Stundung von Steuern

Oktober 25 10:15 2011 Print This Article

Stundung von Steuern

Das Finanzamt erwartet, dass eine Steuer die fällig ist, auch zum Fälligkeitstag bezahlt wird. Dabei ist es unerheblich, ob diese Steuer durch eine Anmeldung des Unternehmers (z.B. Umsatzsteuer oder Lohnsteuer) oder durch einen Bescheid des Finanzamtes entsteht und fällig wird.

Kann diese Steuer nicht zum Fälligkeitstag bezahlt werden, sollte dem Finanzamt dies mitgeteilt werden. Hierbei ist zu unterscheiden:
– Ist es Steuer die den Steuerpflichtigen selbst betrifft wie z.B. Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer
Oder
– Ist es eine Steuer, die der Steuerpflichtige für Rechnung eines Anderen zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat wie z.B. Lohnsteuer und Umsatzsteuer.

Nach § 222 der Abgabenordnung kann das Finanzamt Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Bezahlung der Steuer für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte darstellt und der Anspruch des Finanzamtes durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Dies ist aber für solche Steuern möglich, die den Steuerpflichtigen persönlich betreffen.
Eine Stundung für Lohnsteuer und Umsatzsteuer ist nach den Vorschriften der Abgabenordnung nicht möglich.

Das Finanzamt muss den Antrag auf Gewährung einer Stundung gewissenhaft prüfen und dann darüber entscheiden. Es gibt aber keine objektiven Merkmale, an die sich der Sachbearbeiter im Finanzamt halten kann. Es gibt eine Reihe von Anhaltspunkten, die durch Erlasse der Finanzverwaltung oder der Rechtsprechung entwickelt wurden, aber es bleibt eine Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters im Finanzamt.

Der Antrag auf Gewährung einer Stundung muss daher mit den Anhaltspunkten aus den Erlassen der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung übereinstimmen, damit die Aussicht auf Gewährung der Stundung sehr groß ist. Es ist daher ratsam, dass ein Experte einen solchen Antrag stellt. Ein Experte kennt die Vorschriften und die Rechtsprechung der Finanzgerichte und die Kosten für einen Experten im steuerlichen Verfahrensrecht sind sicherlich geringer als die Kosten für die Ablehnung der Stundung und anschließende Vollsteckungsmaßnahmen.

Es ist daher Fingerspitzengefühl notwendig die richtigen Formulierungen zu wählen und in den Schriftsätzen und Verhandlungen mit dem Finanzamt Lösungen anzustreben, die das Wohl der vertretenen Mandanten entsprechend berücksichtigt. Dieses notwendige Fingerspitzengefühl hat sich das Steuerberatungsbüro Zielinski aus Hamburg über viele Jahre angeeignet. In vielen Fällen ist eine Lösung mit dem Finanzamt gefunden worden und die Bedürfnisse der vertretenen Mandanten ausreichend berücksichtigt.

Das Steuerberatungsbüro Zielinski berät seit über 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen zu allen Fragen des Steuerrecht. Das Kanzlei-Team setzt sich aus Fachexperten für viele Steuerrechtsfragen zusammen, insbesondere für Fragen rund um das Verfahrensrecht (Einsprüche, Klagen, Betriebsprüfungen) bieten Ihnen die Fachexperten fundierte Lösungen an.
Darüberhinaus wird eine fundierte Beratung in Finanzierungsfragen, insbesondere Finanzierungen durch öffentliche Fördermittel, angeboten.

Günter Zielinski ist neben seiner Tätigkeit als Steuerberater auch Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Fördermittelberater

Kontakt:
Steuerberater Günter Zielinski
Günter Zielinski
Rolfinckstrasse 37
22391 Hamburg
g.zielinski@steuerberater-zielinski.de
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