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Rechte der Arbeitnehmer von Schlecker bei einer KündigungKommentare deaktiviert Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin Über Schlecker berichtet der Spiegel in seiner Ausgabe vom 12.12.2011, dass die Drogeriekette Finanzprobleme plagen, die größer seien, als bislang angenommen. In November 2011 hat das Unternehmen rund 400 seiner deutschlandweiten Filialen geschlossen. Im Dezember sollten nach Angaben des Nachrichtenmagazins weitere 200 Drogerien geschlossen werden. Eine Entlassungswelle gebe es laut Spiegel derzeit nicht, weil betriebsbedingte Kündigungen wegen eines Sozialtarifvertrags für das Unternehmen schlicht zu teuer wären. Für den Fall, dass Schlecker in Zukunft doch betriebsbedingte Kündigungen ausspricht, nun einige Hinweise für die davon betroffenen Mitarbeiter. Im Fall einer Kündigung stellt sich für die Arbeitnehmer immer die Frage: Soll man Kündigungsschutzklage einreichen? Auch ohne eine Rechtsschutzversicherung ist die Klage fast immer ratsam. Die Gründe: I. Im Kündigungsschutzverfahren kann die angebotene Abfindung häufig zum Teil deutlich aufgestockt werden. Für gekündigte Arbeitnehmer ist es sehr wichtig, zu wissen, dass sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Klage vor dem Arbeitsgericht erheben müssen. Wer diese Frist versäumt, hat meistens keine Chance mehr, eine möglichst hohe Abfindung zu erreichen. Eine Verlängerung dieser Frist ist fast nicht möglich. Wer nicht klagt, muss bis zum Ende des Arbeitsverhältnis warten, damit er das von dem Arbeitgeber angebotene Geld erhält. Wenn der Arbeitgeber nicht (vollständig) zahlt, muss dann ggf. auf Zahlung geklagt werden. Es dauert dann natürlich entsprechend länger, bis man einen Titel bzw. sein Geld erhält. Häufig werden Arbeitnehmern auch Aufhebungsverträge angeboten. Den Arbeitnehmern wird von den Unternehmen mitgeteilt, dass sie eine Abfindung erhalten für den Fall, einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen. Mitarbeitern, die zögern und solche Angebote nicht annehmen, wird häufig die Kündigung angedroht. Manch ein eingeschüchterter Mitarbeiter unterschreibt solche Verträge aus Furcht, sonst leer auszugehen. Obwohl solche unter Druck unterschriebenen Verträge grundsätzlich anfechtbar sind, können wir vor der Unterschrift unter derartige Verträge nur warnen. Einem Arbeitgeber ist es später regelmäßig nicht nachzuweisen, den Arbeitnehmer unter Druck gesetzt zu haben. Der Arbeitnehmer sollte wissen, dass die in diesen Verträgen angebotenen Abfindungssummen häufig deutlich geringer sind, als die Summen, die der Arbeitnehmer im Rahmen eines Klageverfahrens aushandeln kann. Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Sollte Ihnen eine Kündigung (betriebsbedingt oder aus anderen Gründen) zugehen, haben Sie nur drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder sich eine gute Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sichern wollen, müssen Sie die Klage rechtzeitig selbst einreichen oder einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht hiermit beauftragen. Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, sollten Sie sich einige Tage Bedenkzeit erbeten und sich von einem Fachmann beraten lassen, ob das Angebot angemessen ist. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam Tel. (030) 4 000 4 999 Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer: -Vertretung in Kündigungsschutzprozessen Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber: -Gestaltung von Arbeitsverträgen Bredereck & Willkomm Kontakt: |
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Anleger sollen über CS Euroreal entscheidenKommentare deaktiviert Anleger sollen über CS Euroreal entscheiden Nun wurde bekannt, dass das Credit Suisse Asset Management mit dem offenen Immobilienfonds CS Euroreal, dessen Anteilsausgabe und -rücknahme seit mittlerweile zwei Jahren ausgesetzt ist, den Versuch, die Anleger am 21. Mai 2012 nun selbst über das Schicksal des Fonds entscheiden zu lassen, planen soll. Dafür sollen ab dem 09. Mai entsprechende Verkaufsanträge in den einzelnen Depotbanken bereit liegen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Der Plan sieht vor, so das Credit Suisse Asset Management, den Fonds für zunächst einen Handelstag, den genannten 21. Mai, unter Vorbehalt wiederzueröffnen. Sollte sich bis Ende dieses Handelstages herausstellen, dass alle Rückgabewünsche der Anleger erfüllt werden könnten, solle der Fonds endgültig wieder geöffnet werden und die Rückgabewünsche tatsächlich erfüllt werden. Tritt dieser Fall allerdings nicht ein, soll er liquidiert werden, dann sollen auch die bis zum Ende des Handelstages am 21. Mai eingegangenen Rückgabewünsche nicht erfüllt werden, um den Fonds nicht zusätzlich zu schwächen. Es bleibt spannend, was mit dem Fonds passiert. Das größte Risiko für den Fonds ist die Flucht der Anleger. Aus Angst vor weiteren Verlusten steht zu erwarten, dass sobald sich ihnen die Möglichkeit dazu bietet, viele ihr Geld wieder abziehen werden. Wenn das passiert, hat ein Fonds nach der Wiedereröffnung keine Erhaltungsmöglichkeiten mehr. Aus diesem Grund ist es schwer einzuschätzen, welche Entscheidung die Fondsgesellschaften treffen werden. http://www.grprainer.com/CS-Euroreal.html GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen. Kontakt: |
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SEB Kapitalprotekt stehen schwere Zeiten bevorKommentare deaktiviert SEB Kapitalprotekt stehen schwere Zeiten bevor Da in den letzten Monaten immer mehr offene Immobilienfonds geschlossen oder liquidiert wurden, stehen nun auch dem Dachfonds Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt (früher SEB Kapitalprotekt) schwere Zeiten bevor. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Der Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt musste seinerseits aufgrund der schlechten Lage der Fonds, in die dieser investiert hatte, Anfang Januar 2012 die Schließung bekanntgeben. Das bedeutet, dass die Anleger seit dem ihre Anteilsscheine nicht mehr zurückgeben können. Der Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt ist ein sogenannter Dachfonds, der wiederrum in andere Fonds investiert. Dieser Fonds investiert das Geld seiner Anleger zu großen Teilen in Offene Immobilienfonds, um die sich allerdings seit einigen Jahren die schlechten Nachrichten häufen. Auch das bislang ungewisse Schicksal des CS Euroreal , welcher ein weiterer Zielfonds des SEB Kapitalprotekt sein soll, dürfte Einfluss auf die Entwicklung des Dachfonds haben. Hier soll am 21.Mai.2012 über das weitere Vorgehen entschieden werden. http://www.grprainer.com/SEB-Kapitalprotekt.html GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen. Kontakt: |
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Endgültige Auflösung des SEB ImmoinvestKommentare deaktiviert Endgültige Auflösung des SEB Immoinvest Das Fondsmanagement soll am 07.05.2012 bekannt gegeben haben, dass der Immobilienfonds SEB Immoinvest nun endgültig geschlossen bleiben und abgewickelt werden solle. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nachdem das Fondsmanagement des SEB Immoinvest am 07.05.2012 die Anleger des seit zwei Jahren geschlossenen Fonds über eine mögliche Wiedereröffnung entscheiden ließ, soll die Liquidation des Fonds nun endgültig feststehen. http://www.grprainer.com/SEB-Immoinvest.html GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen. Kontakt: |
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Viele E-on Mitarbeiter sollen versetzt werdenKommentare deaktiviert Was sind ihre Rechte bei einer Änderungskündigung? Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Essen Die Süddeutsche Zeitung (SZ) berichtet in ihrer Online-Ausgabe vom 12.12.2011, dass die kommende Umstrukturierung des Energieriesen E-on einen Umzug für viele Mitarbeiter bedeuten könnte. In München wird die Konzerntochter Eon Energie dem Medienbericht zufolge geschlossen. Der Standort in Essen soll wohl mit mehr Kompetenzen verbunden werden. Es scheint möglich, dass der Konzernumbau nicht nur bedeutet, dass Stellen abgebaut werden, sondern auch, dass viele Mitarbeiter aufgefordert werden, etwa von München ins Ruhrgebiet zu ziehen. Will der Arbeitgeber eine Änderung der Arbeitsbedingungen erreichen (z.B. die Versetzung), wird er zunächst prüfen, ob er dies kraft seines Weisungsrechts anordnen kann. Lässt der Arbeitsvertrag eine solche Anordnung nicht zu, bleibt die Möglichkeit einer einvernehmlichen Änderung, zu der der Arbeitnehmer zustimmen muss. Zustimmen wird ein Arbeitnehmer regelmäßig nur, wenn der Arbeitsplatz- und Wohnortswechsel seine Lebensplanung nicht durcheinanderwirbelt. Viele Arbeitnehmer von Eon werden sich in München oder anderswo eine Existenz aufgebaut haben und familiär an die Region gebunden sein. Es ist anzunehmen, dass viele familiär an die Region gebunden sind. Nicht alle werden einem Wohnortwechsel zustimmen wollen. Weigert sich der Arbeitnehmer, bleibt dem Arbeitgeber nur die Änderungskündigung. Das ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen (in diesem Fall mit geändertem Arbeitsort) fortzusetzen, falls sich der Arbeitnehmer mit den neuen Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt. Was ist eine Änderungskündigung und woraus besteht sie? Die Änderungskündigung besteht aus Wirksamkeit einer Änderungskündigung Die Änderungskündigung muss daher alle rechtlichen Anforderungen erfüllen, die auch sonst bei einer Kündigung zu beachten sind. Soweit das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet (bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen, die länger als 6 Monate andauern und in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern ist dies stets der Fall), sind die Voraussetzungen ähnlich hoch, wie bei einer Beendigungskündigung. Wichtig zu wissen: Die Änderung der Arbeitsbedingungen ist nur dann rechtens, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Ebenfalls wichtig: Wenn das Angebot des Arbeitgebers nur ein einziges unzulässiges Änderungsverlangen enthält, ist die gesamte Änderungskündigung unwirksam. Der Arbeitgeber muss bei einer Änderungskündigung die Kündigungsfrist beachten, wenn nicht – ausnahmsweise – eine außerordentliche fristlose Änderungskündigung erlaubt sein sollte. Reaktion des Arbeitnehmers bei Erhalt einer Änderungskündigung Der Arbeitnehmer hat bei Erhalt der Änderungskündigung folgende Möglichkeiten: 1. Der Arbeitnehmer kann der Änderung der Arbeitsbedingungen zustimmen. Das Arbeitsverhältnis wird dann zu den geänderten Arbeitsbedingungen (etwa am neuen Arbeitsort Essen) fortgesetzt. 2. Der Arbeitnehmer kann die Änderung der Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist – also innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung – gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Der Arbeitnehmer muss außerdem innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine sogenannte Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben und die Feststellung verlangen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. Gewinnt der Arbeitnehmer die Änderungsschutzklage, besteht das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort. Verliert der Arbeitnehmer, besteht sein Arbeitsverhältnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen fort. 3. Der Arbeitnehmer kann die Änderung der Arbeitsbedingungen ablehnen. Er kann innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Gewinnt der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage, besteht das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen fort. Verliert der Arbeitnehmer, ist das Arbeitsverhältnis beendet. Bewertung der Varianten Variante 1: Diese Variante bedeutet einen Verzicht des Arbeitnehmers auf seine Rechte. Trotzdem kann das sinnvoll sein. In einem Kleinbetrieb in dem das Kündigungsschutzgesetz ohnehin nicht gilt, könnte ein Arbeitgeber sonst vielleicht auf den Gedanken kommen, dem widerspenstigen Arbeitnehmer eine Beendigungskündigung zu geben. Variante 2: Diese Variante ist in der Regel die Beste, weil sie dem Arbeitnehmer die beste Verhandlungsposition bietet und damit eine gute Ausgangslage für einen Vergleich. Variante 3: Kann sinnvoll sein, wenn die Änderungskündigung mit einer Vergütungsherabsetzung verbunden ist und man für den Fall ihrer Wirksamkeit lieber komplett auf das Arbeitsverhältnis verzichten will. Nimmt man in einem solchen Fall die Änderungskündigung unter Vorbehalt an (Variante 2) ist das gefährlich. Man muss im Falle der Wirksamkeit unter Umständen selber kündigen und handelt sich dadurch Ärger bei der Bundesagentur (Sperrzeit) ein. Vorsicht Falle: Frist für die Reaktion des Arbeitnehmers Der Arbeitgeber kann (und sollte) dem Arbeitnehmer eine Frist für die Annahme des Änderungsangebotes setzen. Diese darf nicht kürzer als drei Wochen sein, andernfalls wird sie entsprechend angepasst. Setzt der Arbeitgeber keine Frist, sollte der Arbeitnehmer trotzdem sicherheitshalber innerhalb der Drei-Wochen-Frist reagieren, auch wenn er das Änderungsangebot ohne Vorbehalt annehmen will. Lässt der Arbeitnehmer zu viel Zeit verstreichen, ist seine Erklärung wirkungslos. Das Arbeitsverhältnis endet dann. Wenn der Arbeitnehmer die Annahme unter Vorbehalt nicht direkt gegenüber dem Arbeitgeber, sondern in der Kündigungsschutzklage erklärt, besteht die Gefahr, dass die Erklärung dem Arbeitgeber verspätet zugeht, da die Klage dem Arbeitgeber erst durch das Gericht zugestellt werden muss. Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Das Vorgehen gegen eine Kündigung lohnt sich in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern nahezu immer. Wenn auch das Arbeitsverhältnis meist nicht gerettet werden kann: Zumindest eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Jahr der Beschäftigung (manchmal auch sehr viel mehr) ist regelmäßig drin. Auch wenn ein Sozialplan besteht, rate ich fast immer zur Kündigungsschutzklage. Meist können die Bedingungen der Beendigung deutlich verbessert und die Abfindung aufgestockt werden. Auch Änderungen der Arbeitsbedingungen sollte man auf ihre Wirksamkeit hin prüfen lassen. Hat man zugestimmt, ist später nichts mehr zu retten. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Essen 13.12.2011 Bredereck Willkomm Rechtsanwälte, Essen und Berlin fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-essen.com Bredereck Willkomm Rechtsanwälte -Vertretung gekündigter Arbeitnehmer Bredereck Willkomm Kontakt: http://www.arbeitsrechtler-essen.com
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Anlegern des LF Schiffsportfolio 2 drohen NachschusszahlungenKommentare deaktiviert Nach Schräglage zweier Einschiffsgesellschaften im Lloyd LF 76 Schiffsportfolio II drohen den Anlegern Nachschusszahlungen in nicht unerheblicher Höhe. Die Schiffsfonds-Krise zieht immer weitere Kreise und reißt unaufhörlich einen um den anderen geschlossenen Schiffsfonds in die Tiefe. Wie das Fondstelegramm in dessen jüngsten Ausgabe berichtet, sind nun auch zwei Vollcontainerschiffe des seitens Lloyd aufgelegten Schiffsfonds Lloyd Fonds 76 Schiffsportfolio 2 in wirtschaftliche Schräglage geraten. Die vorläufige Rettung der beiden angeschlagenen Lloyd Fondsschiffe – MS Annina Schulte und MS Valentina Schulte – dürfte die Lloyd Schiffsportfolio 2 Anleger teuer zu stehen kommen: Ihnen drohen vorliegend Nachschusszahlungen in nicht unerheblicher Höhe. Lloyd Schiffsportfolio 2: Sanierung an Auflagen geknüpft Lloyd hatte den aus insgesamt 6 Vollcontainerschiffen bestehenden Schiffsfonds Schiffportfolio 2 im Jahre 2007 mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von 515.937.000 $ aufgelegt. Wie im Zuge des Fondstelegramm Berichts nun bekannt wurde, sind zwei der insgesamt sechs Lloyd Fonds Einschiffsgesellschaften – nicht zuletzt aufgrund hoher Darlehensverbindlichkeiten – in wirtschaftliche Bedrängnis geraten und bedürfen nunmehr einer Sanierung. Im Einzelnen handelt es sich vorliegend um die Zweite MS ANNINA SCHULTE Shipping GmbH & Co. KG sowie die MS VALENTINA SCHULTE Shipping GmbH & Co. KG. Die Sanierung der beiden in finanziell unruhigem Fahrwasser manövrierenden Lloyd Schiffsportfolio 2 Fondsschiffe dürfte nach Einschätzung der Fondstelegramm Analysten an Auflagen geknüpft sein: Wie in vergleichbaren Konstellationen üblich, werden die Gläubigerbanken deren Zustimmung zu weiteren Tilgungsstundungen bzw. zur Sanierung der beiden Lloyd Schiffsportfolio 2 Fondsschiffe von seitens der Lloyd Schiffsfondsanleger zu erbringender Nachschusszahlungen abhängig machen. Schiffsfonds-Krise: Nachschusszahlungen für Schiffsfonds-Anleger keine Seltenheit Um die in finanziell unruhigem Fahrwasser manövrierenden Fondsschiffe überhaupt noch retten zu können, verständigen sich zahlreiche Schiffsfonds Initiatoren bzw. Reedereien mit den Gläubigerbanken auf Sanierungskonzepte. Den Preis für die vermeintliche Rettung der in Schräglage geratenen Fondsschiffe zahlen dabei stets die unzähligen Schiffsfondsanleger: Neben Ausschüttungsstopps oder sogar Ausschüttungsrückforderungen werden sie dabei oftmals mittels Nachschussforderungen zur Kasse gebeten. Nicht selten werden die ohnehin schon Leid geprüften Schiffsfonds-Anleger dabei vor die “Wahl” gestellt: Entweder die Schiffsfondsanleger stimmen den oftmals als “freiwillig” deklarierten Nachschussforderungen zu oder sie verweigern sich dem seitens Schiffsfonds Initiatoren nicht selten als letzten Ausweg zur Rettung der maroden Fondsschiffe propagierten Sanierungskonzept. Schiffsfonds-Anlegern, die den Nachschussforderungen kritisch oder ablehnend gegenüberstehen, werden in diesem Zusammenhang die Konsequenzen einer solchen Haltung unmissverständlich dargelegt: Erteilen die Schiffsfonds-Anleger nämlich der geplanten auf Nachschuss- oder Ausschüttungsrückforderungen basierenden Sanierung der Fondsschiffe keine Zustimmung, müssen sie – so der meist unverhohlene Tenor der Schiffsfonds Initiatoren Rundschreiben – mit der naheliegenden Insolvenz der Schiffsgesellschaften und dem damit für die Anleger oftmals einhergehenden Verlust der kompletten Einlage rechnen. Schiffsfonds-Krise: Nachschusszahlungen sowie Ausschüttungsrückforderungen nicht unumkehrbar Schiffsfondsanleger, die seitens des Insolvenzverwalters oder der Schiffsfonds Initiatoren bzw. der Fondsgesellschaft Ausschüttungsrückforderungen erhalten haben, sind in rechtlicher Hinsichtlich nicht schutzlos gestellt. Gleiches gilt in den Fällen, in denen Schiffsfondsanleger zur Sanierung der in wirtschaftliche Schräglage geratenen Fondsschiffe zu Nachschusszahlungen aufgefordert worden sind. Lloyd Schiffsfonds Anleger nicht schutzlos gestellt Betroffene Lloyd Schiffsfonds-Anleger sollten sich mit deren Situation nicht abfinden, sondern umgehend den Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts suchen. Vertrieb von Schiffsfonds oftmals über Banken und Sparkassen Recherchen unserer Kanzlei zufolge wurden viele der derzeit notleidend gewordenen geschlossenen Schiffsfonds über Banken und Sparkassen vertrieben. Dabei wurden diese Schiffsfonds-Beteiligungen oftmals als besonders sichere Anlage empfohlen. Auf Risiken wie Totalverlust wurde regelmäßig nicht hingewiesen. Auch wurde die Höhe der weichen Kosten in den Beratungsgesprächen in der Regel nicht bzw. nicht ausreichend offengelegt. Aufgrund der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichthofes bestehen deshalb gute Chancen für die Schiffsfonds-Anleger, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Was können betroffene Lloyd Schiffsfonds-Anleger jetzt tun? Geschädigte Anleger problematischer Lloyd Schiffsfonds sollten in jedem Fall ihre in Betracht kommenden Ansprüche zeitnah durch einen auf Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Die Esslinger Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmnann hat sich seit ihrer Gründung auf die Rechtsberatung in den Bereichen Immobilien-, Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisiert. Die Kanzlei betreut bundesweit Immobilenerwerber, Fondserwerber und andere private Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Als mittelständische und überregional tätige Kanzlei betreuen wir unsere Mandanten individuell und persönlich im Einzelfall, wie auch in Fällen mit zahlreichen Geschädigten im Verbund. Kontakt: |
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Sterbegeldversicherung Blog – Fakten rund um das Thema BestattungsvorsorgeKommentare deaktiviert Die Sterbegeldversicherung ist eine der Möglichkeiten, für die Bestattung vorzusorgen. Mit Sterbegeldversicherung Blog werden regelmäßig neue Informationen rund um das Thema geliefert. Das Thema Tod und Sterben ist in Deutschland immer noch ein Tabuthema. Obwohl die Sterbegeldversicherung eine Lebensversicherung und damit eine Vorsorge für den Todesfall ist, werden die wichtigen Aspekte in den Medien leider und allzu häufig falsch abgebildet. Erst vor kurzen hat der Bund der Versicherten wieder einmal mit Vorurteilen zur Verunsicherung der Bürger beigetragen. Wichtige Informationen zum Thema Sterbegeldversicherung werden nun in loser Folge auf dem Sterbegeldversicherung Blog veröffentlicht. Mit dem Sterbegeldversicherung Blog können Sie sich über das Thema Sterbegeldversicherung und Bestattung zwanglos und objektiv informieren. Hier für ist keine Anmeldung oder Registrierung erforderlich. Wir möchten, dass Sie sich ein eigenes Bild von der Thematik machen können. Vorsorge ist wichtiger denn je Der Staat setzt immer mehr auf die Eigenverantwortung der Bürger. Das reicht von der zahnärztlichen Versorgung über die Absicherung der Rente bis hin zur Bestattung selber. Nicht zuletzt wurde im Jahr 2004 das Sterbegeld abgeschafft, das bis dahin durch die Krankenkassen gezahlt wurde. Auffällig ist, dass gerade in den letzten Jahren die Städte und Gemeinden in Deutschland immer häufiger für Sozialbegräbnisse aufkommen müssen. Das liegt einerseits eben an der nun fehlenden Unterstützung durch die Krankenkassen, aber auch an der unzureichenden Vorsorge für den Trauerfall. Warum also die Sterbegeldversicherung? Egal, wonach man sucht: Wenn es darum geht, mit niedrigen Beiträgen für die eigene Bestattung vorzusorgen, kommt man kaum um die Sterbegeldversicherung herum. Durch Verbraucherschützer werden zwar gerne andere Alternativen empfohlen, die sich bei näherer Betrachtung aber als teilweise ungeeignet erweisen. So verhilft der als sinnvoll betrachtete Sparvertrag erst nach 10 oder 15 Jahren zu einer ausreichenden Deckung für eine Bestattung. Hingegen lässt sich mit der Sterbegeldversicherung das Risiko Tod ohne viel Aufwand abdecken. Tipps und viele Infos im Blog Sterbegeldversicherung Wer sich zum Thema Bestattungsvorsorge umfassend informieren möchte, findet Antworten auf viele Fragen im Sterbegeldversicherung Blog. Sie suchen eine Sterbegeldversicherung ohne Wartezeit? Wir haben für Sie verschiedene Anbieter zur Auswahl. Oder möchten Sie eine Sterbegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung abschließen? Eine Vielzahl von Tarifen stellen wir Ihnen auf unserem Blog zur Sterbegeldversicherung vor. Im Laufe der Zeit werden wir für Sie noch viele Informationen einfach und verständlich zusammentragen – schauen Sie doch mal öfter bei uns rein. Bildquelle: Yuri Arcur, fotolia.com Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler und bereits seit 1984 für unsere Kunden aktiv. Dabei stehen Sie als Kunde bei uns im Vordergrund – frei von Provisions- oder Gesellschafts-Interessen. Wir sind eben unabhängig und arbeiten mit über 60 Gesellschaften zusammen. IAK Industrie Assekuranz Kontor GmbH (hier auch iak! GmbH genannt) Postfach 10 07 02 Gesellschafter: Ralf Becker zu 100 % Eingetragen im Handelsregister: Kontakt: http://www.vergleichen-und-sparen.de
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Fußballfans: Gewalt und Ausschreitungen im öffentlichen Verkehr nicht mehr hinnehmbar!Kommentare deaktiviert Fußballfans: Gewalt und Ausschreitungen im öffentlichen Verkehr nicht mehr hinnehmbar! (ddp direct) Der Fahrgastverband PRO BAHN macht anlässlich des Abschlusses der Bundesligasaison darauf aufmerksam, dass im öffentlichen Verkehr die Beeinträchtigungen durch Fußballfans spürbar problematischer geworden sind. Gewalt gegen Gegenstände und auch gegen Menschen gehört im Rahmen von Fußballspielen nicht nur innerhalb der Fußballstadien zum Alltag, sondern auch auf dem Hin- und Rückweg. Dabei sind diese Ereignisse bei weitem nicht nur ein Problem des Nahverkehrs: Auch Fernverkehrszüge sind in der Zwischenzeit betroffen, teilweise mit hohen Sachschäden. Hierbei leiden nicht nur Reisende, die ein anderes Reiseziel als das Fußballstadion haben, sondern gerade auch Fußballfans selbst: “Eine kleine, aber radikale Minderheit unter den Fußballfans beeinträchtigt und gefährdet die Mehrheit der friedlichen Fußballfans auf dem Weg in das Stadion und wieder zurück. Vor allem für stadionbesuchende Familien sind die derzeitigen Geschehnisse absolut inakzeptabel” so Bundespressesprecher Matthias Oomen in Berlin. Die Störungen im Zugverkehr verursachen hohe volkswirtschaftliche Schäden, denn die Fahrzeitverlängerungen durch Störungen von radikalen Fußballfans belaufen sich teilweise auf über eine Stunde. Insbesondere Geschäftsreisende trifft dies empfindlich. Der Fahrgastverband PRO BAHN fordert die Politik der Bundesländer zu folgenden Maßnahmen auf: 1.) Deutlich stärkerer Polizeieinsatz, insbesondere an Bahnhöfen und in Nahverkehrszügen.
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