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Tag "§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB"

Verzug des Schuldners rechtssicher gestalten

Verzug ist die Voraussetzung dafür, dass der Schuldner sämtliche notwendigen Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2 , 286 BGB zu tragen hat. Oft genug zahlt der Schuldner nach Erhalt

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