Köln (DAV). Wird bei einer Scheidung der konkrete Bedarf des Unterhaltsberechtigten festgelegt, darf dieser bei einer Gehaltserhöhung des Berechtigten nicht automatisch gekürzt werden. Der Unterhaltsverpflichtete muss nachweisen, dass die Gehaltserhöhung den konkreten Bedarf in höherem Maße deckt und nicht bloß eine Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten darstellt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Oktober 2012 (AZ: II-12 UF 130/11).
Bei der Scheidung 1998 vereinbarte das Ehepaar, dass der Mann der Frau nachehelichen Unterhalt zahlt. 2011 beantragte dieser den Wegfall der Unterhaltspflicht mit der Begründung, die Frau sei nicht mehr bedürftig, da ihr Einkommen gestiegen sei.
Nach Ansicht des Gerichts bestand jedoch der Anspruch der Frau weiter, auch wenn ihr Einkommen seit der Scheidung gestiegen sei. Die 1998 vorgenommene Bedarfsrechnung habe den Bedarf nach den ehelichen Verhältnissen festgelegt, nicht jedoch eine konkrete Summe benannt. Es sei somit darum gegangen, ein Leben gemäß den ehelichen Verhältnissen führen zu können. Der Mann hätte konkret darlegen müssen, dass durch die Gehaltssteigerungen dieser Bedarf mehr abdeckt sei als zum Zeitpunkt der Trennung. Gehaltssteigerungen lediglich im Rahmen der Inflation blieben unberücksichtigt.
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