Gericht bestätigt Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter Arbeitsgericht Gießen, 12.04.2022, 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22 Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 seit dem 15.03.2022 war schon vor ihrem Inkrafttreten Auslöser für
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Keine Freistellung vor behördlichem Beschäftigungsverbot Ab dem 15. März 2022 gilt gemäß § 20 a Infektionsschutzgesetz die “einrichtungsbezogene Impfpflicht”: Konkret bedeutet dies die Pflicht der Mitarbeiter zur Vorlage