USAG24 informiert ueber die Unwirksamkeit von ipso-facto-Klauseln im US-Vertragsrecht

November 14 11:58 2011 Print This Article

Die Unwirksamkeit von ipso-facto-Klauseln im US-Vertragsrecht
Die Beratung in Insolvenzfällen mit US-Bezug setzt dezidierte Kenntnisse der amerikanischen Rechtsordnung voraus. Hier kollidiert das einzelstaatlich regierte Vertragsrecht, das überwiegend dem traditionellen Gewohnheitsrecht des “common law” entspringt, mit den Regeln des United States Bankruptcy Code Title – USC). Immer wieder in Formularhandbüchern anzutreffende Mustervertragsklauseln [z.B. Nichols, Cyclopedia of Legal Forms, Contracts § 3.307; Goldscheider, Licensing Law Handbook, (2000-2001), S. 421] dürfen in US-amerikanischen Insolvenzfällen nicht unreflektiert übernommen werden.

United States Bankruptcy Code vs. einzelstaatliches Recht:

Die Unwirksamkeit von ipso-facto-Klauseln im US-Vertragsrecht
Die Beratung in Insolvenzfällen mit US-Bezug setzt dezidierte Kenntnisse der amerikanischen Rechtsordnung voraus. Hier kollidiert das einzelstaatlich regierte Vertragsrecht, das überwiegend dem traditionellen Gewohnheitsrecht des “common law” entspringt, mit den Regeln des United States Bankruptcy Code Title – USC). Immer wieder in Formularhandbüchern anzutreffende Mustervertragsklauseln [z.B. Nichols, Cyclopedia of Legal Forms, Contracts § 3.307; Goldscheider, Licensing Law Handbook, (2000-2001), S. 421] dürfen in US-amerikanischen Insolvenzfällen nicht unreflektiert übernommen werden. Vereinbarungen, die im Falle der Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder gar bereits beantragter Insolvenz die sofortige Beendigung eines schwebenden Vertragsverhältnisses (“executory contract”, vgl. 11 USC §§ 365(a) [Wohl h.M. die Definition von Countryman, Executory Contracts in Bankruptcy, Part I, 57 Minn. L.R. 439, 460(1973): “A contract under which the obligation of both the bankrupt and the other party to the contract are so far unperformed, that the failure of either to complete performance would constitute a material breach excusing the performance of the other.”]) vorsehen, werden von den Gerichten in aller Regel als nichtig betrachtet.
Verfügungssperre des “automatic stay”:
Nach der Beantragung eines Insolvenzverfahrens tritt gemäß 11 USC § 362 die Verfügungssperre des “automatic stay” ein: Sämtliche laufenden Vertragsbeziehungen werden “eingefroren” und können nicht durch einseitige Rechtsgeschäfte, etwa Kündigungen, berührt werden. Dies hat für Gläubiger die unerwünschte Folge, dass ab diesem Zeitpunkt ein Zugriff auf das Schuldnervermögen unmöglich wird.

Aus diesem Grunde wurde versucht, dem Problem durch trickreiche Vertragsgestaltung Herr zu werden. Klauseln, nach denen eine automatische Vertragsauflösung oder Kündigung auf spätestens eine juristische Sekunde vor Eintritt des “automatic stay” vorverlagert wird, fanden Eingang in Vertragshandbücher, ohne jedoch den gewünschten Erfolg zu erzielen.
Ein Kuriosum bildet hierbei ein Kompetenzkonflikt des amerikanischen Rechtssystems. Während das Vertragsrecht qua Auffangzuweisung im Zehnten Zusatzartikel zur US-Verfassung den Einzelstaaten in die Hände gelegt ist [“Amendment X. The powers not delegated to the United States by the Constitution (…) are reserved to the states respectively (…)”], sieht die Verfassung in Art. I § 8 United States Constitution eine konkurrierende Bundesgesetzgebungskompetenz vor für das Konkursrecht vor [“Art. I § 8. The Congress shall have power to (…) establish (…) uniform laws on the subject of bankruptcies throughout the United States (…)”]. Dieses kapriziert sich freilich nicht auf allgemeine Verfahrensregeln, sondern trifft Bestimmungen, die das eigentlich gar nicht in Bundeskompetenz liegende Vertragsrecht materiell-rechtlich beeinflussen können.
Voraussetzungen der Unwirksamkeit von ipso-facto-Klauseln:
Nach Antragstellung, die sowohl durch Gläubiger als auch durch den Schuldner selbst erfolgen kann, ist eine Klausel, die im Insolvenzfall das Vertragsverhältnis automatisch beendet, nichtig [In re Compass Van & Storage Corp., 65 B.R. 1007, Bankr. L. Rep. (CCH) ¶ 71551 (Bankr. E.D.N.Y. 1986)]. Auch ist eine Anknüpfung an den finanziellen Status des Schuldners unwirksam [In re Peaches Records and Tapes, Inc. 51 B.R. 583, 13 Bankr. Ct. Dec. (CRR) 1401, 13 Collier Bankr. Cas. 2d (MB) 718 (Bankr. 9th Cir. 1985), related reference, 102 B.R. 193, 19 Bankr. Ct. Dec. (CRR) 1053, Bankr. L. Rep. (CCH) ¶ 73037 (Bankr. 9th Cir. 1989)]. Als grundlegende Regel dient hierzu 11 USC §§ 365(e)(1), nach der ein Vertrag nicht aufgrund einer Klausel beendet werden kann, die von einer der folgenden Bedinungen abhängt:
(1) der Zahlungsunfähigkeit oder der finanziellen Situation vor Abschluss des Insolvenzverfahrens;
(2) der Einleitung eines Insolvenzverfahrens;
(3) der Übernahme der Verfügungsgewalt durch einen von den Gläubigern eingesetzten Vermögensverwalter ausserhalb des Insolvenzverfahrens oder
(4) der Übernahme der Verfügungsgewalt durch einen Insolvenzverwalter oder dessen Bestellung.

Anwendungsfälle:

Aufgrund dieser Bestimmung sind darüber hinaus auch folgende Klauseln von den Gerichten als nichtig angesehen worden:
– eine Klausel, nach der die Zahlung von Haupt- und aufgelaufene Zinsen in einem “indenture”-Vertrag beschleunigt wird [In re Texaco Inc., 73 B.R. 960, 16 Collier Bankr. Cas. 2d (MB) 1398, Bankr. L. Rep. (CCH) ¶ 71812 (Bankr. S.D.N.Y. 1987), related reference, 76 B.R. 322, 16 Bankr. Ct. Dec. (CRR) 213, 17 Collier Bankr. Cas. 2d (MB) 169 (Bankr. S.D.N.Y. 1987), related reference, 77 B.R. 433 (Bankr. S.D.N.Y. 1987), related reference, 79 B.R. 551, 16 Bankr. Ct. Dec. (CRR) 784, 17 Collier Bankr. Cas. 2d (MB) 1084 (Bankr. S.D.N.Y. 1987)];
– eine Klausel, die es dem Gläubiger erlaubt, in einem Ratenkauf die noch offene Gesamtsumme für fällig zu erklären [In re Horton, 15 B.R. 403 (Bankr. E.D. Va. 1981)];
– eine Klausel, die es dem Geschäftsherrn eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit zwei Umzugsunternehmen erlaubt, den Vertrag ohne Angabe von Gründen oder Erklärungen zu kündigen, wenn ein Insolvenzantrag gestellt wird [In re Compass Van & Storage Corp., 65 B.R. 1007, Bankr. L. Rep. (CCH) ¶ 71551 (Bankr. E.D.N.Y. 1986)];
– eine Klausel, nach der ein Versicherer nach seinem Ermessen den Versicherungsvertrag kündigen darf, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Versicherer die Kündigung wegen der unfreiwilligen Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen den Versicherten ausgesprochen hat, obwohl dieser nicht mit der Zahlung der Prämien in Rückstand war [Matter of B. Siegel Co., 51 B.R. 159, 13 Bankr. Ct. Dec. (CRR) 294 (Bankr. E.D. Mich. 1985)].

Allerdings bedeutet dies nicht, dass jede Kündigung aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten in ihrer Wirksamkeit in Frage gestellt wird, nur weil später (auch) ein Insolvenzantrag gestellt wird. Diese Konstellation ist nicht Regelungsgegenstand des 11 USC § 365(e)(1) [In re LJP, Inc. 22 B.R. 556, 9 Bankr. Ct. Dec. (CRR) 853 (Bankr. S.D. Fla. 1982)]. Die Vorschrift verbietet lediglich Klauseln, die die Wirksamkeit eines Vertrages mit der Insolvenz des Schuldners verknüpfen und so eine Automatik herstellen, die zu einer Schmälerung der Masse führt und damit einer gleichmässigen Befriedigung aller Gläubiger zuwiderläuft.
Obwohl die Regelung des 11 USC §§ 365(e)(1) nur auf die “executory contracts” des 11 USC §§ 365(n) Anwendung findet, bedeutet dies jedoch mitnichten einen Freibrief für Klauseln nach dem oben erörterten Muster. Auch in Vertragsverhältnissen, in denen eine Partei ihre Vertragspflichten bereits vollständig erfüllt hat (und die damit in der Regel nicht mehr als “executory” i.S.d. 11 USC § 365(a) gelten), können Klauseln, die allein aufgrund der Stellung eines Insolvenzantrages eine Vertragsverletzung konstruieren, ungültig sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine solche Klausel Schuldner in ihrer Möglichkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen unzulässigerweise behindert, d.h. wenn sie dem Geist des Bankruptcy Code zuwiderlaufen würde, nach dem jedem Schuldner die Möglichkeit eines “Neustarts” zusteht [In re Perry, 25 B.R. 817, 7 Collier Bankr. Cas. 2d (MB) 1266, Bankr. L. Rep. (CCH) ¶ 60065 (Bankr. D. Md. 1982)].
Ausnahmen:
Zu beachten ist, dass das Gesetz von oben beschriebener Regel gewisse Ausnahmen vorsieht. Gemäß 11 USC §§ 365(e)(2)(A) gilt das Verbot von ipso-facto-Klauseln nicht, wenn das Gesetz seinerseits dem Gläubiger das Recht zuspricht, die Fortführung des Vertrages (“assumption”) mit dem Insolvenzverwalter oder die Übertragung des Vertrages auf einen Dritten (“assignment”, zu beiden vgl. 11 USC §§ 365(a) [11 US §§ 365 (a): “(…) the trustee (…) may assume or reject any executory contract or unexpired lease of the debtor.”]) abzulehnen.
Gemäß 11 USC §§ 365(e)(2)(B) gilt das gleiche, wenn Vertragsgegenstand die Gewährung oder Erweiterung eines Darlehens oder einer sonstigen finanziellen Leistung an den Schuldner ist [vgl. In re Yates Development, Inc., 241 B.R. 247 (Bankr. M.D. Fla. 1999); vertiefend zu den Ausnahmen nach 11 USC §§ 365(e)(2): American Jurisprudence 2d, Bankruptcy §§ 2161 (2003)].

Bei dem Versuch, die Wirkung einer Vertragsbeendigung auf einen Zeitpunkt vor Insolvenzbeginn (zurück) zu verlegen, sind neben den Ips-Facto-Regeln auch die Anfrechtungsaspekte des US-Insolvenzrechts zu beachten, die jedoch nicht dieselbe Schärfe wie die Anfechtung im deutschen Insolvenzrecht besitzen.
Weitere Informationen zum Insolvenzfahren in de USA unter http:www.usag24-grou.com

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