Verkäufe über eBay: Powerseller im Visier des Fiskus

Juni 01 16:31 2012 Print This Article

Bei umfangreichem Internet-Handel wird Umsatzsteuer fällig

eBay ist eine Plattform im Internet, über die Gegenstände verkauft und gekauft werden können, und ebenso eine Auktionsplattform, über die Gegenstände versteigert und ersteigert werden können. Auf diesem größten Online-Marktplatz tummeln sich gewerbsmäßige Händler und Privatpersonen. Nun gibt es Privatleute, die gelegentlich dort Artikel anbieten, und es gibt Menschen, die dies ganz intensiv tun (sog. Powerseller). Wer also auf eBay viele Verkäufe tätigt und viel Umsatz macht, muss damit rechnen, dass Steuerfahnder ihn eines Tages ins Visier nehmen.

In den letzten Jahren fahnden Finanzverwaltung und Zoll verstärkt nach besonders fleißigen Internet-Verkäufern. Dabei wird die Suchmaschine XPIDER eingesetzt. Dieser Web-Crawler ist in der Lage, Verkaufsplattformen jedweder Art zu durchforsten, Querverbindungen zwischen An- und Verkäufen herzustellen und Abgleiche mit Handelsregistern und anderen Datenbanken vorzunehmen. Die genaue Funktionsweise von XPIDER ist nicht bekannt. Nach Auskunft der Bundesregierung hat das XPIDER-System im Zeitraum Februar 2006 bis Januar 2008 durchschnittlich 100.000 Seiten täglich auf steuerlich relevante unternehmerische Aktivitäten überprüft (BT-Drucksache 16/7978 vom 6.2.2008).

AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch bei Privatleuten beim Verkauf einer Vielzahl von Waren über Jahre hinweg eine “nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit” vorliegen kann. Das bedeutet, dass auf die vereinnahmten Erlöse Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt werden muss (BFH-Urteil vom 26.4.2012, V R 2/11).

Der Fall: Ein Ehepaar hat bei eBay über Jahre hinweg sehr viele Waren angeboten. In den Jahren 2003 bis 2005 hatte das Paar bei 841 Verkäufen etwa 83.500 EUR erzielt. Sie meldeten die Geschäfte nicht beim Finanzamt, doch Steuerfahnder wurden darauf aufmerksam. Das Finanzamt wertete den Internet-Handel als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit – und verlangte rund 11.500 EUR Umsatzsteuer.

Die Entscheidung: Der Bundesfinanzhof bejahte die Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen über eBay um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann. Die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, wobei eine Reihe verschiedener Kriterien zu würdigen sei, die je nach dem Einzelfall für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen könnten. Insbesondere sind zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, das Unterhalten eines Geschäftslokals. Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist hingegen kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit entscheidendes Merkmal.

STEUERRAT: Bei einer nachhaltigen Verkaufstätigkeit können Sie von der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG profitieren: Demnach wird Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei Umsatzsteuerpflicht gilt, dass für Kunstgegenstände nur der ermäßigte Steuersatz von 7 % fällig wird.

Unabhängig von der Frage der Umsatzsteuerpflicht ist die Einkommensteuerpflicht zu beurteilen: Wenn die Verkäufe über eBay nachhaltig, d.h. mit Wiederholungsabsicht und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen, liegt ein Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG vor.
Somit müssen die Gewinne als “Einkünfte aus Gewerbebetrieb” versteuert und in der “Anlage G” erklärt werden. Hier wird es in den meisten Fällen genügen, nur eine Zeile auszufüllen und dort die Bezeichnung des Betriebes und den ermittelten Gewinn einzutragen. Solange Ihr Jahresumsatz nicht höher als 500.000 EUR und Ihr Jahresgewinn nicht höher als 50.000 EUR ist, können Sie den Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln und müssen hierzu die “Anlage EÜR” ausfüllen. Falls die Verkaufserlöse gar weniger als 17.500 EUR betragen, genügt auch eine formlose Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben.

Die Finanzämter haben in letzter Zeit verstärkt Einzelauskünfte bei eBay und anderen Internet-Handelsplattformen verlangt, um die Namen von Verkäufern zu ermitteln. Um aber Powersellern noch besser auf die Spur zu kommen, wollen die Finanzämter gerne Sammelauskunftsersuchen stellen. Man möchte in Erfahrung bringen, wer Internet-Verkäufe im Wert von mehr als 17.500 EUR pro Jahr getätigt hat.

AKTUELL hat das Finanzgericht Niedersachsen ein Sammelauskunftsersuchen an Amazon Marketplace “ins Blaue hinein” für rechtswidrig und unzulässig beurteilt. So müsse die verlangte Auskunft zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Hier aber sei die Auskunft in tatsächlicher Hinsicht unmöglich. Amazon verfüge über keinen eigenen Zugriff auf die im Ausland (Luxemburg) befindlichen Server, auf denen die zur Auskunftserteilung benötigten Daten gespeichert sind. So besitze es weder Administratorenrechte noch Einzelberechtigungen zum Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten (FG Niedersachsen vom 23.2.2012, 5 K 397/10).

STEUERRAT: Die Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung, sodass nun der Bundesfinanzhof endgültig darüber entscheiden muss. Die Revision ist anhängig. Der BFH wird klären müssen, ob ein Sammelauskunftsersuchen des Finanzamts grundsätzlich zulässig ist, und wenn ja, welche Daten dabei beansprucht werden dürfen. Wenn der BFH die vorliegende Entscheidung aufheben sollte, könnte es für viele Internet-Verkäufer, die Plattformen wie Amazon Marketplace oder eBay nutzen und dabei einen Jahresumsatz vom 17.500 EUR überschreiten, ein böses Nachspiel haben – sofern die Einnahmen nicht ordnungsgemäß versteuert wurden.

Dies ist eine Information von www.Steuerrat24.de, dem großen Steuerratgeber im Internet.

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