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April 06 04:55 2012 Print This Article

Vorsicht mit dem Reiserecht bei Sprachreisen!

Endlich Schulferien! Aber was tun mit der freien Zeit? In Zeiten der Globalisierung werden Fremdsprachenkenntnisse immer wichtiger. Warum also nicht neue Freunde kennenlernen, sich persönlich weiterentwickeln und ganz nebenbei im Ausland seine Sprachkenntnisse verbessern? Obendrein: Sprachreisen sind bei Schülern so beliebt wie nie. Unangefochtener Spitzenreiter: Großbritannien, gefolgt von Malta, Frankreich und den USA. Doch bei aller Begeisterung darf die rechtliche Seite solcher Reisen nicht ignoriert werden. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert, warum Sprachreisende sich im Vorfeld Gedanken zu Reiserecht und Haftungsfragen machen sollten und gibt wertvolle Tipps zur Buchung.

Haftungsfragen vor der Buchung klären!
Zahlreiche Sprachreiseveranstalter, -vermittler sowie eine Vielzahl an Sprachschulen weltweit bieten eine enorme Auswahl – da fällt die Entscheidung oft schwer. Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, weist auf ein wichtiges Entscheidungskriterium hin: “In Deutschland werden die Sprachreiseanbieter in Sprachreiseveranstalter und Sprachreisevermittler eingeteilt. Diese Unterteilung ist entscheidend für die Haftung. Denn: Der Sprachreiseveranstalter mit Sitz in Deutschland haftet nach deutschem Reiserecht für sein Angebot, also für die Erbringung der angebotenen Leistungen, meist Beförderung, Unterbringung und Sprachunterricht. Zudem muss der deutsche Veranstalter auch über eine Insolvenzversicherung verfügen, die im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit den gezahlten Reisepreis für ausgefallene Reiseleistungen erstattet. Den Sicherungsschein für die Insolvenzversicherung erhält der Buchende mit der Reisebestätigung.”
Dahingegen haftet bei Sprachreisen, die über einen Vermittler gebucht wurden, nicht etwa dieser, sondern die ausländische Sprachschule. Dies bedeutet: Ist die Sprachreise mangelhaft – etwa wegen unqualifizierter Lehrer, zu großer Gruppen oder zu schlechter Unterbringung – gilt nicht das deutsche Reiserecht, sondern das jeweilige Recht des Gastgeberlandes! Vorsicht ist deshalb gerade bei Internetbuchungen geboten: Denn Sprachreisevermittler sind im Internet auf den ersten Blick von Reiseveranstaltern oder gar ausländischen Sprachschulen oft kaum zu unterscheiden. Der Tipp der D.A.S. Juristin: “Kontrollieren Sie vor der Buchung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters! Denn aus diesen muss zumindest nach deutscher Rechtslage hervorgehen, ob es sich um ein Angebot eines deutschen Veranstalters oder um einen Vermittler handelt.”

Reisemängel geltend machen?
Zertifizierungen durch unabhängige Gesellschaften geben Aufschluss über Seriosität und Qualität eines Anbieters. So prüft und zertifiziert beispielsweise das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN e. V.) nach der europäischen Sprachreisenorm EN 14804 Sprachschulen, Veranstalter und Vermittler. Auch die Mitgliedschaft in nationalen oder internationalen Fachverbänden, wie zum Beispiel dem Fachverband Deutscher Sprachreise-Veranstalter (FDSV), ist ein verlässliches Kennzeichen für deren Qualität. Denn: Zertifizierte Sprachschulen und Mitglieder in Fachverbänden sind zur Einhaltung bestimmter Richtlinien verpflichtet. Dazu gehören eine durchschnittliche Qualität der Reise, geeignete Schulungsräume sowie Unterrichtsmaterialien und -dauer, die der Reisebeschreibung entsprechen.
Besteht dennoch Grund zur Beanstandung, können gegen einen deutschen Veranstalter Ansprüche nach deutschem Reiserecht geltend gemacht werden. Beispielsweise, wenn alle Teilnehmer zusammen unterrichtet werden, obwohl in der Reisebeschreibung mit Unterricht auf verschiedenen Lernniveaus geworben wurde! Aber: In manchen Fällen enthalten die AGB des Anbieters eine Klausel, die ein jederzeitiges Änderungsrecht der Leistungen einräumt. In diesem Fall will sich der Anbieter die Möglichkeit offenhalten, zum Beispiel eine Zusammenlegung verschiedener Kurse oder eine Verringerung der Unterrichtsstunden vorzunehmen. Zwar ist die Wirksamkeit solcher Änderungsklauseln nach § 308 Nr. 4 BGB rechtlich zweifelhaft; ihr Vorhandensein zeigt jedoch bereits, dass mit Abweichungen von den Werbeversprechen gerechnet werden muss. Wichtig: Schüler müssen dem Veranstalter Reisemängel bereits direkt vor Ort melden. “Wer bis nach der Rückkehr wartet und erst zu Hause den Eltern von zu kleinen Zimmern oder dem fehlenden Kontakt zu den Gasteltern erzählt, verliert dadurch seinen Anspruch auf Reisepreisminderung”, so die D.A.S. Rechtsexpertin (LG Frankenthal, Az. 2 S 295/08).

Besonderheiten bei Sprachreisen für Schüler
Sprachreiseanbieter für Schüler sollten ihren Schützlingen neben dem Unterricht unbedingt auch ein Freizeitprogramm mit Ausflügen, Sportprogramm und Erholung sowie eine ganztägige und intensive Betreuung durch geschultes Personal bieten. Letzteres gilt vor allem bei unter 13 Jährigen, ältere Schüler können etwas mehr auf sich selbst gestellt sein. Außerdem sollten die Programmbeschreibungen genaue Angaben enthalten, welche Freizeitaktivitäten und damit verbundene Eintrittsgelder und Transportkosten im Kurspreis enthalten sind. Zusätzliche Kosten – auch für Bücher und andere Lernmittel – müssen zumindest pauschal in den Unterlagen erwähnt werden. So können Jugendliche vorher besser abschätzen, wie viel Taschengeld sie in etwa noch für den Aufenthalt benötigen werden. Das Fazit der D.A.S. Juristin: “Nicht gleich die erstbeste Sprachreise buchen, auch wenn sie noch so verlockend beschrieben und günstig ist. Stattdessen besser mehrere Angebote anfordern und die Preise, Leistungen und vor allem die AGB der einzelnen Anbieter gründlich vergleichen!”
Weitere Informationen rund um das Thema Sprachreisen erteilt der Fachverband Deutscher Sprachreiseveranstalter e.V. unter www.fdsv.de.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de/
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Kurzfassung:
Nie wieder sprachlos
Tipps zu Sprachreisen

Zahlreiche Sprachreiseveranstalter, -vermittler sowie eine Vielzahl an Sprachschulen weltweit bieten eine enorme Auswahl an Sprachreisen für Schüler. In Deutschland werden die Sprachreiseanbieter in Sprachreiseveranstalter und Sprachreisevermittler eingeteilt. Diese Unterteilung ist entscheidend für die Haftung. Denn: “Der Sprachreiseveranstalter mit Sitz in Deutschland haftet nach deutschem Reiserecht für sein Angebot und muss auch über eine Insolvenzversicherung verfügen”, so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Dahingegen haftet bei Sprachreisen, die über einen Vermittler gebucht wurden, nicht etwa dieser, sondern die ausländische Sprachschule. Ist die Sprachreise also mangelhaft – etwa wegen unqualifizierter Lehrer, zu großer Gruppen oder zu schlechter Unterbringung – bedeutet dies: Es gilt nicht das deutsche Reiserecht, sondern das jeweilige Recht des Gastgeberlandes! Zertifizierungen nach der Europäischen DIN EN 14804 geben Aufschluss über Seriosität und Qualität eines Veranstalters. Denn zertifizierte Sprachschulen und Mitglieder in Fachverbänden sind zur Einhaltung bestimmter Richtlinien verpflichtet. Besteht dennoch Grund zur Beanstandung, können gegenüber einem deutschen Veranstalter Ansprüche nach dem deutschen Reiserecht geltend gemacht werden. Aber: Schüler müssen dem Veranstalter Reisemängel bereits direkt vor Ort melden. Wer damit bis nach der Rückkehr wartet, verliert seinen Anspruch auf Reisepreisminderung. Des Weiteren sollte bei der Buchung darauf geachtet werden, ob der Sprachreiseanbieter seinen Schützlingen neben dem Unterricht auch ein Freizeitprogramm sowie eine ganztägige Betreuung durch geschultes Personal bietet und ob neben den fixen Kosten der Buchung vor Ort noch zusätzliche Kosten auf die Schüler zukommen. Das Fazit der D.A.S.: “Nicht gleich die erstbeste Sprachreise buchen, auch wenn sie noch so verlockend beschrieben und günstig ist. Stattdessen besser mehrere Angebote anfordern und die Preise, Leistungen und vor allem die AGB der einzelnen Anbieter gründlich vergleichen!”
Weitere Informationen rund um das Thema Sprachreisen erteilt der Fachverband Deutscher Sprachreiseveranstalter e.V. unter www.fdsv.de.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Über zwölf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2010 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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