Sigrid Britschgi, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Beabsichtigt ein Betriebsrat seine Betriebsratssitzungen online bzw. im Wege der Videokonferenz abzuhalten, hat der Arbeitgeber ihm dafür gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG die
§ 129 Abs. 1 BetrVG gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, für die Durchführung von Sitzungen auf Video- und Telefonkonferenzen zurückzugreifen. Er ist hierzu aber nicht verpflichtet; dies unterliegt – im