Die offene Handelsgesellschaft im Gesellschaftsrecht – Gesellschafterecht

September 27 09:23 2013 Print This Article

Die offene Handelsgesellschaft im Gesellschaftsrecht - Gesellschafterecht GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Schließen sich zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen zusammen, um gemeinsam unter einer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, so handelt es sich um eine OHG. Das heißt, es sind zumindest zwei “Personen” (nämlich natürliche oder juristische, bzw. jeweils eine) an einer OHG beteiligt, welche ebendiese durch einen grundsätzlich formlosen Gesellschaftsvertrag gründen. Die Eintragung der OHG in das Handelsregister hat lediglich deklaratorische Wirkung, d.h. sie ist kein zwingendes Erfordernis für die Entstehung der OHG. Spätestens mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit entsteht die offene Handelsgesellschaft. Zwingend sind also lediglich der besagte Gesellschaftsvertrag sowie die Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

Die Geschäftsführung der OHG obliegt grundsätzlich allen Gesellschaftern. Somit gilt bei der OHG der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung, d.h. jeder Gesellschafter kann Geschäfte für die Gesellschaft alleine vornehmen. Unter Umständen steht den übrigen Gesellschaftern in Anbetracht einer durchgeführten Einzelgeschäftsführung aber ein Widerspruchsrecht zu. Allerdings ist es auch möglich, dass die Gesellschafter eine andere Art der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, beispielsweise die Gesamtgeschäftsführung, wonach die Geschäfte nur gemeinschaftlich von allen Gesellschaftern geführt werden können. Zu beachten ist jedoch, dass es mindestens einen Geschäftsführer geben muss.

Die Firma muss nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder OHG bzw. OHG enthalten, wenn keiner der Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die OHG ist rechtsfähig und somit Trägerin von Rechten und Pflichten.

Für die OHG haften die an ihr beteiligten Gesellschafter unmittelbar, persönlich und unbeschränkt. Sie sind Gesamtschuldner für die Gesellschaftsschulden. Tritt ein Gesellschafter in eine bereits bestehende OHG ein, so tritt er auch in die Haftung ein. Selbst beim Austritt aus der OHG haftet der jeweilige Gesellschafter bis zum Ablauf von fünf Jahren für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Unter Umständen kann es hilfreich sein, einen im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalt zur Erstellung entsprechender Gesellschaftsverträge heranzuziehen, um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein.

Ein Rechtsanwalt kann auch bei der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft helfen, ebenso dabei etwaige Schadensersatzansprüche durchzusetzen, sowohl innerhalb der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten.

http://www.grprainer.com/OHG-Offene-Handelsgesellschaft.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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