Keine Pflicht zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

Mai 06 09:30 2013 Print This Article

Keine Pflicht zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In der Vergangenheit gerieten zahlreichen Fonds in finanzielle Schwierigkeiten. Im Zuge dessen wurden Anleger häufig aufgefordert, Kapital nachzuschießen, in dem sie bereits ausgezahlte Ausschüttungen zurückzahlen sollten. Dass derartige Rückzahlungsverlangen nicht immer gerechtfertigt sein müssen, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof (BGH).

Dieser hatte mit Urteil vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11) einen Fall zu entscheiden, in dem die Fondsgesellschaft eines Schiffsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG versuchte, einen solche Investition der Anleger zu erstreiten. Auch hier sollten die Anleger bereits erhaltene gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückgewähren. Dies soll von der Fondsgesellschaft damit begründet worden sein, dass in den Fondsgesellschaftsverträgen vorgesehen war, dass die ausgezahlten Ausschüttungen nur Darlehen für die Anleger seien. Demnach glaubte die Fondsgesellschaft, mit ihrer Rückzahlungsforderung im Recht zu sein.

Anders beurteilte jedoch der BGH die Lage. Dieser gab der Fondsgesellschaft – entgegen der Entscheidungen der Gerichte in den Vorinstanzen – kein Recht. Nach Ansicht der Karlsruher Richter lässt allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden, einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen könnten nur dann zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag explizit und eindeutig vorgesehen sei. Im zu entscheidenden Fall fehlte es an einer solchen Regelung aber.

Die Rechtsprechung des BGH zeigt, dass von Rückforderungen betroffene Anleger unter Umständen gar nicht zur Zahlung verpflichtet sind. Allerdings kommt es stets auf die Auslegung der Gesellschaftsverträge im Einzelfall an. Ein vorschnelles Handeln verbietet sich also in jedem Fall. Betroffenen Anlegern ist vielmehr zu empfehlen, den Gesellschaftsvertrag von einem im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen und auslegen zu lassen, so wie es die aktuelle BGH-Rechtsprechung erfordert.

Ein solcher Rechtsanwalt kann möglicherweise auch einen Weg finden, Anlegern dabei zu helfen, Ausschüttungen zurück zu verlangen, die sie an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, obwohl sie es nach der BGH-Rechtsprechung überhaupt nicht mussten.

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