Kanzlei Res Media informierte auf der 6. NIDAGacademy über die rechtlichen Grundlagen von Social Media

Februar 06 12:53 2012 Print This Article

Kenntnis rechtlicher Grundlagen für Social-Media-Aktivitäten beugt Ärger vor

Mainz, 6. Februar 2012

Social Media ist im Bereich Business ein viel diskutiertes Thema, das neben zahlreichen Vorteilen auch erhebliche Risiken bergen kann. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M., Fachanwältin für IT-Recht der Kanzlei Res Media, informierte Unternehmen auf der 6. NIDAGacademy zum Thema Social Media & Recht.

Gerade der Datenschutz ist in letzter Zeit in den Fokus der Social Media Aktivitäten gerückt. Werden Social-Media-Plugins wie der “Gefällt mir”-Button von Facebook in Webseiten eingebunden, so muss der Nutzer über die Datenerhebung sowie die Verarbeitung und Speicherung seiner Daten in vollem Umfang informiert werden. Dies geschieht am besten über eine separate Seite “Datenschutz”. “Zudem dürfen Daten erst dann an Facebook übermittelt werden, wenn der Nutzer dafür zuvor sein Einverständnis gegeben hat. Dafür habe der Betreiber der Seite – in diesem Fall das Unternehmen – technisch Sorge zu tragen. Die Plugins dürfen also erst dann aktiviert werden, wenn der Nutzer dem zugestimmt hat”, so Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer.

Auch die Pflicht zur Einrichtung eines ordnungsgemäßen wird bei Unternehmensseiten bei Facebook, Twitter usw. zumeist vergessen. Für alle “geschäftsmäßigen” Telemedien, besteht laut Telemediengesetz Impressumspflicht. Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten muss zudem ein Verantwortlicher für die Inhalte nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag genannt werden. Im Impressum seien neben Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse auch Geschäftsführer oder Inhaber, wenn vorhanden Handelsregisternummer und Gerichtsstand sowie eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID zu nennen. “Bei Facebook & Co. genügt es nach aktueller Rechtsprechung übrigens nicht, wenn das Impressum unter dem Reiter “Info” zu finden ist. Heukrodt-Bauer erklärt dazu: “Es muss ein eigener Menüpunkt “Impressum” oder ein direkter Link zum Impressum der eigenen Unternehmenswebsite eingefügt werden.”

Unternehmen sollten außerdem bei der Einrichtung von Accounts auf geschützte Markennamen achten. Beispielsweise darf ein Softwarevertrieb seine Facebook-Seite nur dann “Service für Microsoft” nennen, wenn er rechtmäßig Microsoft-Produkte vertreibt. Auch bei Bildmarken ist Vorsicht geboten, Markenlogos dürfen nur nach Einwilligung des Herstellers verwendet werden. “Aus diesem Grund ist es auch empfehlenswert, die eigene Wort- oder Bildmarke einzutragen. So kann das Unternehmen bei Verstößen leichter gegen den Verletzer vorgehen und den rechtwidrigen Account bei Facebook, Twitter usw. melden und eigene Rechte durchsetzen”, so Heukrodt-Bauer.

Im “laufenden Betrieb” ist bei Social-Media-Aktivitäten wettbewerbsrechtlich all das nicht erlaubt, was auch sonst im Internet oder im Geschäftsbetrieb untersagt ist. Darunter fallen Spamming und Schleichwerbung ebenso wie so genannte unzumutbare Belästigungen. Dies ist jegliche Form von Werbung über elektronische Post, für die nicht ausdrücklich das Einverständnis des Adressaten vorliegt. Im Bereich Social Media können das Direct Messages bei Twitter sein, Werbemails an Freunde bei Facebook oder Nachrichten an XING-Kontakte. Dies ist auch in den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformen festgehalten.

Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer rät Unternehmen abschließend, Mitarbeitern Social Media Guidelines an die Hand zu geben, die Do´s und Don´ts beim Veröffentlichen von Beiträgen in den jeweiligen Accounts darstellen. “Oftmals beschäftigen sich ganze Marketingabteilungen mit der Unternehmenskommunikation und -kultur, schleifen an der Formulierung von Pressemitteilungen, während zeitlich die Mitarbeiter selbst entscheiden, was veröffentlicht wird. Auch für die Reaktion auf Kundenbeschwerden und Kritik im Netz sollte geregelt werden, wer wiedarauf reagiert”, rät Heukrodt-Bauer und fügt hinzu: “Es geht nicht um die Anfertigung komplizierter Regelwerke mit Verboten, sondern um die Darstellung dessen, was an Inhalten der Unternehmenskultur entspricht und veröffentlicht werden kann.”

Über RES MEDIA

Die im Jahr 2007 gegründete Kanzlei RES MEDIA mit Hauptsitz in Mainz steht für hoch spezialisierte Rechtsberatung in den Kernbereichen IT-Recht, Medienrecht und Gewerblicher Rechtsschutz. Das Expertenteam besteht aus fünf spezialisierten Rechtsanwälten, davon vier Fachanwälten für Informationstechnologierecht (IT-Recht), an den Standorten Mainz und Mannheim.

Kontakt:
ResMedia – Kanzlei für IT-Recht, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz
Sabine Heukrodt-Bauer
Fischtorplatz 21
55116 Mainz
shb@res-media.net
06131-144560
http://www.res-media.net

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