Angehörige pflegen – in der Brückenteilzeit

by PR-Gateway | 08/03/2019 16:18

ARAG Experten über das Für und Wider der neuen Teilzeitregelungen

Aktuelle Umfragen belegen: Die meisten Deutschen sind bereit, nahe Verwandte zu Hause zu pflegen, sollte dies notwendig werden. Viele nehmen dafür auch eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit oder sogar eine längere berufliche Auszeit in Kauf. BIslang riskierten sie dadurch, in der “Teilzeitfalle” zu landen. Um die Vereinbarkeit von Pflege oder Familie und Beruf zu stärken, hat der Bundestag eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verabschiedet. Arbeitnehmer können damit seit 2019 die so genannte Brückenteilzeit wählen. Die ARAG Experten warnen allerdings vor übereilten Entscheidungen und nennen wichtige Details.

Wichtige Infos in Kürze

Für Arbeitnehmer
-Das neue Recht auf Brückenfreizeit gilt seit 2019 für alle, die dann in Teilzeit gehen wollen. Zu diesem Teilpunkt müssen Sie mehr als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt gewesen sein.
-Sie stellen mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform einen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber. Die Teilzeitphase darf zwischen einem und fünf Jahren liegen.
-Sie brauchen keinen Grund für Ihre Brückenteilzeit zu nennen.

Für Arbeitgeber
-Die Regelung zur Brückenteilzeit gilt für Unternehmen mit mehr als 45 Angestellten.
-Beschäftigen Sie zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer, gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze. Sie müssen nur einem pro 15 Arbeitnehmern den Anspruch gewähren.
-Sie können den Antrag auf Brückenteilzeit nur ablehnen, wenn Sie plausible betriebliche Gründe dafür haben.

Das neue Rückkehrrecht: Brückenteilzeit
Seit dem 1. Januar dieses Jahres haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf befristete Teilzeit mit anschließender Rückkehr in den Vollzeitjob. Das gilt für Firmen ab 45 Mitarbeitern. Für Arbeitgeber, die 46 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, wurde eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt. Laut ARAG Experten müssen Beschäftigte dem Chef in Textform – also etwa schriftlich oder per Mail – und mindestens drei Monate vorher mitzuteilen, dass man die Arbeitszeit verringern möchte. Einen Grund muss man nicht nennen. Während der zeitlich befristeten Teilzeit besteht kein Anspruch auf eine weitere Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit oder Rückkehr in die Vollzeit. Arbeitnehmer können frühestens ein Jahr nach dem Ende der befristeten Teilzeit eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen. Hat der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit unter Verweis auf die Zumutbarkeitsgrenze abgelehnt, müssen Arbeitnehmer ebenfalls ein Jahr warten, bevor der Antrag erneut gestellt werden kann. Wenn der Chef die erste Anfrage aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat, gilt eine Frist von zwei Jahren, nach der man erneut anfragen darf.

Darf der Chef “Nein” sagen?
Nach wie vor dürfen Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeit nur abschlagen, wenn es plausible betriebliche Gründe gibt, die dagegensprechen, wie etwa hohe Mehrkosten oder Produktionsabläufe in Schichtarbeit, die in Teilzeit nicht gewährleistet werden könnten. Außerdem darf der Arbeitgeber ablehnen, wenn die Brückenteilzeit ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Mögliche Ablehnungsgründe können auch in einem Tarifvertrag festgelegt sein. Wird der Teilzeitwunsch in der Elternzeit geäußert, müssen es sogar dringende betriebliche Gründe sein. Notfalls muss der Arbeitgeber dies vor Gericht begründen. Bis einen Monat vor Wunschtermin darf der Chef schriftlich widersprechen. Danach gilt der Antrag als genehmigt.

Erst rechnen, dann reduzieren
Die ARAG Experten raten Arbeitnehmern, die beruflich kürzer treten möchten, sich vorher genau zu erkundigen, welche Auswirkungen eine Verringerung der Stundenzahl auf das Gehalt haben würde. Denn wer in Teilzeit arbeitet, verdient weniger und zahlt auch weniger in die gesetzliche Rente ein. Der Steuerberater oder die Rentenversicherung können hier verlässliche Angaben machen. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann man sich mit einem Teilzeit-Rechner einen ersten Überblick verschaffen.

Mehr Rente für pflegende Angehörige
Wer Angehörige nicht erwerbsmäßig pflegt, kann dadurch aber auch seine monatliche Rente aufbessern. Das gilt seit dem Inkrafttreten der Flexi-Rente auch für Pflegende, die bereits Rentner sind. Was es dabei zu beachten gibt und für wen sich das besonders lohnt, verraten ARAG Experten. [1]

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Endnotes:
  1. Was es dabei zu beachten gibt und für wen sich das besonders lohnt, verraten ARAG Experten. : https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/09255/
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