Zumutbare Vorkommnisse beim Restaurantbesuch

November 09 13:03 2012 Print This Article

ARAG Presseinformation
Düsseldorf, 09.11.2012

Ob die Martinsgans oder das Festessen mit der Familie oder den Kollegen zu Weihnachten – über acht Millionen Deutsche geben an, häufig Essen zu gehen. Sogar über 48 Millionen gehen mindestens ab und zu ins Restaurant. Was sie sich davon versprechen? Meist gute Speisen in netter Gesellschaft – einfach eine schöne Zeit! Doch was ist, wenn das Essen gar verdorben ist, oder der Kellner Rotwein über die Hose des Gastes schüttet? ARAG Experten geben Auskunft, welche Rechte ein Gast im Restaurant besitzt.

Ungenießbares nicht bezahlen
Wer tatsächlich ungenießbares Essen erhält, muss natürlich nichts dafür bezahlen. Allerdings muss dieser Zustand nachweisbar und die Reklamation nicht auf das persönliche Geschmacksempfinden des Restaurantbesuchers zurückzuführen sein. Ein pauschales Meckern, es habe nicht geschmeckt, reicht nicht aus (LG Düsseldorf 22 S 136/92). Demnach können objektiv versalzene, rohe oder angebrannte Speisen ohne Wenn und Aber zurückgegeben werden – und zwar möglichst rasch. Wer erst isst und sich dann beschwert, kann den Preis nicht mehr mindern (LG Freiburg, Az. 3 S 85/71). Im Beschwerdefall muss der Gast dem Wirt die Möglichkeit zum Nachbessern einräumen. Dabei kann er ihm auch eine angemessene Frist von beispielsweise 15 Minuten setzen. Geht auch der zweite Versuch daneben, kann der Gast ohne zu zahlen von seiner Bestellung Abstand nehmen. Gar nicht zumutbar sind übrigens Fremdkörper wie Schnecken oder Käfer im Essen – in einem solchen Fall muss der Gastwirt auch keine Nachbesserungschance erhalten. Für vorher verzehrte Speisen oder Getränke muss er dennoch löhnen.

Verdorbenes = Schadenersatz?
Sollte ein Gast etwas offensichtlich Verdorbenes serviert bekommen, ist die Sache einfach: nicht essen, sondern zurückgehen lassen. Hat er berechtigten Zweifel an der Güte der dargereichten Lebensmittel kann er im äußersten Fall auch das Ordnungsamt einschalten und bitten, das Restaurant zu überprüfen. Doch das Problem an verdorbenen Lebensmitteln ist, dass man sie eben häufig nicht erkennt und dann nach dem Verzehr erkrankt. In einem solchen Fall kann man Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen, allerdings muss nachgewiesen werden, dass die Erkrankung nachweislich vom Verzehr des dargebotenen Essens stammt. Dies funktioniert am besten, wenn mehrere Personen, die das gleiche zu sich genommen haben erkranken – beispielsweise nach einer größeren Feier. Ansonsten ist der Nachweis schwer zu erbringen, da Magen-Darm-Beschwerden viele Ursachen haben können.

Verletzungen beim Verzehr
Immer wieder kommt es vor, dass sich Fremdkörper im Essen befinden und sich der Gast durch beherztes Zubeißen seine Zähne beschädigt. Geschieht derartiges ist derjenige im Vorteil, der den Gegenstand des Übels noch vorweisen kann – zwecks Beweismittelsicherung. Ohne einen Beweis nämlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich beispielsweise im Fleisch ein Stein oder ähnliches verbarg, der Schuld am Verlust des ausgebissenen Zahnes war (BGH, Az.: VIII ZR 283/05). Bei einem eindeutigen Nachweis ist laut ARAG Experten Schadenersatz fällig. Doch Achtung bei Wildgerichten: mit einem Schrotkorn im Fleisch kann hier durchaus gerechnet werden. Daher musste ein Gastwirt auch nur für drei Viertel der Zahnbehandlungskosten eines Gastes aufkommen, das letzte Viertel blieb diesem selbst überlassen (AG Waldkirch, Az.: 1 C 397/99).

Kellnerfehler
Landet Rotwein oder ähnliches auf der Garderobe eines Restaurantbesuchers haften eigentlich Kellner und Wirt gemeinsam. In den meisten Fällen jedoch hat der Gastwirt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die einen solchen Schaden übernimmt. Dazu muss der Gast lediglich die Rechnung der Reinigung einreichen, das ist meist unproblematisch. Problematisch wird es wieder bei dem Einhalten gewisser Zeiten. Wie lang Wartezeiten auf das Essen wirklich sein dürfen, ist nirgends fest geregelt, wissen die ARAG Experten. Allerdings lässt sich auf ein paar Erfahrungswerte zurückgreifen. Während zwanzig Minuten Wartezeit im Imbiss lang sind, ist in einem gehobenen Restaurant unter Umständen auch eine Stunde Wartezeit zumutbar. Beim Mittagessen unter Zeitdruck gilt wiederum eine andere Toleranzgrenze als abends. In zwei vorliegenden Fällen durften die Betroffenen nach eineinhalb bzw. zwei Stunden ihren Rechnungsbetrag um 20 bzw. 30 Prozent mindern (AG Hamburg, Az. 20 a 275/73, LG Karlsruhe, Az. 1 S 196/92). Auf die Rechnung dagegen muss nicht so lang gewartet werden: Nach 15 Minuten und mehrfacher Aufforderung darf man das Restaurant verlassen. Doch sollte man seine Personalien hinterlassen, damit der Wirt die Rechnung per Post zustellen kann. Ansonsten droht der Vorwurf der Zechprellerei.

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