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Tag "kein Fall von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Möglichkeit Nutzung private"

ArbG Hamburg – Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einsatz von ChatGPT und anderen Systemen der Künstlichen Intelligenz 0

Fabian Wilden, Rechtsanwalt 1. Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Tools fallen unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Der Arbeitgeber stellt seinen Arbeitnehmern:innen ein neues Arbeitsmittel unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung.

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