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Rechte der Arbeitnehmer von Schlecker bei einer Kündigung Rechte der Arbeitnehmer von Schlecker bei einer KündigungKommentare deaktiviert

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

Über Schlecker berichtet der Spiegel in seiner Ausgabe vom 12.12.2011, dass die Drogeriekette Finanzprobleme plagen, die größer seien, als bislang angenommen. In November 2011 hat das Unternehmen rund 400 seiner deutschlandweiten Filialen geschlossen. Im Dezember sollten nach Angaben des Nachrichtenmagazins weitere 200 Drogerien geschlossen werden. Eine Entlassungswelle gebe es laut Spiegel derzeit nicht, weil betriebsbedingte Kündigungen wegen eines Sozialtarifvertrags für das Unternehmen schlicht zu teuer wären.

Für den Fall, dass Schlecker in Zukunft doch betriebsbedingte Kündigungen ausspricht, nun einige Hinweise für die davon betroffenen Mitarbeiter. Im Fall einer Kündigung stellt sich für die Arbeitnehmer immer die Frage: Soll man Kündigungsschutzklage einreichen? Auch ohne eine Rechtsschutzversicherung ist die Klage fast immer ratsam. Die Gründe:

I. Im Kündigungsschutzverfahren kann die angebotene Abfindung häufig zum Teil deutlich aufgestockt werden.
II. Der Arbeitnehmer kann die Höhe der Abfindung eindeutig klären. Es ist kein späterer Streit mit dem Arbeitgeber nötig.
III. Der Arbeitnehmer erhält einen gerichtlichen Titel, aus dem bei Nichtleistung des Arbeitgebers sofort vollstreckt werden kann. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer erhält nach einem Klageverfahren regelmäßig zu einem früheren Zeitpunkt mehr Geld, als bei Annahme eines außergerichtlichen Abfindungsangebots durch den Arbeitgeber.
IV. Diverse Ansprüche lassen sich mitregeln, z.B. Arbeitszeugnis, die Vererbbarkeit der Abfindungsforderung, Urlaubsabgeltung, Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Freistellung, usw.

Für gekündigte Arbeitnehmer ist es sehr wichtig, zu wissen, dass sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Klage vor dem Arbeitsgericht erheben müssen. Wer diese Frist versäumt, hat meistens keine Chance mehr, eine möglichst hohe Abfindung zu erreichen. Eine Verlängerung dieser Frist ist fast nicht möglich. Wer nicht klagt, muss bis zum Ende des Arbeitsverhältnis warten, damit er das von dem Arbeitgeber angebotene Geld erhält. Wenn der Arbeitgeber nicht (vollständig) zahlt, muss dann ggf. auf Zahlung geklagt werden. Es dauert dann natürlich entsprechend länger, bis man einen Titel bzw. sein Geld erhält.

Häufig werden Arbeitnehmern auch Aufhebungsverträge angeboten. Den Arbeitnehmern wird von den Unternehmen mitgeteilt, dass sie eine Abfindung erhalten für den Fall, einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen. Mitarbeitern, die zögern und solche Angebote nicht annehmen, wird häufig die Kündigung angedroht. Manch ein eingeschüchterter Mitarbeiter unterschreibt solche Verträge aus Furcht, sonst leer auszugehen. Obwohl solche unter Druck unterschriebenen Verträge grundsätzlich anfechtbar sind, können wir vor der Unterschrift unter derartige Verträge nur warnen. Einem Arbeitgeber ist es später regelmäßig nicht nachzuweisen, den Arbeitnehmer unter Druck gesetzt zu haben. Der Arbeitnehmer sollte wissen, dass die in diesen Verträgen angebotenen Abfindungssummen häufig deutlich geringer sind, als die Summen, die der Arbeitnehmer im Rahmen eines Klageverfahrens aushandeln kann.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Sollte Ihnen eine Kündigung (betriebsbedingt oder aus anderen Gründen) zugehen, haben Sie nur drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder sich eine gute Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sichern wollen, müssen Sie die Klage rechtzeitig selbst einreichen oder einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht hiermit beauftragen. Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, sollten Sie sich einige Tage Bedenkzeit erbeten und sich von einem Fachmann beraten lassen, ob das Angebot angemessen ist.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

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Anleger sollen über CS Euroreal entscheiden Anleger sollen über CS Euroreal entscheidenKommentare deaktiviert

Anleger sollen über CS Euroreal entscheiden

Nun wurde bekannt, dass das Credit Suisse Asset Management mit dem offenen Immobilienfonds CS Euroreal, dessen Anteilsausgabe und -rücknahme seit mittlerweile zwei Jahren ausgesetzt ist, den Versuch, die Anleger am 21. Mai 2012 nun selbst über das Schicksal des Fonds entscheiden zu lassen, planen soll. Dafür sollen ab dem 09. Mai entsprechende Verkaufsanträge in den einzelnen Depotbanken bereit liegen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Der Plan sieht vor, so das Credit Suisse Asset Management, den Fonds für zunächst einen Handelstag, den genannten 21. Mai, unter Vorbehalt wiederzueröffnen. Sollte sich bis Ende dieses Handelstages herausstellen, dass alle Rückgabewünsche der Anleger erfüllt werden könnten, solle der Fonds endgültig wieder geöffnet werden und die Rückgabewünsche tatsächlich erfüllt werden. Tritt dieser Fall allerdings nicht ein, soll er liquidiert werden, dann sollen auch die bis zum Ende des Handelstages am 21. Mai eingegangenen Rückgabewünsche nicht erfüllt werden, um den Fonds nicht zusätzlich zu schwächen.
Erst am 07. Mai diesen Jahres habe auch der SEB Immoinvest diesen Versuch gewagt und war damit gescheitert. Dieser Fonds soll nun abgewickelt werden.
Der CS Euroreal soll zu Beginn der Woche eine in Amsterdamer Immobilie für rund 140 Millionen Euro verkauft haben, damit sei die Liquiditätsquote nun soweit gestiegen, dass 27 Prozent des Fondsvolumens für die Anteilsrückgabe zur Verfügung stünden. Sollte der Fall eintreten, dass der CS Euroreal tatsächlich wieder geöffnet wird, soll er an die Maßgaben des neuen Investmentgesetzes angepasst werden. Das hieße für die Anleger, dass sie ihre Anteile mindestens zwei Jahre halten müssten und in dieser Zeit maximal 30.000,00 Euro pro Halbjahr aus dem Fonds herausziehen dürften. Diese Regelung würde den immer angepriesen Vorteil der offenen Immobilienfonds, nämlich die ständige Verfügbarkeit des angelegten Kapitals, konterkarieren und diesem Fonds ihre Attraktivität endgültig nehmen.

Es bleibt spannend, was mit dem Fonds passiert. Das größte Risiko für den Fonds ist die Flucht der Anleger. Aus Angst vor weiteren Verlusten steht zu erwarten, dass sobald sich ihnen die Möglichkeit dazu bietet, viele ihr Geld wieder abziehen werden. Wenn das passiert, hat ein Fonds nach der Wiedereröffnung keine Erhaltungsmöglichkeiten mehr. Aus diesem Grund ist es schwer einzuschätzen, welche Entscheidung die Fondsgesellschaften treffen werden.

http://www.grprainer.com/CS-Euroreal.html

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SEB Kapitalprotekt stehen schwere Zeiten bevor SEB Kapitalprotekt stehen schwere Zeiten bevorKommentare deaktiviert

SEB Kapitalprotekt stehen schwere Zeiten bevor

Da in den letzten Monaten immer mehr offene Immobilienfonds geschlossen oder liquidiert wurden, stehen nun auch dem Dachfonds Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt (früher SEB Kapitalprotekt) schwere Zeiten bevor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Der Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt musste seinerseits aufgrund der schlechten Lage der Fonds, in die dieser investiert hatte, Anfang Januar 2012 die Schließung bekanntgeben. Das bedeutet, dass die Anleger seit dem ihre Anteilsscheine nicht mehr zurückgeben können. Der Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt ist ein sogenannter Dachfonds, der wiederrum in andere Fonds investiert. Dieser Fonds investiert das Geld seiner Anleger zu großen Teilen in Offene Immobilienfonds, um die sich allerdings seit einigen Jahren die schlechten Nachrichten häufen.
Die Lage des Fonds könnte sich nun weiter verschlechtern, denn Anfang Mai wurde bekanntgegeben, dass der Offene Immobilienfonds SEB Immoinvest endgültig geschlossen bleibt und bis zum Jahre 2017 liquidiert werden soll. Bis zuletzt hatten die Anleger hier noch gehofft, dass der Fonds doch wieder geöffnet werden würde. Wie sich die Lage des Fonds daher entwickelt, bleibt abzuwarten. Diese Entscheidung dürfte den Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt nicht unbeeinflusst lassen, da dieser in den Immobilienfonds investiert haben soll.

Auch das bislang ungewisse Schicksal des CS Euroreal , welcher ein weiterer Zielfonds des SEB Kapitalprotekt sein soll, dürfte Einfluss auf die Entwicklung des Dachfonds haben. Hier soll am 21.Mai.2012 über das weitere Vorgehen entschieden werden.

http://www.grprainer.com/SEB-Kapitalprotekt.html

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Endgültige Auflösung des SEB Immoinvest Endgültige Auflösung des SEB ImmoinvestKommentare deaktiviert

Endgültige Auflösung des SEB Immoinvest

Das Fondsmanagement soll am 07.05.2012 bekannt gegeben haben, dass der Immobilienfonds SEB Immoinvest nun endgültig geschlossen bleiben und abgewickelt werden solle.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nachdem das Fondsmanagement des SEB Immoinvest am 07.05.2012 die Anleger des seit zwei Jahren geschlossenen Fonds über eine mögliche Wiedereröffnung entscheiden ließ, soll die Liquidation des Fonds nun endgültig feststehen.
Das Fondsmanagement hat am 07.05.2012 bekanntgegeben, dass der Fonds nun endgültig geschlossen bleibt, da die Rückgabewünsche der Anleger die Liquidität des Fonds deutlich überstiegen hätten. Das bedeutet, dass die Immobilien, die im Fondsvermögen enthalten sind, in diesem Zeitraum verkauft und die Erlöse anteilig an die Anleger ausgekehrt werden sollen.
Vorgesehen soll gewesen sein, den Fonds für zunächst einen Handelstag, den genannten 07. Mai, wiederzueröffnen. Wenn sich bis zum Mittag dieses Tages herausgestellt hätte, dass alle Rückgabewünsche der Anleger hätten erfüllt werden können, hätte der Fonds endgültig wieder geöffnet und die Rückgabewünsche tatsächlich erfüllt werden sollen. Andernfalls solle er liquidiert werden, in diesem Falle sollten auch die bis zum Mittag des 07. Mai eingegangenen Rückgabewünsche nicht erfüllt werden, um das Fondsvermögen nicht zusätzlich zu schwächen.
Der Fonds soll damit nun bis zum 30.04.2017 abgewickelt werden. Diese Entscheidung des Fondsmanagements war zu erwarten. Nachdem der Fonds für 2 Jahre geschlossen war, haben wohl die meisten Anleger das Vertrauen in den Fonds verloren und so versucht, zu retten, was zu retten ist. Bei der nun beschlossenen Liquidation müssen Anleger aufgrund der schlechten Marktlage und der weiterhin schlechten Liquidität des Fonds mit erheblichen Verlusten rechnen. Die erste Rate an die Anleger ist bereits für Juni diesen Jahres geplant. Es bleibt abzuwarten, ob die Verkaufserlöse die Erwartungen der Anleger befriedigen können.

http://www.grprainer.com/SEB-Immoinvest.html

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Viele E-on Mitarbeiter sollen versetzt werden Viele E-on Mitarbeiter sollen versetzt werdenKommentare deaktiviert

Was sind ihre Rechte bei einer Änderungskündigung? Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Essen

Die Süddeutsche Zeitung (SZ) berichtet in ihrer Online-Ausgabe vom 12.12.2011, dass die kommende Umstrukturierung des Energieriesen E-on einen Umzug für viele Mitarbeiter bedeuten könnte. In München wird die Konzerntochter Eon Energie dem Medienbericht zufolge geschlossen. Der Standort in Essen soll wohl mit mehr Kompetenzen verbunden werden. Es scheint möglich, dass der Konzernumbau nicht nur bedeutet, dass Stellen abgebaut werden, sondern auch, dass viele Mitarbeiter aufgefordert werden, etwa von München ins Ruhrgebiet zu ziehen.

Will der Arbeitgeber eine Änderung der Arbeitsbedingungen erreichen (z.B. die Versetzung), wird er zunächst prüfen, ob er dies kraft seines Weisungsrechts anordnen kann.

Lässt der Arbeitsvertrag eine solche Anordnung nicht zu, bleibt die Möglichkeit einer einvernehmlichen Änderung, zu der der Arbeitnehmer zustimmen muss. Zustimmen wird ein Arbeitnehmer regelmäßig nur, wenn der Arbeitsplatz- und Wohnortswechsel seine Lebensplanung nicht durcheinanderwirbelt. Viele Arbeitnehmer von Eon werden sich in München oder anderswo eine Existenz aufgebaut haben und familiär an die Region gebunden sein. Es ist anzunehmen, dass viele familiär an die Region gebunden sind. Nicht alle werden einem Wohnortwechsel zustimmen wollen.

Weigert sich der Arbeitnehmer, bleibt dem Arbeitgeber nur die Änderungskündigung. Das ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen (in diesem Fall mit geändertem Arbeitsort) fortzusetzen, falls sich der Arbeitnehmer mit den neuen Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt.

Was ist eine Änderungskündigung und woraus besteht sie?

Die Änderungskündigung besteht aus
1 einem Angebot, in welchem die künftig gewollten – geänderten -Arbeitsbedingungen genau formuliert sind und
2 einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Änderungsangebot nicht einverstanden erklärt.

Wirksamkeit einer Änderungskündigung

Die Änderungskündigung muss daher alle rechtlichen Anforderungen erfüllen, die auch sonst bei einer Kündigung zu beachten sind. Soweit das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet (bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen, die länger als 6 Monate andauern und in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern ist dies stets der Fall), sind die Voraussetzungen ähnlich hoch, wie bei einer Beendigungskündigung. Wichtig zu wissen: Die Änderung der Arbeitsbedingungen ist nur dann rechtens, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.

Ebenfalls wichtig: Wenn das Angebot des Arbeitgebers nur ein einziges unzulässiges Änderungsverlangen enthält, ist die gesamte Änderungskündigung unwirksam.

Der Arbeitgeber muss bei einer Änderungskündigung die Kündigungsfrist beachten, wenn nicht – ausnahmsweise – eine außerordentliche fristlose Änderungskündigung erlaubt sein sollte.

Reaktion des Arbeitnehmers bei Erhalt einer Änderungskündigung

Der Arbeitnehmer hat bei Erhalt der Änderungskündigung folgende Möglichkeiten:

1. Der Arbeitnehmer kann der Änderung der Arbeitsbedingungen zustimmen. Das Arbeitsverhältnis wird dann zu den geänderten Arbeitsbedingungen (etwa am neuen Arbeitsort Essen) fortgesetzt.

2. Der Arbeitnehmer kann die Änderung der Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist – also innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung – gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Der Arbeitnehmer muss außerdem innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine sogenannte Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben und die Feststellung verlangen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. Gewinnt der Arbeitnehmer die Änderungsschutzklage, besteht das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort. Verliert der Arbeitnehmer, besteht sein Arbeitsverhältnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen fort.

3. Der Arbeitnehmer kann die Änderung der Arbeitsbedingungen ablehnen. Er kann innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Gewinnt der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage, besteht das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen fort. Verliert der Arbeitnehmer, ist das Arbeitsverhältnis beendet.

Bewertung der Varianten

Variante 1: Diese Variante bedeutet einen Verzicht des Arbeitnehmers auf seine Rechte. Trotzdem kann das sinnvoll sein. In einem Kleinbetrieb in dem das Kündigungsschutzgesetz ohnehin nicht gilt, könnte ein Arbeitgeber sonst vielleicht auf den Gedanken kommen, dem widerspenstigen Arbeitnehmer eine Beendigungskündigung zu geben.

Variante 2: Diese Variante ist in der Regel die Beste, weil sie dem Arbeitnehmer die beste Verhandlungsposition bietet und damit eine gute Ausgangslage für einen Vergleich.

Variante 3: Kann sinnvoll sein, wenn die Änderungskündigung mit einer Vergütungsherabsetzung verbunden ist und man für den Fall ihrer Wirksamkeit lieber komplett auf das Arbeitsverhältnis verzichten will. Nimmt man in einem solchen Fall die Änderungskündigung unter Vorbehalt an (Variante 2) ist das gefährlich. Man muss im Falle der Wirksamkeit unter Umständen selber kündigen und handelt sich dadurch Ärger bei der Bundesagentur (Sperrzeit) ein.

Vorsicht Falle: Frist für die Reaktion des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber kann (und sollte) dem Arbeitnehmer eine Frist für die Annahme des Änderungsangebotes setzen. Diese darf nicht kürzer als drei Wochen sein, andernfalls wird sie entsprechend angepasst. Setzt der Arbeitgeber keine Frist, sollte der Arbeitnehmer trotzdem sicherheitshalber innerhalb der Drei-Wochen-Frist reagieren, auch wenn er das Änderungsangebot ohne Vorbehalt annehmen will. Lässt der Arbeitnehmer zu viel Zeit verstreichen, ist seine Erklärung wirkungslos. Das Arbeitsverhältnis endet dann.

Wenn der Arbeitnehmer die Annahme unter Vorbehalt nicht direkt gegenüber dem Arbeitgeber, sondern in der Kündigungsschutzklage erklärt, besteht die Gefahr, dass die Erklärung dem Arbeitgeber verspätet zugeht, da die Klage dem Arbeitgeber erst durch das Gericht zugestellt werden muss.

Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Das Vorgehen gegen eine Kündigung lohnt sich in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern nahezu immer. Wenn auch das Arbeitsverhältnis meist nicht gerettet werden kann: Zumindest eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Jahr der Beschäftigung (manchmal auch sehr viel mehr) ist regelmäßig drin. Auch wenn ein Sozialplan besteht, rate ich fast immer zur Kündigungsschutzklage. Meist können die Bedingungen der Beendigung deutlich verbessert und die Abfindung aufgestockt werden. Auch Änderungen der Arbeitsbedingungen sollte man auf ihre Wirksamkeit hin prüfen lassen. Hat man zugestimmt, ist später nichts mehr zu retten.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Essen

13.12.2011

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte, Essen und Berlin
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Anlegern des LF Schiffsportfolio 2 drohen Nachschusszahlungen Anlegern des LF Schiffsportfolio 2 drohen NachschusszahlungenKommentare deaktiviert

Nach Schräglage zweier Einschiffsgesellschaften im Lloyd LF 76 Schiffsportfolio II drohen den Anlegern Nachschusszahlungen in nicht unerheblicher Höhe.

Die Schiffsfonds-Krise zieht immer weitere Kreise und reißt unaufhörlich einen um den anderen geschlossenen Schiffsfonds in die Tiefe. Wie das Fondstelegramm in dessen jüngsten Ausgabe berichtet, sind nun auch zwei Vollcontainerschiffe des seitens Lloyd aufgelegten Schiffsfonds Lloyd Fonds 76 Schiffsportfolio 2 in wirtschaftliche Schräglage geraten. Die vorläufige Rettung der beiden angeschlagenen Lloyd Fondsschiffe – MS Annina Schulte und MS Valentina Schulte – dürfte die Lloyd Schiffsportfolio 2 Anleger teuer zu stehen kommen: Ihnen drohen vorliegend Nachschusszahlungen in nicht unerheblicher Höhe.

Lloyd Schiffsportfolio 2: Sanierung an Auflagen geknüpft

Lloyd hatte den aus insgesamt 6 Vollcontainerschiffen bestehenden Schiffsfonds Schiffportfolio 2 im Jahre 2007 mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von 515.937.000 $ aufgelegt. Wie im Zuge des Fondstelegramm Berichts nun bekannt wurde, sind zwei der insgesamt sechs Lloyd Fonds Einschiffsgesellschaften – nicht zuletzt aufgrund hoher Darlehensverbindlichkeiten – in wirtschaftliche Bedrängnis geraten und bedürfen nunmehr einer Sanierung. Im Einzelnen handelt es sich vorliegend um die Zweite MS ANNINA SCHULTE Shipping GmbH & Co. KG sowie die MS VALENTINA SCHULTE Shipping GmbH & Co. KG. Die Sanierung der beiden in finanziell unruhigem Fahrwasser manövrierenden Lloyd Schiffsportfolio 2 Fondsschiffe dürfte nach Einschätzung der Fondstelegramm Analysten an Auflagen geknüpft sein: Wie in vergleichbaren Konstellationen üblich, werden die Gläubigerbanken deren Zustimmung zu weiteren Tilgungsstundungen bzw. zur Sanierung der beiden Lloyd Schiffsportfolio 2 Fondsschiffe von seitens der Lloyd Schiffsfondsanleger zu erbringender Nachschusszahlungen abhängig machen.

Schiffsfonds-Krise: Nachschusszahlungen für Schiffsfonds-Anleger keine Seltenheit

Um die in finanziell unruhigem Fahrwasser manövrierenden Fondsschiffe überhaupt noch retten zu können, verständigen sich zahlreiche Schiffsfonds Initiatoren bzw. Reedereien mit den Gläubigerbanken auf Sanierungskonzepte. Den Preis für die vermeintliche Rettung der in Schräglage geratenen Fondsschiffe zahlen dabei stets die unzähligen Schiffsfondsanleger: Neben Ausschüttungsstopps oder sogar Ausschüttungsrückforderungen werden sie dabei oftmals mittels Nachschussforderungen zur Kasse gebeten. Nicht selten werden die ohnehin schon Leid geprüften Schiffsfonds-Anleger dabei vor die “Wahl” gestellt: Entweder die Schiffsfondsanleger stimmen den oftmals als “freiwillig” deklarierten Nachschussforderungen zu oder sie verweigern sich dem seitens Schiffsfonds Initiatoren nicht selten als letzten Ausweg zur Rettung der maroden Fondsschiffe propagierten Sanierungskonzept. Schiffsfonds-Anlegern, die den Nachschussforderungen kritisch oder ablehnend gegenüberstehen, werden in diesem Zusammenhang die Konsequenzen einer solchen Haltung unmissverständlich dargelegt: Erteilen die Schiffsfonds-Anleger nämlich der geplanten auf Nachschuss- oder Ausschüttungsrückforderungen basierenden Sanierung der Fondsschiffe keine Zustimmung, müssen sie – so der meist unverhohlene Tenor der Schiffsfonds Initiatoren Rundschreiben – mit der naheliegenden Insolvenz der Schiffsgesellschaften und dem damit für die Anleger oftmals einhergehenden Verlust der kompletten Einlage rechnen.

Schiffsfonds-Krise: Nachschusszahlungen sowie Ausschüttungsrückforderungen nicht unumkehrbar

Schiffsfondsanleger, die seitens des Insolvenzverwalters oder der Schiffsfonds Initiatoren bzw. der Fondsgesellschaft Ausschüttungsrückforderungen erhalten haben, sind in rechtlicher Hinsichtlich nicht schutzlos gestellt. Gleiches gilt in den Fällen, in denen Schiffsfondsanleger zur Sanierung der in wirtschaftliche Schräglage geratenen Fondsschiffe zu Nachschusszahlungen aufgefordert worden sind.
Schiffsfondsanleger, die von Ausschüttungsrückforderungen oder Nachschussaufforderungen betroffen sind, sollten umgehend den Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen und mögliche in Betracht kommende Abwehrmaßnahmen umfassend überprüfen zu lassen.

Lloyd Schiffsfonds Anleger nicht schutzlos gestellt

Betroffene Lloyd Schiffsfonds-Anleger sollten sich mit deren Situation nicht abfinden, sondern umgehend den Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts suchen.
Sollten betroffene Lloyd – Schiffsfonds-Anleger von ihrem Anlageberater oder von ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken einer Beteiligung an einem Schiffsfonds aufgeklärt worden sein, so bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche. Des Weiteren kommt für die Anleger von Schiffsfonds in Betracht, gegen die Initiatoren der Fonds und gegen den Vertrieb Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Schadensersatzansprüche können sich zum einen aus Prospekthaftung, zum anderen aufgrund Falschberatung ergeben.

Vertrieb von Schiffsfonds oftmals über Banken und Sparkassen

Recherchen unserer Kanzlei zufolge wurden viele der derzeit notleidend gewordenen geschlossenen Schiffsfonds über Banken und Sparkassen vertrieben. Dabei wurden diese Schiffsfonds-Beteiligungen oftmals als besonders sichere Anlage empfohlen. Auf Risiken wie Totalverlust wurde regelmäßig nicht hingewiesen. Auch wurde die Höhe der weichen Kosten in den Beratungsgesprächen in der Regel nicht bzw. nicht ausreichend offengelegt. Aufgrund der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichthofes bestehen deshalb gute Chancen für die Schiffsfonds-Anleger, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Was können betroffene Lloyd Schiffsfonds-Anleger jetzt tun?

Geschädigte Anleger problematischer Lloyd Schiffsfonds sollten in jedem Fall ihre in Betracht kommenden Ansprüche zeitnah durch einen auf Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Die Esslinger Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmnann hat sich seit ihrer Gründung auf die Rechtsberatung in den Bereichen Immobilien-, Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisiert.
Die Kanzlei engagiert sich seit Beginn ausschließlich auf der Verbraucherseite und verfügt über umfangreiche Erfahrungen in außergerichtlichen Verhandlungen und vor Gericht.

Die Kanzlei betreut bundesweit Immobilenerwerber, Fondserwerber und andere private Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet.

Als mittelständische und überregional tätige Kanzlei betreuen wir unsere Mandanten individuell und persönlich im Einzelfall, wie auch in Fällen mit zahlreichen Geschädigten im Verbund.

Kontakt:
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Sterbegeldversicherung Blog – Fakten rund um das Thema Bestattungsvorsorge Sterbegeldversicherung Blog – Fakten rund um das Thema BestattungsvorsorgeKommentare deaktiviert

Die Sterbegeldversicherung ist eine der Möglichkeiten, für die Bestattung vorzusorgen. Mit Sterbegeldversicherung Blog werden regelmäßig neue Informationen rund um das Thema geliefert.

Das Thema Tod und Sterben ist in Deutschland immer noch ein Tabuthema. Obwohl die Sterbegeldversicherung eine Lebensversicherung und damit eine Vorsorge für den Todesfall ist, werden die wichtigen Aspekte in den Medien leider und allzu häufig falsch abgebildet. Erst vor kurzen hat der Bund der Versicherten wieder einmal mit Vorurteilen zur Verunsicherung der Bürger beigetragen. Wichtige Informationen zum Thema Sterbegeldversicherung werden nun in loser Folge auf dem Sterbegeldversicherung Blog veröffentlicht.

Mit dem Sterbegeldversicherung Blog können Sie sich über das Thema Sterbegeldversicherung und Bestattung zwanglos und objektiv informieren. Hier für ist keine Anmeldung oder Registrierung erforderlich. Wir möchten, dass Sie sich ein eigenes Bild von der Thematik machen können.

Vorsorge ist wichtiger denn je

Der Staat setzt immer mehr auf die Eigenverantwortung der Bürger. Das reicht von der zahnärztlichen Versorgung über die Absicherung der Rente bis hin zur Bestattung selber. Nicht zuletzt wurde im Jahr 2004 das Sterbegeld abgeschafft, das bis dahin durch die Krankenkassen gezahlt wurde. Auffällig ist, dass gerade in den letzten Jahren die Städte und Gemeinden in Deutschland immer häufiger für Sozialbegräbnisse aufkommen müssen. Das liegt einerseits eben an der nun fehlenden Unterstützung durch die Krankenkassen, aber auch an der unzureichenden Vorsorge für den Trauerfall.

Warum also die Sterbegeldversicherung?

Egal, wonach man sucht: Wenn es darum geht, mit niedrigen Beiträgen für die eigene Bestattung vorzusorgen, kommt man kaum um die Sterbegeldversicherung herum. Durch Verbraucherschützer werden zwar gerne andere Alternativen empfohlen, die sich bei näherer Betrachtung aber als teilweise ungeeignet erweisen. So verhilft der als sinnvoll betrachtete Sparvertrag erst nach 10 oder 15 Jahren zu einer ausreichenden Deckung für eine Bestattung. Hingegen lässt sich mit der Sterbegeldversicherung das Risiko Tod ohne viel Aufwand abdecken.

Tipps und viele Infos im Blog Sterbegeldversicherung

Wer sich zum Thema Bestattungsvorsorge umfassend informieren möchte, findet Antworten auf viele Fragen im Sterbegeldversicherung Blog. Sie suchen eine Sterbegeldversicherung ohne Wartezeit? Wir haben für Sie verschiedene Anbieter zur Auswahl. Oder möchten Sie eine Sterbegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung abschließen? Eine Vielzahl von Tarifen stellen wir Ihnen auf unserem Blog zur Sterbegeldversicherung vor. Im Laufe der Zeit werden wir für Sie noch viele Informationen einfach und verständlich zusammentragen – schauen Sie doch mal öfter bei uns rein.

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Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler und bereits seit 1984 für unsere Kunden aktiv. Dabei stehen Sie als Kunde bei uns im Vordergrund – frei von Provisions- oder Gesellschafts-Interessen. Wir sind eben unabhängig und arbeiten mit über 60 Gesellschaften zusammen.

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Fußballfans: Gewalt und Ausschreitungen im öffentlichen Verkehr nicht mehr hinnehmbar! Fußballfans: Gewalt und Ausschreitungen im öffentlichen Verkehr nicht mehr hinnehmbar!Kommentare deaktiviert

Fußballfans: Gewalt und Ausschreitungen im öffentlichen Verkehr nicht mehr hinnehmbar!

(ddp direct) Der Fahrgastverband PRO BAHN macht anlässlich des Abschlusses der Bundesligasaison darauf aufmerksam, dass im öffentlichen Verkehr die Beeinträchtigungen durch Fußballfans spürbar problematischer geworden sind.

Gewalt gegen Gegenstände und auch gegen Menschen gehört im Rahmen von Fußballspielen nicht nur innerhalb der Fußballstadien zum Alltag, sondern auch auf dem Hin- und Rückweg.

Dabei sind diese Ereignisse bei weitem nicht nur ein Problem des Nahverkehrs: Auch Fernverkehrszüge sind in der Zwischenzeit betroffen, teilweise mit hohen Sachschäden.
Und ebenso gehört das Zünden von Bengalischen Feuern in Bahnhöfen an Spieltagen zum Alltag.
Fast immer stehen die Täter unter Alkoholeinfluss.

Hierbei leiden nicht nur Reisende, die ein anderes Reiseziel als das Fußballstadion haben, sondern gerade auch Fußballfans selbst: “Eine kleine, aber radikale Minderheit unter den Fußballfans beeinträchtigt und gefährdet die Mehrheit der friedlichen Fußballfans auf dem Weg in das Stadion und wieder zurück. Vor allem für stadionbesuchende Familien sind die derzeitigen Geschehnisse absolut inakzeptabel” so Bundespressesprecher Matthias Oomen in Berlin.

Die Störungen im Zugverkehr verursachen hohe volkswirtschaftliche Schäden, denn die Fahrzeitverlängerungen durch Störungen von radikalen Fußballfans belaufen sich teilweise auf über eine Stunde. Insbesondere Geschäftsreisende trifft dies empfindlich.

Der Fahrgastverband PRO BAHN fordert die Politik der Bundesländer zu folgenden Maßnahmen auf:

1.) Deutlich stärkerer Polizeieinsatz, insbesondere an Bahnhöfen und in Nahverkehrszügen.
2.) Konsequentes Alkoholkonsumverbot in Nahverkehrszügen vor und nach Fußballspielen sowie innerhalb der Fußballstadien und im Umfeld von Fußballstadien und Bahnhöfen.
Gerade auch mit dem Blick auf die Erfahrungen des Alkoholkonsumverbots im Metronom in Niedersachsen lassen sich hier positive Effekte erwarten.
3.) Erhebliche ordnungsrechtliche Mittel gegen Straftäter, speziell im Bereich der Anreise- und Aufenthaltsverbote.

Shortlink zu dieser Pressemitteilung:

Neuerscheinung: Politthriller “Tödliche Gerechtigkeit” Neuerscheinung: Politthriller “Tödliche Gerechtigkeit”Kommentare deaktiviert

Ein Killer übt Selbstjustiz an Politik- und Wirtschaftsgrößen

Mit “Tödliche Gerechtigkeit” (ISBN 978-3-941297-15-9, krimiwelt-verlag.de.

Der Krimiwelt Verlag ist ein Imprint des Sportwelt Verlags® – ein Fachverlag für Triathlon, Radfahren und Laufen. Hochwertige Sachliteratur und humorvolle Unterhaltungstitel bieten ein zwar kleines, aber vielseitiges Programm.

Der Sportwelt Verlag verlegt Bücher aus der Welt des Sports, vor allem aus dem Bereich Triathlon, also Schwimmen, Radsport und Laufen. Alle Bücher zielen darauf ab, jedem Athleten oder Triathleten das Wissen zu vermitteln, wie er sein Training besonders effizient gestalten kann. Auch wer für Marathon oder die Ironman-Distanz trainiert, findet hier unzählige wertvolle Trainingstipps. Ein Marathon-Thriller und humorvolle Läufermemoiren bieten zudem spannende Unterhaltungslektüre.

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Neue UN-Zahlen: Müttersterblichkeit weltweit fast halbiert Neue UN-Zahlen: Müttersterblichkeit weltweit fast halbiertKommentare deaktiviert

Stiftung Weltbevölkerung: “Familienplanung rettet Leben”

Hannover, 16. Mai 2012. Die Müttersterblichkeit hat sich in den vergangenen 20 Jahren weltweit fast halbiert: Zwischen 1990 und 2010 sank die Zahl der Frauen, die infolge von Komplikationen während der Schwangerschaft oder bei der Geburt starben, von jährlich 543.000 auf 287.000. 99 Prozent der Todesfälle ereignen sich in Entwicklungsländern. Das belegen neue Daten, die der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA), die Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Weltbank und UNICEF heute veröffentlicht haben.

Große Unterschiede zwischen einzelnen Regionen

Die meisten Länder haben die Müttersterblichkeit deutlich gesenkt, weil sie in freiwillige Familienplanung, in die Ausbildung von Hebammen und anderem Gesundheitspersonal sowie in die Notfall-Geburtshilfe investiert haben. Beispielsweise ist in Ostasien, das die größten Fortschritte gemacht hat, die Verwendung von Verhütungsmitteln mit 84 Prozent inzwischen besonders hoch. Die neuen Zahlen zeigen zugleich, dass die Müttersterblichkeit in Afrika südlich der Sahara weiterhin dramatisch hoch ist: 85 Prozent aller Fälle von Müttersterblichkeit gehen auf diese Region zurück. Hier ist das Risiko einer Frau, bei der Geburt zu sterben, 1 zu 39. Zum Vergleich: In Industrieländern beträgt das Risiko 1 zu 3.800. In vielen Ländern Afrikas südlich der Sahara ist das Millennium-Entwicklungsziel, die Müttersterblichkeit bis zum Jahr 2015 um drei Viertel zu senken, kaum noch erreichbar, wenn nicht massiv in Familienplanung und in die Gesundheit von Müttern investiert wird.

“Ich begrüße die rückläufigen Zahlen und freue mich sehr, dass die zahlreichen Maßnahmen, die Gesundheit von Müttern zu verbessern, Früchte tragen”, sagt Renate Bähr, Geschäftsführerin der Stiftung Weltbevölkerung. “Die neuen Zahlen beweisen: Familienplanung rettet Leben. So können Frauen, die Zugang zu Familienplanung haben, die Abstände zwischen ihren Geburten strecken. Das kommt sowohl der Gesundheit der Mütter als auch ihrer Kinder zugute. Doch noch immer können 215 Millionen Frauen in Entwicklungsländern nicht verhüten, obwohl sie dies gern möchten. Ich hoffe, dass die neuen Zahlen ein Signal an die internationale Geberkonferenz zu Familienplanung im Juli sind und die Entwicklungsgelder für Familienplanung deutlich erhöht werden. Die Bundesregierung hat hier schon Wichtiges geleistet, indem sie die Mittel für Familienplanung und Müttergesundheit für die Jahre 2011 bis 2015 auf jährlich 80 Millionen Euro verdoppelt hat.”

Über die Stiftung Weltbevölkerung
Die Stiftung Weltbevölkerung ist eine international tätige Entwicklungshilfeorganisation. Sie hilft jungen Menschen in Afrika und Asien, sich selbst aus ihrer Armut zu befreien. Ungewollte Schwangerschaften und Aids verschärfen die Armut und bedeuten für viele Jugendliche den Tod. Deshalb unterstützt die Stiftung Aufklärungs- und Familienplanungsprojekte sowie Gesundheitsinitiativen in Entwicklungsländern.

Mehr Informationen zum Bericht “Trends in maternal mortality: 1990 to 2010″ unter http://www.unfpa.org/public/home/mothers/MMEstimates2012

www.weltbevoelkerung.de
Die Stiftung Weltbevölkerung ist eine international tätige Entwicklungshilfeorganisation. Sie hilft jungen Menschen in Afrika und Asien, sich selbst aus ihrer Armut zu befreien. Ungewollte Schwangerschaften und Aids verschärfen die Armut und bedeuten für viele Jugendliche den Tod. Deshalb unterstützt die Stiftung Aufklärungs- und Familienplanungsprojekte sowie Gesundheitsinitiativen in Ostafrika und Asien.

Kontakt:
Deutsche Stiftung Weltbevökerung
Ute Stallmeister
Göttinger Chaussee 115
30459 Hannover
0511 94373-31

http://www.weltbevoelkerung.de
ute.stallmeister@dsw-hannover.de

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