Kündigung wegen mangelnder Religionszugehörigkeit

August 01 09:32 2012 Print This Article

Ist dem Arbeitgeber bei Einstellung bekannt, dass ein Mitarbeiter keiner Religion zugehörig ist, darf er ihn deswegen später nicht kündigen. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin zum Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen (AZ: 3 Ca 2807/09).

Kirchliche Arbeitgeber dürfen die Einstellung von Mitarbeitern davon abhängig machen, dass diese einer bestimmten Religion zugehörig sind. Wenn er einen Mitarbeiter allerdings in Kenntnis seiner fehlenden Religionszugehörigkeit einstellt, darf er ihn deswegen später nicht kündigen. Das hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen in der oben zitierten Entscheidung noch einmal festgestellt. Eine christliche Sozialstation hatte ihrer Arbeitnehmerin gekündigt, weil diese als Muslimin keiner christlichen Kirche angehörte. Problematisch für den Arbeitgeber: Dieser Umstand war dem Arbeitgeber bereits bei der Einstellung bekannt.

Die Entscheidung konnte hier gar nicht anders lauten. Ansonsten hätte der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses permanent in der Hand und konnte sich fortlaufend überlegen ob er dem Arbeitnehmer kündigt oder nicht.

Grundsätzlich dürfen kirchliche Arbeitgeber aber die Beschäftigung von Mitarbeitern von deren Religionszugehörigkeit abhängig machen. Sie dürfen beim Einstellungsgespräch hiernach auch fragen. Arbeitnehmer müssen auf diese Frage wahrheitsgemäß antworten. Im Falle einer Lüge kann der Arbeitgeber bei Entdeckung der Unwahrheit den Arbeitsvertrag anfechten und/oder kündigen.

Es kann durchaus kritisch gesehen werden, dass bei kirchlichen Arbeitgebern eine Gleichbehandlung verschiedener Religionszugehöriger nicht gilt. Es ist für eine Verhinderung von Diskriminierung sicher nicht zielführend, dass es Arbeitgeber gibt, die noch immer andere Religionsgruppen ausschließen dürfen. Im Fall der muslimischen Altenpflegerin stellt sich zudem die Frage, welchen Sinn es hat, auf einer bestimmten Konfession einer Altenpflegerin zu beharren. Entscheidend ist, dass die Arbeitnehmerin ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommt. Eine muslimische Krankenschwester kann sicherlich genauso fürsorglich und fachlich kompetent sein, wie eine Christin. Möglicherweise wird sich in Zukunft der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit dieser Frage auseinandersetzen müssen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Bei religiösen Arbeitgebern müssen Sie Ihre Religionszugehörigkeit bzw. Konfession angeben, wenn Sie danach gefragt werden.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

27.7.2011

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