Akzeptanz und Wertigkeit einer Denkmalimmobilie

Februar 01 17:41 2013 Print This Article

Denkmalschutz: Wissenschaftliche und künstlerische Bedeutung in Bezug auf Assoziationswertigkeit – Aussagewert – Erinnerungswert bei Sanierung und Erhaltung.

Eric Mozanowski, ehemaliger Vorstand der ESTAVIS AG, führte in Berlin / Leipzig sowie Stuttgart im Rahmen von Seminarveranstaltungen die Vertragsreihe zum Thema Denkmalschutz in Deutschland fort. Aus dem Kreis der Teilnehmer kam der Wunsch, wichtige Wissensmodule auch im Internet zu veröffentlichen. Dies ist Teil 19, welcher sich mit dem Aussagewert – Erinnerungswert – Assoziationswert in Bezug auf die Akzeptanz einer Denkmalimmobilie und die Wertigkeit betrug in den letzten Jahren einen immer höheren Stellenwert.

Wissenschaftliche Bedeutung

An vordersten Stellenwert in Bezug auf den Assoziationswert stehen die geschichtlichen Schutzgründe bei einer Denkmalsanierung und Denkmalerhaltung. Aus Sicht der Denkmalbehörden liegen diese vor, wenn die bauliche Anlage ein Ereignis, eine Entwicklung oder einen Zustand in besonderer Art und Weise anschaulich macht. Dabei muss der geschichtliche, gesellschaftliche, kulturelle oder wirtschaftliche Aussagewert am Bauwerk selbst ablesbar und nachvollziehbar sein. Daneben gibt es die wissenschaftliche Bedeutung. Diese wird denjenigen Gebäuden zuerkannt, die den Wissensstand einer bestimmten Epoche bezeugen oder als Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung in Betracht kommen. Oft wird die Unterschutzstellung dabei auch damit begründet, dass ein Gebäude geeignet sei, die Geschichte der Baukunst zu erforschen. Die Bauweise muss dabei in der Regel modellhaften Charakter haben.

Künstlerische Bedeutung

Von der geschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung unterschieden wird die künstlerische Bedeutung. Diese liegt vor, wenn ein Bauwerk eine auf einer individuellen schöpferischen Leistung beruhende ästhetische Qualität aufweist, die über zeittypische Architekturvorstellungen hinausgeht. Eine städtebauliche Bedeutung ist hingegen gegeben, wenn das Bauwerk eine stadtbildprägende Bedeutung hat und es zu einem unverwechselbaren historischen Bestand gehört und über eine Daseinsberechtigung in Form eines gewissen Zeitraumes betrug.

Über diese Merkmale hinaus prüfen die Denkmalbehörden, ob ein öffentliches Erhaltungsinteresse besteht. Ein solche Interesse wird angenommen, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit eines Bauwerkes und der Notwendigkeit im Bewusstsein der Bevölkerung, zumindest aber in breiten Kreisen der Sachverständigen besteht. Angesichts der oft sehr weit gefassten Schutzgründe kommt dem Erhaltungsinteresse damit eine Korrektivfunktion zu. Denn durch den Verweis auf das Erhaltungsinteresse sollen aus denkmalpflegerischer Sicht unbedeutende Objekte vom Denkmalschutz ausgenommen werden können.

Als Nachweise eines Erhaltungsinteresses gelten dabei beispielsweise Erwähnungen in Fachpublikationen oder in Presse- und Rundfunk- oder Fernsehberichten. Lassen sich solche Dokumente nicht finden, kann das Erhaltungsinteresse nicht damit begründet werden, dass die Erhaltung einer baulichen Anlage “im recht verstandenen” Interesse der Allgemeinheit liegt. Vielmehr müssen dann die Schutzwürdigkeit dem aufgeschlossenen Betrachter offenkundig sein und gewichtige Besonderheiten, wie etwa eine herausragende architekturgeschichtliche Bedeutung oder der Seltenheitswert des Schutzgegenstandes, hinzutreten.

Bei der Prüfung des öffentlichen Erhaltungsinteresses werden ferner der dokumentarische und exemplarische Wert des jeweiligen Objektes, sein Alter und das konkrete Gewicht der einzelnen Schutzgründe sowie der Erhaltungszustand berücksichtigt. Dabei gilt: Je größer der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz betrug, umso eher besteht ein öffentliches Erhaltungsinteresse. Umgekehrt schließt ein schlechter Erhaltungszustand zwar nicht von vornherein die Denkmalwürdigkeit aus. Das Erhaltungsinteresse entfällt jedoch, wenn für die Sanierung eines Gebäudes Auswechselungen und Ergänzungen in einem Umfang erforderlich sind, dass faktisch eine nicht begünstigte Rekonstruktion des Originals vorliegt, oder wenn die Gestalt und der Charakter des Gebäudes wesentlich durch die neu errichteten Bauteile bestimmt wird. Veränderungen an der historischen Substanz schließen anderseits die Denkmaleigenschaft nicht aus, wenn sie den Gesamteindruck und die Identität des Schutzobjektes unberührt lassen.

Eric Mozanowski referierte in Stuttgart darüber hinaus noch über die nicht zu vergessenen geschichtlichen Schutzgründe, die bei der Sanierungen auch einen wichtigen Stellenwert betrug: “An vorderster Stelle stehen dabei die geschichtlichen Schutzgründe. Die einzelnen Denkmalschutzgesetze kennen aber auch den sogenannten Erinnerungswert, beispielsweise bei den Wirkungsstätten namhafter Personen oder Schauplätzen historischer Ereignisse, oder den Assoziationswert, wenn das Schutzobjekt im Bewusstsein der Bevölkerung Bezüge zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen oder Ereignissen aufweist.”

V.i.S.d.P.:

Eric Mozanowski

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Eric Mozanowski, ehemaliger Vorstand der ESTAVIS AG, führte in Berlin / Leipzig sowie Stuttgart im Rahmen von Seminarveranstaltungen die Vortragsreihe zum Themengebiet Denkmalschutz in Deutschland fort. Aus den Kreisen der Teilnehmer kam der Wunsch, wichtige Wissensmodule auch im Internet zu veröffentlichen. Weitere Informationen unter: www.estavis.de

Kontakt:
Mozanowski
Eric Mozanowski
Theodor-Heuss-Strasse 32
70174 Stuttgart
+49 (0)711 220 631 73
e.mozanowski@estavis.de
http://www.estavis.de

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