Fehlgeschlagene Koronarangiographie, OLG Hamm Az. I-3 U 41/09

April 21 20:17 2012 Print This Article

Fehlgeschlagene Koronarangiographie, OLG Hamm Az. I-3 U 41/09 – Oberlandesgericht Hamm

Chronologie:
Der Kläger, ein niedergelassener Urologe befand sich in der Zeit von 2001 – 2004 in kardiologischer Behandlung. Im Januar 2004 wurde eine Koronarangiographie vorgenommen, anlässlich derer es zu Komplikationen kam, der Kläger einen ausgedehnten Herzhinterwandinfarkt erlitt, die Nieren nicht mehr arbeiteten und der Kläger in ein künstliches Koma versetzt wurde. In der Folge musste dem Kläger zunächst ein Kunstherz, später ein neues Herz implantiert werden. Der Kläger ist seither gesundheitlich schwer geschädigt und mußte seine Arztpraxis aufgeben.

Nachdem das LG Essen die Klage nach umfassender Beweisaufnahme abgewiesen hatte, kam das OLG Hamm nach erneuter Beweisaufnahme zu folgendem Ergebnis:
Urteil:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.01.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 100.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen aus der Behandlung vom 23.01.2004 entstandenen materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Aus den Urteilsgründen:
Die Beklagten haften jedoch für die aufgrund der Koronarintervention vom 23.01.2004 eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers, weil dessen Einwilligung in die durchgeführten Maßnahmen nicht auf einer rechtzeitigen, die Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten ausreichend gewährleistenden ärztlichen Aufklärung beruhte.

Anmerkungen von Ciper & Coll.- die Anwälte für Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler – Schmerzensgeld, bundesweit:

Für den Kläger war die Angelegenheit angesichts der Aufgabe seiner Arztpraxis von existenzieller Bedeutung. Er hatte vor, diese Praxis noch 20 Jahre zu betreiben. Geht man von einem entgangenen Gewinn von jährlich 200.000,- Euro aus, rechnet man die weiteren Unkosten wie Pflegemehraufwand, fiktive Haushaltshilfekosten, Umbaumaßnahmen des bewohnten Hauses und sonstige Kosten hinzu, liegt die Gesamtschadensumme bei 4.000.000,- Euro bis 5.000,000,- Euro, so der alleinsachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper, LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

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