Kopierwerk muss nicht für Schäden am Filmmaterial haften (LG München I)

Kopierwerk muss nicht für Schäden am Filmmaterial haften (LG München I)

Kopierwerk muss nicht für Schäden am Filmmaterial haften (LG München I)

Das LG München I hat am 08.03.2012 (Az.: 7 O 16629/08) entschieden, dass das Münchner Kopierwerk die durch eine Beschädigung des Filmmaterials des Filmes “Operation Wallküre”, keinen Schadensersatz leisten muss. Dies ergäbe sich, so das Gericht, schon aus einem deutschen Handelsbrauch, der da besagt, dass im Falle eines Schadens, der bei dem Kopierwerk am Filmnegativ entsteht, die Versicherung des Filmproduzenten bei dem Kopierwerk keinen Regress nehmen darf.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Frankfurt, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Im vorliegenden Fall ließ sich nach Aussage des Gerichtes nicht mehr zweifelsfrei feststellen, wie und wo der Schaden tatsächlich eingetreten war. Aus dem vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten geht nun hervor, dass es in der Tat einen Handelsbrauch gibt, nach diesem stehen dem Filmproduzenten keinerlei Regressansprüche gegen das Kopierwerk zu. Einzig die Haftung für vorsätzliches Handeln bleibt hiervon unberührt. Für dieses lägen im vorliegenden Fall allerdings keine Anhaltspunkte vor.
Der streitgegenständliche, 2007 gedrehte Film befasst sich mit dem Attentat auf Hitler vom 20.07.1944. Der Nachdreh für die beschädigten Filmnegative einiger Szenen kostete mehr als 300.000,00 Euro. Diese Summe machte die Versicherung des Filmproduzenten im vorliegenden Verfahren gegen das Münchner Kopierwerk im Rahmen einer Regressforderung geltend.

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