“Gut abgesichert im Homeoffice” – Verbraucherinformation der ERGO Group

by PR-Gateway | 12/03/2018 11:42

Was Arbeitnehmer zu Arbeitsrecht und Unfallschutz wissen sollten

Das Homeoffice wird immer beliebter: Laut einer Studie des Digitalverbandes bitkom bietet bereits jedes dritte Unternehmen in Deutschland seinen Mitarbeitern die Möglichkeit, ganz oder zeitweise von zu Hause aus zu arbeiten – Tendenz steigend. Ob es ein Recht auf Homeoffice gibt und was Arbeitnehmer vertraglich regeln sollten, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice). Manja König, Unfallexpertin von ERGO, erklärt, wie Unfälle am heimischen Schreibtisch abgesichert sind.

Recht auf Heimarbeit?

Kleine Kinder, ein pflegebedürftiger Angehöriger, lange Arbeitswege oder ein Projekt, für das ein paar ungestörte Stunden nötig sind – Gründe für Arbeitszeit zu Hause gibt es viele. “Allerdings haben Arbeitnehmer in Deutschland keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Zeit im Homeoffice”, betont die D.A.S. Expertin. Denn grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Arbeitsort seines Angestellten. Zudem ist bei manchen Tätigkeiten, beispielsweise in der Produktion oder in Jobs mit persönlichem Kundenkontakt, ein Heimarbeitsplatz nicht möglich. Ansonsten gilt: Zuerst einen Blick in den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder, wenn vorhanden, in die Betriebsvereinbarung werfen. Denn einige Unternehmen haben dort bereits Regelungen zur Arbeit im Homeoffice getroffen. Falls diese Verträge beziehungsweise Vereinbarungen die Heimarbeit unternehmensweit ablehnen, hat der Arbeitnehmer kaum eine Chance, seinen Wunsch dennoch durchzusetzen. Grundsätzlich empfiehlt die Rechtsexpertin das Gespräch mit dem Vorgesetzten. Die Beteiligten sollten gemeinsam klären, ob und in welchem Umfang Heimarbeit möglich wäre. Wichtiger Tipp: Bereits konkrete Vorschläge in das Gespräch mitbringen. Wie würde die Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten trotz räumlicher Trennung gut laufen? Welche Vorteile würden entstehen?

Vereinbarungen vertraglich regeln

Wer ganz oder teilweise im Homeoffice arbeiten möchte, dem rät Rassat zu klaren schriftlichen Absprachen: “Die Rahmenbedingungen für das Homeoffice sollten Arbeitnehmer und Chef in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festhalten.” Sie sollte folgende Fragen klären: Welche Arbeits- und Pausenzeiten gelten? Wer trägt die Kosten für die Einrichtung des heimischen Arbeitsplatzes, wie beispielsweise Laptop, Internetzugang, Telefon? An welche Regeln bezüglich Datenschutz und Datensicherheit muss sich der Arbeitnehmer halten? Was ist im Krankheitsfall, etwa bei einer Krankmeldung, zu beachten? Falls der Arbeitnehmer zwischen seinem Zuhause und dem Arbeitsplatz im Büro wechselt – an wie vielen Tagen ist er wo tätig? “In der Regel vereinbaren Unternehmen für ihre Angestellten mit Homeoffice eine Vertrauensarbeitszeit”, ergänzt die D.A.S. Expertin. Das bedeutet: Der Heimarbeiter muss die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten, ohne dass dies der Vorgesetzte kontrolliert. Es ist dabei ratsam, sich an vorab vereinbarte Zeiten zu halten, damit die Kollegen wissen, wann sie den Mitarbeiter im Homeoffice erreichen können. Übrigens: Der Heimarbeitsplatz muss nicht unbedingt ein eigener Raum sein – es sei denn, der Arbeitgeber schreibt dies explizit im Arbeitsvertrag vor. Aber es gelten dieselben arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie für das Firmenbüro. Sie regeln beispielsweise die Beleuchtung, die Ansprüche an eine Sitzgelegenheit sowie die technische Ausstattung. Im Gegenlicht auf dem Sofa sitzen mit dem Laptop auf den Knien ist sicherlich keine gute Lösung. Da Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitsschutzvorgaben einzuhalten und zu überprüfen, fügen sie oft eine Klausel in den Arbeitsvertrag ein, der ihnen ein Zugangsrecht zum heimischen Arbeitsplatz ihres Arbeitnehmers gewährt. Mit einer Stippvisite des Chefs ist dann zu rechnen.

Unfallschutz im Homeoffice

Grundsätzlich gilt bei Unfällen im Homeoffice der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings erstreckt er sich nur auf die Tätigkeiten, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen. Das bedeutet: “Unfälle am heimischen Schreibtisch, die anlässlich der Arbeitsverrichtung passieren, sind versichert. Beispielsweise wenn der Arbeitnehmer über ein Computerkabel stolpert oder ihm ein schwerer Ordner auf den Fuß fällt”, erläutert die Unfallexpertin von ERGO. Auch Dienstreisen oder Wege vom Homeoffice zum Unternehmen sind versichert. Verlässt der Mitarbeiter jedoch den heimischen Arbeitsplatz und betritt seinen privaten Bereich, erlischt der Versicherungsschutz und greift erst wieder beim erneuten Betreten des Arbeitszimmers beziehungsweise -bereichs. “Bei einem Unfall auf dem Weg zur Toilette oder in die Küche besteht also kein gesetzlicher Unfallschutz, da diese Handlungen im Wesentlichen dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind”, erklärt König. Nur wer mit einer zusätzlichen privaten Unfallversicherung vorgesorgt hat, ist in diesen Fällen abgesichert. Denn eine private Versicherung bietet für alle Unfälle des täglichen Lebens einen finanziellen Schutz. Egal, ob sich der Unfall während der beruflichen oder der privaten Tätigkeit ereignet hat.
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