Das P-Konto auf dem Prüfstand

by kai | 27/02/2012 13:23

Seit Beginn dieses Jahres gibt es nur noch auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Schutz vor einer Kontopfändung. Das Sperren von Girokonten aufgrund von Pfändungsbeschlüssen gehört nun der vergangenheit an.

Karlsruhe, den 27.2.2012

Zu Beginn dieses Jahres wurde das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt, die einzige Möglichkeit sein Kontoguthaben vor einer Kontopfändung zu schützen.

Durch das P-Konto[1] änderte sich die Situation der Schuldner und Gläubiger merklich. Die Position des Schuldners wurde gestärkt. Kontosperrungen, wie in der Vergangenheit, gibt es nun keine mehr. Vielmehr bleibt ein Grundfreibetrag von 1028 Euro für einen Alleinstehenden pfändungsfrei. Hier wird von einem sogenannten Sockelfreibetrag oder Grundfreibetrag gesprochen.

Bis zu diesem Sockelfreibetrag kann der Schuldner im Falle einer Pfändung frei verfügen. Das Konto bleibt also handlungsfähig. Auf die Art des Kontoguthabens kommt es hierbei nicht an. Es ist die Schenkung von Tante Erna genauso geschützt wie die Sozialleistung.

Hier ist auch das grundlegend Neue. Es kommt beim

Es werden seit 2 Jahren insgesamt 3 Seiten zum Thema P-Konto, Pfändungsschutzkonto und Jedermannkonto betrieben. Ziel hierbei ist es, über die Problematik zu berichten. In einem eigenen Forum können sich Schuldner, Banker, Gläubiger, Rechtspfleger, Rechtsanwälte und alle interessierten Menschen zum Thema austauschen.

Der Bereich P-Konto ist sehr kompliziert und von daher wird es als wichtig angesehen, eine Diskussionsplattform anzubieten.

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