Testament bei unverheirateten Paaren

by PR-Gateway | 10/07/2017 09:00

Testament bei unverheirateten Paaren

Der Bundestag hat die “Ehe für alle” beschlossen. Ehepartner treten automatisch in die gesetzliche Erbfolge ein. Bei unverheirateten Paaren ist das anders. Hier gilt die gesetzliche Erbfolge nicht.

Verstirbt der Ehegatte, geht der Partner nach deutschem Erbrecht auch ohne Testament oder Erbvertrag nicht leer aus. In solchen Fällen gilt die gesetzliche Erbfolge. Auch wenn der Bundestag jetzt die “Ehe für alle” beschlossen hat, heißt das nicht, dass jedes Paar auch heiraten möchte. Viele Paare – ganz gleich ob heterosexuell oder homosexuell – entscheiden sich bewusst gegen das Modell der Ehe und leben ohne Trauschein zusammen. Auch wenn diese Lebensform gesellschaftlich inzwischen weitgehend anerkannt ist, ist sie im Erbrecht noch nicht angekommen. Denn im Todesfall geht der überlebende Partner leer aus, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert. Sie werden von der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Das kann dramatische Auswirkungen haben. Haben unverheiratete Paare beispielsweise gemeinsam ein Haus gebaut, sind im Todesfall eines Partners dessen Verwandte erbberechtigt und würden damit auch einen Teil des Hauses erben. Das kann dazu führen, dass der überlebende Partner sich mit den Erben arrangieren muss oder das Haus eventuell verkauft werden muss. Um solche Szenarien zu vermeiden, können unverheiratete Paare ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen. Dadurch kann die gesetzliche Erbfolge umgangen werden.

Im Testament kann der Erblasser selbst bestimmen, wer wieviel erben soll. So kann auch der unverheiratete Partner finanziell abgesichert werden. Völlig freie Hand hat der Erblasser allerdings nicht, da z.B. auch die Pflichtteilsansprüche der Erbberechtigten berücksichtigt werden müssen. Ein Testament kann naturgemäß auch zu Streit unter den Erben führen, besonders dann, wenn sich Erben möglicherweise übergangen fühlen. Daher sollte ein Testament möglichst “wasserdicht” erstellt werden. Dabei ist auf einige formale Ansprüche an ein handschriftliches Testament wie Datum und Unterschrift zu denken, aber auch bei den Formulierungen können einige Fallstricke lauern.

Um sicher zu gehen, dass die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers umgesetzt werden, können im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte rund um Testament und Erbvertrag beraten.

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Endnotes:
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