Hausratversicherung – Nachlässigkeit kann schwerwiegende Folgen haben

Juni 19 08:30 2012 Print This Article

Für die Dinge, die wir täglich in den Händen halten, gebrauchen und benutzen, ist die Hausratversicherung ein unverzichtbarer Schutz.

In Deutschland verfügen die meisten Haushalte über eine Hausratversicherung, um im Schadensfall eine ausreichende Absicherung gegen den Verlust oder die Zerstörung von Gegenständen des Hausrates zu haben. Die Hausratversicherung leistet aber nicht bedingungslos bei jedem Schadensfall, sondern prüft, ob durch den Versicherungsnehmer alle Maßnahmen getroffen wurden, um ein etwaiges Schadensereignis zu vermeiden.

Dazu gehört, dass der Wohnungsbesitzer oder Hauseigentümer bestimmte gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften beachtet. Ein Beispiel, der die Relevanz zum Ausdruck bringt, ist die Einführung der Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz auch für Altbauten. Diese tritt am 12. Juli in Kraft, für Neubauten besteht sie schon seit längerer Zeit. Da der Verzicht auf Rauchmelder ein Verstoß gegen behördliche Auflagen darstellt, kann es im Schadensfall bei einem Brand der Fall sein, dass die Hausratversicherung die Schadensersatzleistung mindert.

Zu den vereinbarten Sicherheitsvorschriften gehört auch die Sorgfaltspflicht in Bezug auf Schlüssel für eine Wohnung oder ein Haus. Verliert ein Wohnungsinhaber seinen Schlüssel und reagiert nicht rechtzeitig, z. B. mit dem Austausch des Schlosses, kann die Hausratversicherung bei grober Fahrlässigkeit die Leistung kürzen. Denn ein Schlüsselverlust kann unter normalen Umständen durch den Versicherungsnehmer noch am gleichen Tag festgestellt werden.

Wenn die eigene Wohnung durch eine berufliche Tätigkeit im Ausland für drei Monate nicht bewohnt ist, liegt eine Gefahrerhöhung vor, die der Hausratversicherung zwingend angezeigt werden muss. Nach den Bedingungen liegt eine Gefahrerhöhung vor, wenn eine dauerhaft bewohnte Wohnung für mehr als 60 Tage leer steht. Man kann diese bevorstehende Gefahrerhöhung aber abwenden, in dem z. B. ein Angehöriger oder ein Bekannter für ein oder zwei Tage in der Wohnung übernachtet. Dann beginnt die Frist der 60 Tage wieder aufs Neue.

Problematisch wird es auch, wenn zu Beginn der kalten Jahreszeit ein längerer Urlaub in der Sonne angetreten wird, ohne sich um die Versorgung des Hauses oder der Wohnung zu kümmern. Wenn mit Frost zu rechnen ist, was schon im Oktober der Fall sein kann, muss die Wohnung oder das Haus in jedem Fall ausreichend beheizt werden, um etwaigen Frostschäden an wasserführenden Leitungen zu vermeiden. Alternativ reicht es auch aus, wenn die Wohnung regelmäßig von Bekannten oder Verwandten kontrolliert wird.

Ein am Haus angebrachtes Gerüst zur Durchführung von Dachdecker- oder Anstreicherarbeiten stellt ein erhöhtes Risiko für Einbrüche dar. Schließlich sind Zugänge von außen an oben gelegene Wohnungen relativ problemlos zugänglich. Im eigenen Interesse sollte man in lauen Sommernächten auf das geöffnete Fenster verzichten. Zwar gilt ein Gerüst bei den meisten Hausratversicherern nicht als Gefahrerhöhung, aber der Ärger wäre auch trotz Schadensübernahme durch die Hausratversicherung enorm groß.

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