Spanische Steuerfahndung geht ausländischen Immobilienbesitzern an den Kragen

Oktober 25 15:10 2012 Print This Article

Eine Information des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V. (DVS)

Erfurt, 25. Oktober 2012. Mit einer neuen Strategie gleicht das spanische Finanzamt seit Februar 2012 ab, ob ausländische Immobilienbesitzer Steuern zahlen oder nicht. Wer sein Kapital in spanische Immobilien gesteckt hat, sollte sich dringend beraten lassen, empfiehlt der Deutsche Verbraucherschutzring e. V. (DVS).

Spanien ist das beliebteste Ziel für Deutsche wenn es um ausländischen Immobilienbesitz geht. Was viele nicht wissen: Auch wer seinen Hauptwohnsitz nicht in Spanien hat, muss eine entsprechende Einkommenssteuererklärung abgeben. Dazu gehören auch Mieteinnahmen aus Ferienhäusern und Ferienwohnungen. Im Fachjargon nennt man das den Nutzungsvorteil des Hauses, bzw. der Eigentumswohnung. Diesen Vorteil muss man als fiktive Miete versteuern. Nun hat Spanien ein einfaches aber sehr perfektes Kontrollsystem entdeckt: Die Strom- und Wasserrechnung. Die Versorgungsunternehmen sind per Gesetz verpflichtet, entsprechende Angaben zu machen. Dazu gehört der Name des Inhabers des Versorgungsvertrages, die Adresse des Stromkunden inklusive seiner Bankverbindung, die spanische Steuernummer, bzw. die Passnummer des Kunden, die Katasternummer der Immobilie und der jährliche Stromverbrauch.

Vorsicht: Spanische Steuerpflicht umfasst das gesamte Einkommen

Stellt das spanische Finanzamt nun fest, dass der Vertragsinhaber und der Stromkunde nicht identisch sind, besteht der Verdacht, dass der Nutzungsvorteil – die fiktive Miete – nicht deklariert wurde. Ist der Vertragsinhaber mit dem Stromkunden identisch und ist der Verbrauch sehr hoch, so geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der Bewohner mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien verweilt. Damit entsteht eine Steuerpflicht in Spanien und die Anerkennung als “Non Residente” (kein Hauptwohnsitz) ist futsch. Jana Vollmann, die Geschäftsführerin des DVS: “Die spanische Steuerpflicht hat zur Folge, dass man mit seinem Gesamteinkommen steuerpflichtig wird. Es gibt zwar das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, das verhindert aber nur, dass man nicht zwei Mal besteuert wird.” Der kleine Lichtblick für diejenigen, die erhebliche Einkommen aus Kapitalvermögen erzielen: Der Ertragssteuersatz in Spanien beträgt 21 Prozent, in Deutschland liegt die Abgeltungssteuer in der Spitze (m. Kirchenst. und Soli) bei über 28 Prozent. Die DVS-Geschäftsführerin: “Wer Immobilien in Spanien besitzt, sollte sich dringend von einem Steuerexperten beraten lassen. Diese Strategie der spanischen Steuerfahndung wird sicherlich auch in anderen Ländern schnell Schule machen.” Manche Experten glauben sogar, dass auch in Deutschland Ähnliches geplant ist. Schließlich mussten Immobilienbesitzer bei der letzten Volkszählung gesonderte Auskünfte erteilen. Warum eigentlich?

Weitere Informationen unter www.dvs-ev.net

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