Hinweispflicht des Architekten auf fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung – unterbleibt der Hinweis kann der Bauherr Schadenersatz fordern

Februar 03 10:29 2012 Print This Article

von Rechtsanwältin Jana Henning, Wollmann & Partner GbR, Berlin

Auftraggeber von Architekten müssen sich auf die fachliche Kompetenz des Baufachmannes “Architekt” verlassen können. Einen interessanten Fall musste das Oberlandesgericht München entscheiden. Jana Henning, spezialisierte Rechtsanwältin im Bereich Baurecht hierzu: “Mit seiner Entscheidung vom 08.11.2011 (9 U 1576/11) stellt das OLG München klar, dass der Architekt den Bauherrn auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit der beauftragten Planung explizit hinweisen muss, da er sich andernfalls schadensersatzpflichtig macht.”

Die Planung der Architektin sah eine First- und Traufhöhe vor, die als solche nicht genehmigungsfähig war. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bestand nicht. Ob eine Planung als solche genehmigungsfähig ist, hat der Architekt gegebenenfalls durch eine Bauvoranfrage zu klären. Die Planung des Architekt hat nämlich, vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen, von vornherein so zu erfolgen, dass sie dauerhaft genehmigungsfähig ist (BGH BauR 2001, 667). Verletzt der Architekt diese Pflicht, ist er zum Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet.

Rechtsanwältin Jana Henning von Wollmann & Partner dazu: “Eine dauerhafte Genehmigungsfähigkeit der Planung liegt nur dann vor, wenn die Planung als solche genehmigungsfähig ist, die Planung auch so ausgeführt wird, dass die erteilte Baugenehmigung nicht später zurückgenommen wird und sie darf darüber hinaus auch nicht so gestaltet sein, dass sie später von Dritten angefochten werden kann. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers scheiden daher nur dann aus, wenn dieser dem Architekten bewusst eine riskante Planung überträgt und damit die Gefahr der Ablehnung der Baugenehmigung in Kauf nimmt. Allerdings – so führt Rechtsanwältin Jana Henning aus – hat die Aufklärungs- und Hinweispflicht dort Grenzen, wo es sich um einen langjährig erfahrenen Bauherrn handelt, der die Gefahren einer “riskanten” Planung erkannt hat bzw. erkennen musste. Es handelt sich auch um eine Entscheidung des Gerichts die erhebliche Bedeutung hat.”

Jana Henning
Rechtsanwältin
Wollmann & Partner GbR, Berlin

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