ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Resturlaub und Überstunden Die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) genauestens geregelt. Seit einigen Jahren ist auch der Resturlaub aus dem Vorjahr geschützt und
Berufstätige können ihre Fahrten zur Arbeit in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Bereits ab 16 Kilometer einfacher Wegstrecke wird allein durch die Fahrtkosten die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro geknackt. Das