Stichwort des Monats November: Baurechtliche Zulässigkeit von Werbeanlagen

November 21 14:57 2011 Print This Article

Nicht jede Werbung ist erlaubt

Jeder Kaufmann weiß: Ohne Werbung gibt es keinen Umsatz. Aber die Aufstellung großformatiger Werbeanlagen stößt beim örtlichen Bauamt oft auf Protest. Im Baurecht bezeichnet man als Werbeanlagen ortsfeste oder ortsfest genutzte Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und die von öffentlichen Straßen aus sichtbar sind – so definiert sie etwa die Hessische Landesbauordnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7). Einbezogen werden in diesem Bereich nicht nur landesrechtliche Bauvorschriften, sondern auch Regelungen verschiedenster Art wie die Straßenverkehrsordnung oder Naturschutzgesetze. Viele deutsche Gerichte wenden darüber hinaus auch bundesgesetzliche Regelungen des Baurechts (Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung) auf Werbeanlagen an. In der Regel braucht man für die dauerhafte Aufstellung größerer Werbeanlagen eine Baugenehmigung. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt dazu einige Gerichtsurteile zum Thema “Baurecht und Werbung” vor.

Fall 1: Skybeamer darf nicht strahlen
Unter einem Skybeamer versteht man einen nach oben gerichteten starken Scheinwerfer, mit dem ein weithin sichtbarer Lichtstrahl in den Nachthimmel geschickt wird. Teilweise sind die Scheinwerfer beweglich, teilweise sind mehrere Lichtquellen miteinander kombiniert. Oft werben damit Diskotheken – so auch eine am Ortsrand gelegene Diskothek im Kreis Germersheim. Hier sollte ein Skybeamer mit drei drehbaren Xenon-Scheinwerfern zu je 7000 Watt errichtet werden. Die Baubehörde lehnte den Bauantrag jedoch ab. Mehrere Gerichtsinstanzen bestätigten diese Entscheidung: Zunächst einmal sei der Skybeamer eindeutig eine Werbeanlage und unterliege den gesetzlichen Beschränkungen. Die Werbewirkung entfalte sich überall dort, wo der Lichtstrahl zu sehen sei. Damit sei nicht nur der Scheinwerfer, sondern auch der Lichtstrahl Teil der Werbeanlage. Somit seien Ausnahmeregelungen nicht anwendbar, die kleine Werbetafeln mit einer bestimmten Fläche oder Größe für genehmigungsfrei erklärten. Der Lichtstrahl reiche hier einige 100 Meter über das Ortsgebiet hinaus und zwar in den Außenbereich der Gemeinde. Im Außenbereich seien Werbeanlagen jedoch unzulässig – schon aus Gründen des Landschaftsschutzes und zur Wahrung des Erholungsbedürfnisses der Bevölkerung.
Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 22.01.2003, Az. 8 A 11286/02

Fall 2: Werbetafel in freier Natur
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in mehreren Fällen entschieden, dass die sofortige Beseitigung von Werbeanlagen in dringenden Fällen, etwa wenn Nachahmungen zu befürchten sind, schon wegen einer fehlenden Baugenehmigung verlangt werden kann. Eine ähnliche Entscheidung fällte das Gericht auch im Zusammenhang mit einigen großen Werbetafeln neben einer Autobahn im Außenbereich einer Ortschaft: Die Niedersächsische Bauordnung untersage Werbeanlagen in der freien Landschaft, welche die Aufmerksamkeit von Verkehrsteilnehmern erregen sollten. Auch bauplanungsrechtlich seien Werbetafeln unzulässig, wenn sie in einem Umfeld ohne ähnliche Einrichtungen oder größere Bebauung angebracht würden, etwa an einem Waldrand. Die Bauaufsichtsbehörden seien gerade wegen der Vorbildwirkung solcher Werbeanlagen veranlasst, in solchen Fällen rigoros vorzugehen. Die sofort vollziehbare Anordnung zur Beseitigung der Anlage sei rechtmäßig.
Beschluss des Niedersächsischen OVG in Lüneburg vom 19.05.2010, Az. 1 ME 81/10

Fall 3: Verändertes Umfeld
Das Berliner Bauamt hatte eine 12 x 15 Meter große Werbetafel in der Leipziger Straße genehmigt. Das Umfeld war zu dieser Zeit geprägt von größeren Bauarbeiten. Die Genehmigung war für eine Zwischennutzung unter dem Vorbehalt des Widerrufs erfolgt, falls öffentlich-rechtliche Belange dies erfordern würden. Nach Beendigung einiger Bauprojekte in der Umgebung widerrief die Behörde die Genehmigung – die Werbeanlage wirke jetzt als Verunstaltung. Besonders fiel dabei ins Gewicht, dass Bundesrat und Bundesfinanzministerium nun in der Nähe ihre Arbeit aufgenommen hatten – deren repräsentative Funktion erlaube keine riesigen Werbeschilder an einem Nachbarhaus. Das Oberverwaltungsgericht stellte dazu fest, dass ein solcher Widerruf grundsätzlich ohne Ermessensfehler möglich wäre, wenn sich die städtebauliche Situation in der Umgebung maßgeblich geändert habe. Allerdings sei dies hier nicht der Fall, da die Lage in der Leipziger Straße noch immer ein Provisorium darstelle. Es komme hier nur auf die bauliche Situation in der Umgebung an und nicht auf die mögliche Verletzung der Würde eines Verfassungsorgans.
OVG Berlin, Beschluss vom 27.07.2001, Az. 2 S 3.01
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