Streupflicht im Winter an Feiertagen eingeschränkt Hauseigentümer und Besitzer von Privatgrundstücken müssen in den kalten Wintermonaten dafür sorgen, dass Gehwege zwischen 07.00 und 20.00 Uhr von Eis und Schnee befreit sind. Kommen sie ihrer Streu- und Räumpflicht nicht nach, können Passanten beispielsweise nach einem Sturz Haftungsansprüche geltend machen. An Sonn- und Feiertagen gilt diese allerdings erst ab 09.00 Uhr morgens (AZ VI ZR 138/11).
Berufstätige müssen für Ersatz sorgen Können Eigentümer ihrer täglichen Räum- und Streupflicht aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder auch Urlaubsaufenthalten in den Wintermonaten nicht nachkommen, sind sie verpflichtet, eine Vertretung organisieren (AZ 26 U 44/94).
Grenzen des Winterdienstes Wurde nach einem nächtlichen Schneefall geräumt und schneit es während des Tages kontinuierlich weiter, können zwischenzeitliche Schneepausen nicht verhindert werden. Grundsätzlich reicht es aus, wenn mittags nachgeräumt wird (AZ 2 O 102/04).
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