Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick +++ Haftung für Unfall in Kletterhalle +++ In einer Indoor-Kletteranlage wurde ein Mann in einem schmalen Durchgang von einem herabstürzenden Kletterer so schwer verletzt, dass
Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick +++ Keine privaten Knöllchen +++ Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch “private Dienstleister” für gesetzeswidrig erklärt. Die so ermittelten
Der ARAG Tipp zum Wochenende: Spaßbäder Kalt, grau und ungemütlich; so präsentiert sich der Januar üblicherweise. Zeit für ein wenig Karibik. Und die gibt es oft direkt um die Ecke.
Mountainbiker im Wald gestürzt: Gemeinde haftet nicht Wer seine Freizeit im Wald verbringt, tut dies meist auf eigene Gefahr. Denn: Der Waldeigentümer haftet nicht für sogenannte “waldtypische Gefahren”. Dies hat
Zuerst das nasse Herbstlaub auf Straßen und Bürgersteigen, jetzt vereiste und verschneite Gehwege. Jeder Immobilieneigentümer hat eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht, damit von seinem Grundstück keine Gefahr für Leib und Leben ausgeht.
Land haftet nicht für Löcher im Waldweg Waldeigentümer sind nicht für sogenannte waldtypische Gefahren verantwortlich. Daher musste das Bundesland Hessen als Eigentümer eines Waldes kein Schmerzensgeld zahlen, nachdem eine Radfahrerin
Auf Eis ausgerutscht in der Autowaschbox: Wer haftet? Auf einem Selbstbedienungs-Autowaschplatz müssen Kunden im Winter damit rechnen, dass sich durch das von ihnen selbst verursachte Spritzwasser Eis bildet. Sie können
ARAG Experten über Regeln im Treppenhaus Treppenhäuser und Hausflure in Mehrparteienhäusern werden als so genannte Gemeinschaftsflächen von allen Mietern bzw. Wohnungseigentümern genutzt. Wegen eben dieser gemeinsamen Nutzung ergeben sich zwangsläufig
Sturmschaden auf dem Firmenparkplatz – wer haftet? Beschädigt ein vom Sturm in Bewegung gesetzter Müllcontainer auf dem Betriebsparkplatz den Pkw eines Arbeitnehmers, haftet der Arbeitgeber. Zumindest dann, wenn er den
Land haftet wegen rutschiger Straße Ist der zuständigen Behörde bekannt, dass ein Straßenabschnitt wegen mangelhafter Griffigkeit des Belages besonders gefährlich ist, muss sie entsprechende Maßnahmen ergreifen. Handelt die Behörde nicht