Energieausweise – deutlich strengeres Muss beim Immobilienverkauf

Februar 17 11:00 2017 Print This Article

Regelungen für den Energieausweis selbst

Energieausweise – deutlich strengeres Muss beim Immobilienverkauf
Die Energieeinsparverordnung EnEV erfuhr 2014 zuletzt eine Novellierung – in dieser war bereits eine Anhebung der Anforderungen an Neubauten enthalten, die nun am 01. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Um welche handelt es sich genau und was ist zu befolgen?
Zunächst gelten jetzt um 25 Prozent höhere energetische Maßgaben für Neubauten. Gleichzeitig ist der Standard für die Mindestwärmedämmung der Gebäudehülle um 20 Prozent gestiegen.
Darüber hinaus unterliegen auch Bestandsbauten einige Auflagen. Diese sind bei einem Verkauf innerhalb von zwei Jahren durch den neuen Eigentümer umzusetzen – ansonsten können Bußgelder bis zu 50.000 EUR verhängt werden. Die Ausnahme: Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen die Besitzer bereits seit Anfang 2002 selbst wohnen.
Welche Austausch- und Nachrüstverpflichtungen bestehen?
-Beispielsweise müssen Heizkessel ausgetauscht werden, die bis zum 01.01.1985 eingebaut wurden oder aber 30 Jahre alt sind. Dies bezieht sich jedoch nur auf Konstanttemperaturkessel herkömmlicher Größe. Die Gebrauchsanweisung der Heizungsanlage oder aber auch der Schornsteinfeger gibt Auskunft über den Kesseltyp.
-Die Dämmung von Leitungen und Armaturen für Heizung und Warmwasser bzw. Kühlleitungen ist in unbeheizten Räumen erforderlich.
-Die obere Geschossdecke ist ebenfalls zu dämmen (maximaler U-Wert: 0,24 W/(m²K)). Dies gilt auch für das Dach – jedoch nur, wenn das Dachgeschoss zum Wohnen ausgebaut und beheizt ist. Andernfalls genügt die rund 50 Prozent günstigere Dämmung der obersten Geschossdecke.

Regelungen für den Energieausweis selbst

Neu ausgestellte Energieausweise für Wohngebäude weisen eine Effizienzklasse vor. Die Skala reichte von A+ bis G und ist nun um H erweitert worden. Soll eine Immobilie veräußert werden, müssen Effizienzklasse und Energiekennwert bereits in der Immobilienanzeige genannt werden. Nur bei alten Ausweisen ohne Effizienzklasse genügt die Veröffentlichung des Energiekennwerts.

Zwingend vorgeschrieben ist der Energieausweis für alle beheizten oder gekühlten Gebäude, die vermietet oder verkauft werden sollen. Dabei unterliegen Verkäufer bzw. Vermieter der Pflicht, den Energieausweis bei Besichtigungen unaufgefordert vorzulegen und bei Übergabe dem Käufer/Mieter auszuhändigen. Andernfalls drohen Bußgelder bis zu 15.000 EUR.

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