Job-Abbau in großen Konzernen – Rechte der Arbeitnehmer – hier BASF-Mitarbeiter bei Cognis in Monheim

Oktober 27 21:08 2011 Print This Article

Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Essen und Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Essen

Nach einem aktuellen Bericht des Onlineportals Der Westen haben sich der Betriebsrat und die Geschäftsleitung von BASF Personal Care and Nutrition auf die wichtigsten Eckpunkte eines Sozialplans geeinigt. Zur Folge hat dies wahrscheinlich, dass 400 Arbeitnehmer bei Cognis in Monheim Ihren Job verlieren werden. Die Entlassungswelle wird notwendig, nachdem der Konzern BASF das Chemieunternehmen Cognis übernommen hatte. Viele dieser Mitarbeiter sollen Änderungskündigungen erhalten mit dem Ziel, sie an andere Standorte des Konzerns zu versetzen. Dem Medienbericht zufolge wird ein Teil der Mitarbeiter des Monheimer Standorts das Unternehmen allerdings verlassen müssen. BASF wird diese Arbeitnehmer darin unterstützen, so der Bericht, eine neue Arbeit zu finden.

Ohne betriebsbedingte Kündigungen wird ein solcher Stellenabbau erfahrungsgemäß wohl nicht ablaufen können. Bei Umstrukturierungen gehen Unternehmen nämlich oft wie folgt vor:

Entweder das Unternehmen spricht Beendigungskündigungen aus betrieblichen Gründen oder so genannte Änderungskündigungen aus, die ebenfalls nur aus betriebsbedingten Gründen zulässig sind.

Bei Entlassungswellen geschieht die Abwicklung der Arbeitsplätze – wie bei BASF bzw. Cognis in Monheim – oft im Rahmen von so genannten Sozialplänen. Die Sozialpläne sehen für den Fall, dass Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen, Sozialplanabfindungen vor. Für den betroffenen Arbeitnehmer stellt sich in einer solchen Situation die Frage, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist. Warum soll ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen, wenn er aufgrund des anwendbaren Sozialplans bereits eine scheinbar großzügige Abfindung erhält?

In den allermeisten Fällen macht eine Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung im Rahmen einer Entlassungswelle trotz zugesicherter Sozialplanabfindung dennoch Sinn. Es lässt sich nämlich regelmäßig eine – zum Teil signifikante – Erhöhung der Abfindung im Rahmen des Prozesses erreichen. Oft geschieht auch folgendes: Das Gericht sieht die Kündigung als unberechtigt an, weil das Unternehmen den Arbeitnehmer in einem anderen Teil des Unternehmens – etwa in der BASF-Konzernzentrale in Ludwigsburg – hätte weiter beschäftigen können. Auf diesem Weg kann sich der Arbeitnehmer durch eine Kündigungsschutzklage in das Unternehmen zurücklagen, obwohl es im Vorfeld der Kündigung zu Standortschließungen gekommen ist.

Folgende Besonderheiten sind bei einer Änderungskündigung unbedingt zu beachten.

Die Änderungskündigung besteht aus einem so genannten Änderungsangebot, in dem die zukünftigen – geänderten – Arbeitsbedingungen aufgeführt sind und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall, dass der Arbeitnehmer mit den Änderungen seines Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist. Im Regelfall kann der Arbeitnehmer aus nachfolgenden Handlungsmöglichkeiten auswählen:

1. Der Arbeitnehmer kann den geforderten Änderungen zustimmen. Dadurch ändert sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt – meist zu ungünstigeren Bedingungen – fort. Nach dem Medienbericht des Portals Der Westen trifft dies für etwa die Hälfte der Betroffenen Arbeitnehmer von Cognis in Monheim zu.

2. Der Arbeitnehmer nimmt die Änderungen nur unter Vorbehalt an und erhebt eine so genannte Änderungsschutzklage gegen die Änderungskündigung beim Arbeitsgericht. Ganz wichtig: Diese Änderungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung eingereicht werden. Ganz wichtig auch: Den Vorbehalt muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ebenfalls innerhalb dieser Drei-Wochen-Frist erklären. Sollte der Arbeitnehmer den Prozess vor dem Arbeitsgericht gewinnen, besteht das Arbeitsverhältnis fort, ohne dass es zu einer Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt. Verliert der Arbeitnehmer die Änderungsklage, behält er seinem Arbeitsplatz – jedoch zu meist schlechteren Arbeitsbedingungen.

3. Theoretisch ist es auch denkbar, dass der Arbeitnehmer nur eine Änderungsschutzklage erhebt und sich zu einem Vorbehalt bezüglich der Änderung der Arbeitsverhältnisse gegenüber dem Arbeitgeber nicht äußert, also keinen Änderungsvorbehalt erklärt. Wenn der Arbeitnehmer also nur Änderungsschutzklage erhebt und diese verliert, ist er gekündigt und verliert seinen Arbeitsplatz. Wenn er die Änderungsklage jedoch gewinnt, wird sein Arbeitsverhältnis fortgeführt – zu den ursprünglichen Bedingungen.

Arbeitnehmer-Rat des Fachanwalts zur Änderungskündigung: Die für Arbeitnehmer vorteilhafteste Variante ist meistens die zweite Variante, also die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen und gleichzeitig Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Ganz wichtig ist es, die Änderung unter Vorbehalt selbst dann innerhalb der Dreiwochenfrist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber keine Frist zur Annahme gesetzt hat.

Arbeitnehmer-Rat des Fachanwalts zur Beendigungskündigung: Sollte in Ihrem Betrieb das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sein (in allen großen Unternehmen ist es selbstverständlich anwendbar), ist es fast immer ratsam, Kündigungsschutzklage zu erheben. Regelmäßig ist es möglich, zumindest eine satte Abfindung dabei herauszuholen oder die angebotene Sozialplanabfindung merklich zu erhöhen. Erfahrungsgemäß kalkulieren Unternehmen bei Entlassungswellen fest mit Beträgen, die sie im Rahmen von gerichtlichen Vergleichen vor dem Arbeitsgericht bei Kündigungsschutzklagen an die Arbeitnehmer als Abfindung auszahlen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Essen und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Essen

27.10.2011

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