mit individuell erstellten Broschüren, die eine Vielzahl von Zins- und Währungscharts enthielten, auf die Möglichkeit der “Zinssicherung” und “Zinsoptimierung” hingewiesen (“Zinsmanagement heißt das Zauberwort.”). Da man zu einem besonders ausgewählten Kundenkreis gehören würde, könne man die Vorteile moderner Finanzinstrumente nutzen, die früher nur institutionellen Anlegern zur Verfügung standen. Mit diesen modernen Mitteln sei es möglich, sich die Zinsen selbst zu gestalten. Erfahrene Zins- und Währungsspezialisten der HypoVereinsbank würden den Anlegern nicht nur bei Abschluss der Geschäfte zur Verfügung stehen, sondern auch weit darüber hinaus mit umfassender Beratung und Begleitung (angepriesen als sogenannter “After-Sales-Service”) zur Verfügung stehen. Die enge Begleitung der Geschäfte durch erfahrene Profis der Bank sei laut ihrer eigenen Aussage ein “Garant für eine hochprofitable Derivatstrategie”.

Dass diese vielversprechenden Ankündigungen nicht den angepriesenen Erfolg brachten, verdeutlicht sich dadurch, dass nicht nur in Einzelfällen die von der HypoVereinsbank empfohlenen Zinsoptimierungsgeschäfte zu teilweise existenzbedrohenden Verlusten in Millionenhöhe geführt haben.

Gegen die drohenden Forderungen der HypoVereinsbank bieten sich nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger beispielsweise folgende Angriffspunkte:

– Keine ordnungsgemäße Ermittlung der bisherigen Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit derartigen Geschäften;

– Keine ordnungsgemäße Ermittlung der Risikobereitschaft;

– Keine anlegergerechte Beratung, da finanzielle Verhältnisse und Belastbarkeit des Anlegers nicht ordnungsgemäß analysiert wurden;

– Keine ordnungsgemäße Aufklärung über Funktionsweise und Risikostruktur der Swapverträge;

– Keine Aufklärung über nicht nur theoretisch mögliches unbegrenztes Verlustrisiko;

– Keine Aufklärung über aktuelle Marktverhältnisse (insbesondere bei Island-Geschäften);

– Kein Aufklärung darüber, dass Bank grundsätzlich “Gegenspieler” des Anlegers ist, gegen ihn wettet und damit einem Interessenskonflikt unterworfen ist;

– Keine Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert des Swapvertrages;

– Keine Aufklärung über die enge Zusammenarbeit mit Kreditabteilung, die Kreditlinie vorgibt und Swapvertrag intern bereits mit einem nicht unerheblichen Verlustrisiko bewertet;

Unabhängig hiervon liegen nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger auch Anhaltspunkte dafür vor, dass die entsprechenden Verträge zwischen Bank und Anleger sittenwidrig sind bzw. wegen arglistiger Täuschung anfechtbar sind.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen hat bereits mehrere Urteile erstritten, in denen im Zusammenhang mit dem Verkauf entsprechender Swapverträge Pflichtverletzungen der jeweils beklagten Bank festgestellt wurden.

Das Landgericht München I führt in seinem Urteil vom 12.10.2011 betreffend sogenannte Cross-Currency-Swap (CCS) Verträge beispielsweise wie folgt aus:

“Die Messlatte, ob die Empfehlung eines CCS mit Rücksicht auf die individuellen Vorgaben des Kunden vertretbar ist, ist wegen der speziellen Risikolage eines CCS besonders hoch. Denn bei einem CCS handelt es sich um ein komplexes Finanzinstrument, das ein der Höhe nach nicht begrenztes Verlustrisiko beinhaltet, um eine “Art spekulativer Wette” (vgl. BGH Urteil vom 22.03.2011- XI ZR 33/10, Rz. 21) ohne Einsatz, das sich für den Kunden ruinös auswirken kann. Der maximale Verlust ist also nicht wie zum Beispiel beim Kauf von Aktien auf das für diesen Zweck vom Kunden bewusst eingesetzte Vermögen beschränkt. […] Dieses führt gerade dazu, dass das Verlustrisiko unbegrenzt ist.”

Dem Gegenargument der Bank, wonach die Risikoaufklärung anhand der mit dem Kunden besprochenen Präsentationsbroschüre vorgenommen wurde, entgegnet das Gericht damit, dass es ausführt:

“Diese Präsentationen, die in Aufbau und Kernaussagen gleichartig sind, sind nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, dem Kunden ein zutreffendes Bild über die Risiken des Swap-Geschäfts zu vermitteln. […] Schon der auf dem Deckblatt unmittelbar an den Kunden gerichtete Aufhänger “Sie suchen nach Möglichkeiten, die bestehenden Zinssätze zu optimieren”, lenkt den Focus auf die Zinskomponente des Swap-Geschäfts, aus der, so auch die Ausführungen zum “Lösungsansatz” auf den Seiten 6 der Präsentationen, diese Zinsoptimierung generiert werden soll. So stehen die diesen Teil des Geschäfts betreffenden Darstellungen im Zentrum der Betrachtung und bestimmen die Vorstellungswelt des Kunden, mit dem Geschäft im guten Fall einige Prozent mehr Zinsen, im schlechten etwas weniger in Bezug auf das Anlassgeschäft, …, zu erhalten. […] Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der “worst case” damit nicht annähernd abgebildet.”

In einer weiteren Entscheidung vom 04.07.2011 stellt das Landgericht München I fest:

“Es war gerade die Aufgabe der Beklagten, ausschließlich Produkte zu empfehlen, die mit den Anlagezielen der Kläger – Anlagezweck und Risikobereitschaft – tatsächlich übereinstimmten (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/19 – Rz. 24).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass dies nicht der Fall war. Die Beklagte hat Anlageerfahrungen, Anlageziele und Risikobereitschaft der Kläger schon nicht ordnungsgemäß abgeklärt, die streitgegenständlichen CCS-Geschäfte passten nicht zum Risikoprofil der Kläger und die empfohlene Anlage war nicht ansatzweise auf die persönlichen Verhältnisse der Kläger zugeschnitten. Die Beklagte hätte sie von vorneherein nicht empfehlen dürfen, sondern den Klägern von der Zeichnung vielmehr abraten müssen.

Ausgangspunkt der Beurteilung ist dabei, dass die Beklagte den Klägern mit den streitgegenständlichen CCS ein strukturiertes Finanzprodukt empfohlen hat, dass ein der Höhe nach nicht begrenztes Verlustrisiko beinhaltete, das nicht nur theoretisch, sondern durchaus realistisch war (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10 – Rz. 24, 29 zu CMS Spread Ladder-Swaps, insoweit übertragbar auf CCS).”

Weiter führt das Gericht in den dortigen Entscheidungsgründen aus, dass die Beratung der Bank auch nicht anlagegerecht war, da die beklagte Bank den Klägern nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt hat, dass ihr Verlustrisiko der Höhe nach nicht begrenzt, sondern potentiell ruinös war und nicht nur theoretisch bestand, sondern eine durchaus realistische Möglichkeit darstellte. Dazu wäre sie jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen.

In einer weiteren Entscheidung vom 12.09.2011 stellt sich das Gericht die berechtigte Frage, ob Anlagen in Cross-Currency-Swap Geschäften Privatkunden seitens von Banken überhaupt hätte angeboten werden dürfen. Hierzu führt das Gericht aus:

“Es sei erwähnt, dass die Bank die hier streitgegenständlichen CCS-Geschäfte als wesentlich riskanter eingestuft hat, als die der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 22.3.2011 zugrundeliegenden Geschäfte eines CMS Spread Ladder Swap-Geschäftes. Der Zeuge … gab hierzu an, dass intern Sicherheiten bei den Kunden für das CMS-Geschäft in Höhe von 10% des Nominalbetrages, beim CCS-Geschäft jedoch in Höhe von 30% des Nominalbetrages vorliegen mussten.”

Die Besonderheit des Derivatgeschäfts liegt nach Ansicht der zuständigen Richter darin, dass der Kläger als Anleger mit Vertragsschluss eigentlich keine Gegenleistung erwirbt, sondern nur eine Wette eingeht. Die beklagte Bank schließt die Wette aber nur unter der Bedingung ab, dass der Kläger eine nach Ansicht der Bank hinreichende Sicherheitsleistung erbringt.

Letztendlich handelt es sich nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger um eine Wette, bei der die Bank nicht verlieren kann. Sie selbst hat sich mit entsprechenden Gegengeschäften abgesichert, für die Forderung gegenüber ihrem Wettpartner liegen entsprechende Sicherheiten bereit.

Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger handelt es sich aus diesen Gründen um sittenwidrige Geschäfte, die nicht unwidersprochen akzeptiert werden sollten. Vielmehr sei es ratsam, einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten, um möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche gegen die Bank überprüfen zu lassen und diese gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen ist eine auf Kapitalanlagerecht ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei, die es sich zum Ziel gesetzt hat, ihre Mandanten möglichst schnell und effektiv bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen. Der Fokus der Beratung liegt stets auf der für den Mandanten wirtschaftlich sinnvollen und praktisch umsetzbaren juristischen Lösung. Aufgrund der fachlichen Spezialisierung ist die Kanzlei ein kompetenter Ansprechpartner, wenn juristische Unterstützung bei Fragestellungen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts benötigt wird.

Kontakt:
Kanzlei Dr. Greger & Collegen
Stephan Greger
Gabelsbergerstr. 5
93047 Regensburg
kanzlei@dr-greger.de
0941 / 9 46 68 10
http://www.dr-greger.de

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