Prolife GmbH akzeptiert einstweilige Verfügung wegen irreführender Werbung

Juli 01 15:02 2013 Print This Article

Grünwald – 27.06.2013: Die Prolife GmbH aus Ingolstadt – nach eigener Aussage die Benchmark im Policenankauf – hatte auf ihrer Homepage mit dem Slogan “Bis zu 20 % mehr Geld bei Verkauf statt Kündigung für Ihre Lebens- und Rentenversicherung” geworben. Es handelte sich um Blickfang-werb¬ung, die darauf abzielte, Verbrauchern zu suggerieren, dass durch den Verkauf der Lebensversicher¬ung an die Prolife GmbH ein Mehrwert erzielt würde.

Die Überprüfung der Kaufvertragsbedingungen ergab keinerlei Hinweis auf den versprochenen Mehrwert. Im Gegenteil: Nach den verwendeten Kaufvertragsbedingungen zahlt die Prolife GmbH einen Kaufpreis, der um bis zu 7,5 % niedriger ist als der Rückkaufwert.

Die Conmit Rechtsanwalts AG, Grünwald hatte die Prolife GmbH deshalb wegen irreführender Werbung abgemahnt. Die eingeforderte Unterlassungserklärung lehnte die Prolife GmbH ab. Daraufhin beantragte die Conmit Rechtsanwalts AG eine einstweilige Verfügung beim Landgericht München I, die antragsgemäß erlassen wurde.

Nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage akzeptierte die Prolife GmbH die einstweilige Ver-fügung als verbindliche Regelung, mit der Wirkung, dass der irreführende Werbeslogan “Bis zu 20 % mehr Geld bei Verkauf statt Kündigung für Ihre Lebens- und Rentenversicherung” nicht mehr verwendet werden darf.

Im Zweitmarkt für Lebensversicherungen wird häufig mit Slogans und Begriffen geworben, die der Verbraucher kritisch hinterfragen sollte. Neben dem Versprechen entsprechender Mehrerlöse finden sich auch Aussagen wie “Wir verdoppeln Ihren Rückkaufwert” oder “Policenaufwertung durch Verkauf”. Für eine Überprüfung solcher Aussagen ist ein Blick in die Vertragsbedingungen unabdingbar.

Conmit Rechtsanwalts AG
Ludwig Lenk
Nördliche Münchner Str. 31

82031 Grünwald
Deutschland

E-Mail: info@conmit.de
Homepage: http://www.conmit.de
Telefon: 089/244 047 -310

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