Regulierung von Unfällen im Ausland

Juni 06 17:42 2012 Print This Article

Trotz Kenntnissen des Straßenverkehrs passieren aber auch während der schönsten Zeit des Jahres immer wieder Unfälle.

(NL/1255028829) Viele Urlauber fahren nicht nur zuhause, sondern auch gerne im Urlaub mit dem eigenen oder einem gemieteten Fahrzeug, um flexibel zu sein. Trotz Kenntnissen des Straßenverkehrs passieren aber auch während der schönsten Zeit des Jahres immer wieder Unfälle. So geraten etwa jährlich 150.000 Deutsche unverschuldet im Ausland in einen Unfall.

Wird der lang ersehnte Urlaub dann durch einen Unfall getrübt, stellte sich nicht selten die Frage:
Wie, und vor allem wo, muss ich jetzt meine Ansprüche aufgrund der mir entstandenen Schäden und Verletzungen stellen?
Muss ich mir wegen eines Verkehrsunfalls in Italien bereits dort anwaltlichen Beistand suchen?
Und müsste ich bei einem Gerichtsverfahren extra nach Italien anreisen?

Ansprüche können im Heimatland geltend gemacht werden

Hier gibt der Gesetzgeber durch die 4. und 5. EU-KH-Richtlinie dem Geschädigten bzw. dem Verletzen die Möglichkeit, seine Ansprüche wie Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich im europäischen Ausland ereignet hat, in einem Mitgliedsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, geltend zu machen.

In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise ein Geschädigter, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, nach einem Unfall, den er in Italien erleidet, seine Ansprüche direkt in Deutschland geltend machen und hierzu einen Verkehrsanwalt in Deutschland beauftragen kann. Zur Schadensabwicklung werden Schadensregulierungsbeauftragte bestimmt, die als Ansprechpartner für den Geschädigten und dessen Anwalt in Deutschland greifbar sind.

Klagen am Heimatort nach dem Recht des Unfallortes

Für den Fall, dass eine Regulierung dennoch nicht ohne gerichtliche Hilfe zu Stande kommt, gibt der europäische Gesetzgeber dem Geschädigten nun weiter die Möglichkeit, seine Ansprüche gegen den Versicherer vor dem Gericht des Ortes in dem Mitgliedstaat geltend zu machen, in dem er seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei einem Unfall im EU-Ausland vor seinem Wohnsitzgericht gegen die ausländische Versicherung klagen kann.

Was hierbei jedoch beachtet werden muss, ist, dass trotz der Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates nicht dessen Recht, sondern das Recht des Unfallortes Anwendung findet. Hinsichtlich der Schadenspositionen geben die einzelnen EU-Länder unterschiedliche Ansprüche, so dass nicht alle Positionen gleich beurteilt und reguliert werden. Auch andere Vorschriften, wie beispielsweise die Vorschriften über die Verjährung, richten sich nach dem jeweiligen Unfallland und nicht nach dem Recht des Heimatlandes.

Praxishinweis

Nach einem Unfall im EU-Ausland lassen sich zwar grundsätzlich alle Ansprüche eines Geschädigten an seinem Wohnsitz regulieren und dort geltend machen, jedoch erfordert dies auch juristische Kenntnisse darüber, welche Ansprüche in dem jeweiligen Unfallland erstattet werden. Nicht nur hinsichtlich der Sachschäden, wie Mietwagenkosten und Nutzungsausfall, unterscheiden sich die EU-Länder in ihrer Regulierung, sondern auch im Bereich der Ansprüche und der Höhe für Personenschäden. Somit ist gerade hier eine fundierte juristische Beratung unumgänglich, um seine Ansprüche zu kennen und damit geltend machen zu können.

Weitere Informationen zu Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, internationalem Recht und Schadenserzsatzrecht unter: “>http://www.kreuzer.de/rechtsgebiete-a-z.asp?Versicherungsrecht=&IDG=77&IDR=96&lang=de

Andreas Riedl ist Rechtsanwalt im Nürnberger Büro von DR KREUZER & COLL Anwaltskanzlei am Lorenzer Platz 3a und Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht. Die Kanzlei ist Gründungsmitglied der weltweiten Anwaltsgruppe ij INTERNATIONAL JURISTS. Mehr Informationen unter “>www.kreuzer.de oder unter 0911/2022-0. Kontakt: andreas.riedl@kreuzer.de.

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