Vorsorgevollmachten für Gesellschafter von Kapital- und Personengesellschaften

Mai 29 12:24 2012 Print This Article

Verfahren zur Betreuerbestellung ist sowohl zeit- als auch kostenaufwendig

Essen, 29. Mai 2012*****Es kann jeden zu jedem Zeitpunkt unverhofft treffen, durch Unfälle oder gesundheitliche Schicksalsschläge geschäftsuntüchtig zu werden. Besonders bei Gesellschaften, die am Wirtschaftsleben teilnehmen und die von den unternehmerischen Entscheidungen der Gesellschafter abhängig sind, können erhebliche Konflikte auftreten, wenn einer der Gesellschafter seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann und hierfür keine Vorsorge getroffen hat. Carsten Graf von Rex, Rechtsanwalt in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz und Partner in Essen, weist darauf hin, dass es im Interesse der Gesellschaft und damit jedes Gesellschafters liegt, dass jeder Gesellschafter eine zumindest auf die unternehmerischen Aktivitäten bezogene Vorsorgevollmacht erteilt hat:”Darauf sollten Gesellschafter am besten schon bei Existenzgründung – nicht erst, wenn die Altersdemenz droht – achten”.

Zwar hat der Gesetzgeber auch für diese Fälle Regelungen getroffen und Verfahren festgelegt. So sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor, dass das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten zu dessen Wohl zu besorgen.

Jedoch kann die Notwendigkeit einer Betreuerbestellung für eine Gesellschaft zu großen Schwierigkeiten führen und erhebliche Nachteile mit sich bringen.

“Das Verfahren zur Betreuerbestellung ist sowohl sehr zeit- als auch kostenaufwendig. Der Betroffene muss vom Betreuungsgericht persönlich angehört werden und ist daher diesem vorzuführen. Außerdem muss vor der Betreuungsanordnung ein Sachverständigenurteil eingeholt werden. In der Regel wird vom Gericht bei geschäftsunfähigen Gesellschaftern zur Kontrolle noch ein Gegenbetreuer eingesetzt. Verwaltungs- und Teilnahmerechte eines geschäftsunfähigen Gesellschafters können erst nach Bestellung eines Betreuers wieder wahrgenommen werden. Selbst eine Ladung zur Gesellschafterversammlung ist erst danach wieder möglich. Entsprechende Sitzungen können solange nicht stattfinden. Sollten dennoch Beschlüsse der Gesellschaft gefasst werden, sind diese grundsätzlich unheilbar nichtig”, erklärt Rechtsanwalt Carsten Graf von Rex.

Darüber hinaus liegt die Entscheidung über die Person des Betreuers allein im Ermessen des Gerichts. Wirtschaftliche Kompetenz des Betreuers ist dabei kein zwingendes Auswahlkriterium. Hinzu kommt, dass der Betreuer zwingenden gesetzlichen Berichts- und Rechenschaftspflichten nachzukommen hat, bei denen auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht ausgespart werden dürfen. Hieran kann keiner Gesellschaft gelegen sein.

Diesen Schwierigkeiten und Nachteilen kann mit einer Vorsorgevollmacht vorgebeugt werden. Im BGB ist festgelegt, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten des Geschäftsuntüchtigen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. Betreuungsgerichte können dann insoweit auch auf Antrag keine Bestellungen vornehmen.

“Um ungehindert wirtschaftlich tätig und stets handlungsfähig sein zu können, erscheint es geboten, dass die Gesellschafter Vorsorgevollmachten erteilen. Diese können bereits in der Satzung erteilt werden. Alternativ können in der Satzung auch entsprechende Verpflichtungen der Gesellschafter festgelegt werden, denen diese innerhalb festzulegender Fristen nachzukommen haben. Bei Bestellungen von Mitgesellschaftern sollte in der Vorsorgevollmacht eine Befreiung vom Verbot von Insichgeschäften vorgesehen werden”, so Rechtsanwalt Graf von Rex.

Grundsätzlich ist eine Vollmachterteilung formlos gültig. Gesellschaftsverträge sehen jedoch häufig Schriftform vor. Bei Kapitalgesellschaften ist sogar eine notarielle Beglaubigung erforderlich. In der Praxis haben sich aus guten Gründen notarielle Beurkundungen für Unternehmervorsorgevollmachten durchgesetzt.

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