Vertragliches Risk Management bei einer Firmengruendung in den USA

Dezember 08 15:51 2011 Print This Article

Die Anpassungen vertraglicher Vereinbarungen an das U.S. System vereinfachen in der Regel die Versicherbarkeit der Risiken des USA Geschäftes außerdem haben sie eine positive Auswirkung auf das Klagerisiko. Wenn die vertraglichen Absprachen klar sind und deshalb keine Ansatzpunkte für Interpretation bieten, so wird sich daraus schwer eine Klage konstruieren lassen. Adäquates vertragliches Risk Management in den USA ist unabdingbar und von messbarem geldwertem Vorteil für das europäische Unternehmen.

(USAG24, Inc / Tampa)
Eines der wirtschaftskulturellen Schockerlebnisse für mittelständische Unternehmen besteht darin, die jeweilige Transaktion (den “Deal”) bis in die letzte Vertragsklausel durchdenken und vertraglich abfassen zu müssen. Die USA haben weder ein BGB, HGB noch AGB-Regelungen, und Begriffe wie “Treu und Glauben” oder die Kaufmannseigenschaft sind dem hiesigen System fremd. Zivilrechtliche Standard-Konzepte, wie etwa die Unmöglichkeit und Verzug sind nirgends geregelt. Hinzu kommt der besagte kulturelle Unterschied: In den Ländern Europas gilt der Handschlag und das Wort des Geschäftspartners noch etwas. Das Vorbringen zu vieler Vertragspunkte zeugt von fehlendem Vertrauen und gefährdet das Geschäft. Nicht so in den USA. Lückenhafte oder unklare schriftliche Absprachen gehen letztlich zu Lasten der europäischen Gesellschaft und deren U.S. Tochter. Das europäische Unternehmen ist nicht nur gehalten, sondern aufgrund der Erwartungshaltung des Geschäftspartners sogar gezwungen, alle relevanten Aspekte der Transaktion zu durchdenken und abschließend zu regeln. Wer in den USA Geschäfte macht, sollte sich diesen kaufmännischen Gepflogenheiten nicht verschließen:
“When in Rome, do as the Romans do…”

Fast immer ist es sinnvoll (um nicht zu sagen unabdingbar) die folgenden, sog. “5 Pillars of Wisdom” des vertraglichen Risk Management in die Standardverträge aufzunehmen:

– An exclusion of consequential damages
– An overall liability cap
– A time is of the essence provision
– A deal is the deal clause
– Arbitration Regelung

Die Anpassungen vertraglicher Vereinbarungen an das U.S. System vereinfachen in der Regel die Versicherbarkeit der Risiken des USA Geschäftes außerdem haben sie eine positive Auswirkung auf das Klagerisiko. Wenn die vertraglichen Absprachen klar sind und deshalb keine Ansatzpunkte für Interpretation bieten, so wird sich daraus schwer eine Klage konstruieren lassen. Adäquates vertragliches Risk Management in den USA ist unabdingbar und von messbarem geldwertem Vorteil für das europäische Unternehmen.

Mehr Informationen auch unter http://www.usag24-group.com/us_corporation/nuetzliche_info_us-corporation.html & http://www.usag24.com

USAG24, Inc ist ein in Florida ansässiges US-amerikanisches Unternehmen und hat sich auf Business-to-Business-Dienstleistungen rund um die Gründung von Unternehmen in den USA spezialisiert.

Als erfahrener Dienstleister konnte es bereits vielen europaeischen Unternehmern einen schnellen und erfolgreichen Einstieg in den US-amerikanischen Markt ermöglichen. Dank des großen Netzwerks aus Steuerberatern, Anwälten und Notaren in den USA und Europa deckt es für seine Kunden alle Aufgaben rund um die Gründung einer US Corporation / US Inc (US-amerikanisches Pendant einer deutschen Aktiengesellschaft) oder einer L.L.C. (US-amerikanisches Pendant einer deutschen GmbH) ab. Darüber hinaus steht es seinen Kunden auch nach der Firmengründung als kompetenter Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung.

Das Unternehmen freut sich auf Ihren Besuch seiner Website www.usag24-group.com oder www.usag24.com

Kontakt:
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http://www.usag24.com

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