BFH-Urteil: Kfz-Stellplatz extra absetzen trotz Kostenbremse

Februar 03 13:57 2026 Print This Article

BFH-Urteil: Kfz-Stellplatz extra absetzen trotz Kostenbremse

Kfz-Stellplatz zählt nicht zu Unterkunftskosten (Bildquelle: sofiko14/stock.adobe.com)

Wer aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen muss, kennt die steuerliche Schmerzgrenze genau. Für die Wohnung am Arbeitsort sind höchstens 1.000 Euro pro Monat im Rahmen der steuerlichen doppelten Haushaltsführung absetzbar, egal wie hoch die tatsächliche Miete ist. Doch ein aktuell am 8. Januar veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt Bewegung in diesen Sachverhalt. Ausgerechnet ein teurer Zusatzposten zählt nicht dazu: die Kosten für einen angemieteten Pkw-Stellplatz. “Denn nicht alles, was zur Wohnung gehört, zählt steuerlich auch zur Unterkunft”, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Streit: Gehört der Stellplatz zur Wohnung?

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer wegen seiner Arbeit eine Zweitwohnung angemietet. Zur Wohnung gehörte ein Stellplatz in der Tiefgarage des Mehrfamilienhauses, der über einen eigenen Mietvertrag lief. Die monatlichen Kosten dafür betrugen 170 Euro. In seiner Steuererklärung machte der Mann diese jährlichen Stellplatzkosten von 2.040 Euro zusätzlich zu den übrigen Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Als Begründung wurde angeführt, dass die Höchstgrenze für die Unterkunftskosten von 1.000 Euro pro Monat bereits mit der Wohnung ausgeschöpft ist. Weitere Kosten könnten nicht berücksichtigt werden. Doch der Bundesfinanzhof sah das anders und stärkte damit die Position vieler Berufspendler.

Urteil: Stellplatz ist keine Unterkunft

Nach Auffassung der Richter gehören Stellplatz- oder Garagenkosten nicht zu den sogenannten Unterkunftskosten im Sinne des Einkommensteuerrechts. Unterkunftskosten sind Ausgaben, die unmittelbar für die Nutzung der Wohnung entstehen, etwa Miete, Nebenkosten, Strom oder auch die Zweitwohnungssteuer. Für all diese Kosten zusammengenommen gilt die monatliche Grenze von 1.000 Euro. Ein Stellplatz dient jedoch nicht dem Wohnen, sondern dem Abstellen eines Fahrzeugs. Deshalb fallen sie nicht unter die steuerlichen Unterkunftskosten. Auch Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände werden steuerlich so bewertet und sind ebenfalls zusätzlich zur Unterkunft absetzbar.

Wann der Stellplatz anerkannt wird

Entscheidend für das Absetzen eines Stellplatzes als Werbungskosten ist, dass die Kosten beruflich veranlasst und notwendig sind. Im konkreten Fall war das gegeben. Das Gericht verwies auf die angespannte Parkplatzsituation in der Innenstadt und hielt die monatlichen Kosten zwar für hoch, aber noch ortsüblich. Besonders praxisnah ist die Aussage des BFH, dass die mietvertragliche Ausgestaltung, d.h. wie der Stellplatz angemietet wird, bedeutungslos ist. Ob Wohnung und Stellplatz in einem Vertrag oder in getrennten Verträgen stehen oder ob sie sogar von unterschiedlichen Vermietern bezogen werden, ist egal. So ist es auch möglich, dass sich der Kfz-Stellplatz auf einem anderen Grundstück als die Wohnung befindet.

Was das Urteil für Beschäftigte bedeutet

Mit diesem Urteil weicht der BFH von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung ab. Bislang wurden die Stellplatzkosten häufig den begrenzten Unterkunftskosten zugerechnet. Diese Praxis ist nun nicht mehr haltbar. “Für Arbeitnehmende mit doppelter Haushaltsführung ist das Urteil eine geldwerte Nachricht”, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand und Steuerberater der Lohi. Wer am Arbeitsort zusätzlich einen Stellplatz oder eine Garage anmietet, kann diese Kosten zusätzlich steuerlich geltend machen. Das kann die Steuerlast spürbar senken und ist ein wichtiger Punkt für laufende und zukünftige Steuererklärungen.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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