ARAG Verbraucher-Information Düsseldorf, 28.09.2012 Für Schäden, die durch das typische Verhalten eines Tieres entstehen, muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch dessen Halter aufkommen. Das kann z.B. ein Hund sein, der einen vorbeigehenden
Führt der Versicherte einen Unfallschaden vorsätzlich herbei, kann die Versicherung die Leistung nach § 81 Abs. 1 VVG ablehnen. Verkehrsunfall unter Alkohol: Versicherung kann Leistung kürzen! Führt der Versicherte einen