GRÜNDUNGSZUSCHUSS VERLIERT UNANGEMESSEN AN BEDEUTUNG

August 01 15:00 2012 Print This Article

Arbeitsmarktbericht weist einen Rückgang um 70.000 Existenzgründungen aus.

Die Bundesagentur für Arbeit ist in ihrem monatlichen Arbeitsmarktbericht für Juli 2012 u.a. auch auf die Entwicklung der Förderinstrumente Für Existenzgründerinnen und Existenzgründer im SGB II und SGB III eingegangen. Im Juli 2012 wurden nur noch 1.200 Anträge auf Gründungszuschuss genehmigt; bundesweit meldeten seit Januar nur noch 13.000 Personen aus der Arbeitslosigkeit heraus ein selbständiges Gewerbe an. Im Vergleichszeitraum 2011 waren es noch 83.000 Gründerinnen und Gründer die mit Unterstützung des Gründungszuschusses die eigene Arbeitslosigkeit durch die Anmeldung eines selbständigen Gewerbes beenden konnten.

Die Fördermöglichkeit durch den Gründungszuschuss wurde im Zuge der Instrumentenreform durch das Ende 2011 in Kraft gesetzte Gesetz “Zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt” massiv eingeschränkt.

Insbesondere die Umwandlung des bis Ende 2011 geltenden Rechtsanspruches in eine sog. Ermessensleistung führte dazu, dass in den regionalen Arbeitsagenturen Willkür Einzug gehalten hat. Statt den Sachbearbeiter vor Ort eine bundesweit einheitliche Handlungsanweisung vorzugeben, haben es die regionalen Arbeitsagenturen seit Januar selber in der Hand unterschiedliche Maßstäbe bei der Gewährung des Gründungszuschusses anzusetzen. Das bedeutet im Extremfall, dass ein Antrag auf Gründungszuschuss in der einen regionalen Arbeitsagentur abgelehnt und in der anderen bewilligt werden kann. Der Gleichheitssatz “ius respicit aequitatem” – “Das Recht achtet auf Gleichheit”, ist ein in der Verfassung verankertes Grundrecht. Für Arbeitslose die einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, wurde mit Einführung der sog. Ermessensleistung dieses Grundrecht quasi ausser Kraft gesetzt.

Im Zuge der formalen Veränderungen und der Abschaffung des Rechtsanspruches wurde von dem zuständigen BMAS auch eine schrittweise Budgetkürzung verabschiedet. Im Jahr 2011 standen noch rd. 1,8 Mrd. EURO für den Gründungszuschuss zur Verfügung, für 2012 stehen immerhin noch 1,03 Mrd. EURO (minus 57%) zur Verfügung. Leider schießen die meisten regionalen Arbeitsagenturen weit über dieses gesetzte Einsparziel hinaus: im Juli 20132 wurden bundesweit nur noch 1.200 Anträge (minus 90%) auf Gründungszuschuss genehmigt. Betrachtet man die Zahlen für den Zeitraum Januar bis Juli ergibt sich ein Rückgang von 84% (2012: 13.000 genehmigte Anträge; 2011: 83.000 genehmigte Anträge).

Ein Rückgang um 70.000 Existenzgründungen bedeutet nicht nur eine deutliche Eintrübung des Gründerklimas sondern wird sich in den Folgejahren auch volkswirtschaftlich auswirken. Im Vorjahr wurden insgesamt 151.0000 Unternehmen mit Hilfe des Gründungszuschusses gegründet. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat ermittelt, dass jeder Existenzgründer durchschnittlich 0,7 zusätzliche Arbeitsplätze (105.700) schafft, d.h. insgesamt entstanden mit Unterstützung des Gründungszuschusses 256.000 Arbeitsplätze. Setzt sich der Rückgang von 84% in 2012 unverändert fort, bedeutet dies den Verlust von 215.000 Arbeitsplätzen.

Jeder Existenzgründer investiert zu Beginn seiner Selbständigkeit circa 10.000 EURO; weitere 20.000 EURO werden innerhalb der ersten zwölf Monate für den laufenden Betrieb ausgegeben. Dies bedeutet insgesamt einen volkswirtschaftlichen Konsumrückgang in Höhe von 6,4 Mrd. EURO und für den Finanzminister einen Mehrwertsteuerverlust 1,1 Mrd. EURO.

Vergleicht man die Rahmenbedingungen für Startups mit dem Ausland, schneidet Deutschland ohnehin schlecht ab. Außer Deutschland bieten nur Südkorea, Russland, Italien und Frankreich schlechtere Rahmenbedingungen für Gründer. In allen anderen G-20-Ländern haben Jungunternehmer ein deutlich größeres Vertrauen, dass die jeweilige Regierung ihnen bestmögliche Startbedingungen bietet. Am besten schneidet Kanada ab; dort liegt die Zahl der Startups rund neun Mal höher als in Deutschland. (Quelle: www.impulse.de von Caren Miesenberger, 10.02.2012). Auch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat in einer Studie festgestellt, dass Deutschland eines der niedrigsten Gründungsniveaus aller 43 an der Untersuchung beteiligten Staaten aufweist.

Den regionalen Arbeitsagenturen ist offenbar nicht bewusst, welche Auswirkungen ihre willkürliche und oftmals über das gesetzte Ziel hinausgehende enge Auslegung des ordentlichen Ermessens haben. Man hat den Eindruck sogar den Eindruck sie wollen den Gründungszuschuss noch weiter zurück fahren, denn die Sachbearbeiter vor Ort versuchen häufig den Gründungswilligen ihren Antrag auf Gründungszuschuss bereits im Vorfeld auszureden. Mit der Begründung “der Antrag würde ohnehin abgelehnt werden” versuchen sie die Zahl der Antragsteller noch weiter zu senken.

Damit verstoßen sie gegen geltendes Recht, denn jeder Arbeitslose der die formalen Voraussetzungen für den Gründungszuschuss erfüllt, hat den Anspruch einen Antrag auf Gründungszuschuss zu stellen. Im Rahmen des ordentlichen Ermessens (§39 SGB I und §35 SGB X) muss die Arbeitsagentur jeden Antrag bearbeiten und schriftlich beantworten. Nur auf der Basis eines schriftlichen Bescheides kann im Falle einer Ablehnung Widerspruch eingelegt werden.

Und die Chancen sich im Widerspruchsverfahren stehen nicht schlecht, denn obwohl im Gesetzestext ausdrücklich festgelegt wurde, dass die Haushaltssituation bei der Entscheidung nicht ausschlaggebend sein darf, die Bundesagentur für Arbeit spricht selber von einer Quasi-Pflichtleistung (BT-Drs.17(11) 594 S.60), werden zwei von drei Ablehnungsbescheide mit dem Hinweis auf die Haushaltslage abgelehnt.

Dementsprechend ist jedem Antragsteller zu empfehlen seine Ansprüche im Widerspruchsverfahren zu wahren und notfalls auch unter Bezugnahme auf den Gleichheitssatz “ius respicit aequitatem” – vor dem Sozialgericht einzuklagen. Damit es am Ende wieder heißt “Das Recht achtet auf Gleichheit” – unabhängig von der Haushaltlage und egal an welchem Ort der Antrag gestellt wurde.

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