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Tag "Verkehrsrecht Dresden"

Unfallgeschädigter erhält Schadensersatz nur für unfallspezifische Gesundheitsschäden – Verkehrsrecht Dresden.

Unfallgeschädigter bekommt keinen Schadensersatz für Verletzungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind. – Verkehrsrecht Dresden. Rechtsgrundsatz – Verkehrsrecht Dresden Verletzungen nach einem Unfall, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind, fallen

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Kfz-Unfall mit Fußgänger endet tödlich. Dennoch keine Verurteilung- Verkehrsrecht Dresden.

Rennt Fußgänger plötzlich und völlig unmotiviert auf die Straße und kollidiert mit Pkw, kann Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung entfallen – Verkehrsrecht Dresden. Rechtsgrundsatz – Verkehrsrecht Dresden Die höchstzulässige Geschwindigkeit nach

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Bei Rotlichtverstoß hat Fußgänger kein Schadenersatzanspruch – Verkehrsrecht Dresden

Wenn Fußgänger bei Rotlicht Straße überquert, kann Betriebsgefahr des ihn anfahrenden Fahrzeugs zurücktreten – Verkehrsrecht Dresden Rechtsgrundsatz – Verkehrsrecht Dresden Bei dem Rotlichtverstoß eines Fußgängers beim Überqueren der Straße kann

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Regelmäßig volle Haftung des Wartepflichtigen bei Unfall nach Vorfahrtspflichtverletzung – Verkehrsrecht Dresden

Der Verstoß gegen die Vorfahrtspflichtnach § 8 I. STVO führt grundsätzlich zur Alleinhaftung des Wartepflichtigen – Verkehrsrecht Dresden Rechtsgrundsatz – Verkehrsrecht Dresden Der Wartepflichtige haftet bei einem Verstoß gegen die

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Bei Unfall mit Mietfahrzeug ist Hinzuziehung der Polizei nicht zwingend – Verkehrsrecht Dresden.

Bei Unfall mit Mietfahrzeug ohne Hinzuziehung der Polizei erleidet der Fahrzeugmieter keine zusätzlichen Haftungsrisiken – Verkehrsrecht Dresden. Rechtsgrundsatz – Verkehrsrecht Dresden Die AGB-Klausel im Kfz-Mietvertrag, wonach bei einem Unfall ohne

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Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet erhöhte Betriebsgefahr – Verkehrsrecht Dresden

Wer die Richtgeschwindigkeit überschreitet, hat bei einem Verkehrsunfall erhöhtes Haftungsrisiko – Verkehrsrecht Dresden Rechtsgrundsatz – Verkehrsrecht Dresden Bei Unaufklärbarkeit eines Verkehrsunfalls erfolgt eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 %

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