Artikelserie Mobbing im Arbeitsrecht

März 03 17:14 2012 Print This Article

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin beantworten die wichtigsten praxisrelevanten Fragen rund um das Thema Mobbing

Mobbing ist im Arbeitsrecht ein anerkannter Begriff. Wer gemobbt wird, dem sprechen die Arbeitsgerichte bisweilen fünfstellige Summen als Schadensersatz zu. Obwohl Mobbing arbeitsrechtlich eindeutig verboten ist und Schadensersatzansprüche auslöst, gibt es rund ums Mobbing trotzdem viele Fragen. Die Autoren Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor beantworten in einer Artikelserie die wichtigsten Fragen zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Mobbing.

Heute: 1. Was ist Mobbing?

2. Was ist Bossing? Wo liegt der Unterschied zum Mobbing?
3. Wo liegt der Unterschied zwischen Mobbing und sexueller Belästigung?
4. Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber, wenn ihn Kollegen mobben?
5. Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer gegen seine ihn mobbenden Kollegen?
6. Wen sollte der gemobbte Arbeitnehmer verklagten?
7. Welche Voraussetzungen hat ein Schadensersatzanspruch wegen Mobbing? Wann sprechen die Gerichte Schmerzensgeld zu?
8. Wie viel Schmerzensgeld kann der Arbeitnehmer realistischer Weise vor Gericht durchsetzen?

1. Was ist Mobbing?
Mobbing ist nicht im Gesetz definiert. Es gibt keinen Paragrafen und kein Gesetz, das Mobbing ausdrücklich behandelt. Es gibt aber einen durch die Rechtsprechung entwickelten Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des sogenannten allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Mobbinghandlungen. Die Gerichte sprechen Schadensersatz zu, wenn ein Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch Mobbing eines oder mehrerer Kollegen verletzt wird. In Frage kommen auch eine Verletzung der Gesundheit und daraus folgende Schadensersatzforderungen oder Schadensersatzforderungen wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.

Eine gute Beschreibung von Mobbing stammt vom Landgericht Erfurt:

Mobbing liegt vor, wenn systematische Anfeindungen, Schikanen und Diskriminierungen die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers nachhaltig beeinträchtigen.

Oder prägnanter: Mobbing ist die systematische Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz. Mit anderen Worten: Mobbing ist, wenn jemand am Arbeitsplatz fertig gemacht wird.

Einzelne Handlungen reichen nicht für eine Mobbinghandlung aus. Dies selbst dann nicht aus, wenn etwa die Schikane oder die Beleidigung/Diskriminierung nachteilige Folgen für den betroffenen Arbeitnehmer hat.

Der betroffene Arbeitnehmer muss systematisch fertig gemacht worden sein. Die Kollegen oder ein Kollege müssen den betroffenen Arbeitnehmer durch eine Reihe von Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen gezielt schaden wollen.

Beispiele: Die Mitarbeiter sagen dem betroffenen Arbeitnehmer so lange, dass seine Arbeit schlecht ist oder beleidigen oder beschimpfen ihn solange, bis er krank wird oder die Abteilung wechseln will.

Der Arbeitnehmer kann auch dadurch gemobbt werden, in dem der Arbeitgeber oder Vorgesetzte ihm Arbeitsbereiche entzieht und den betroffenen Arbeitnehmer so regelrecht aufs Abstellgleis stellt bzw. ihn beschäftigungslos mach und isoliert (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.7.2010, Aktenzeichen: 5 Sa 890/09).

Die Behandlung mit einem schroffen Ton oder durch schofelige Behandlung kann grundsätzlich zwar Mobbing darstellen, wenn der Betroffene Arbeitnehmer dadurch nachweisbar Nachteile erleidet. Um einen Schadensersatz wirksam vor Gericht durchsetzen zu können, verlangen die Gerichte allerdings regelmäßig “handfesteres”:

– Beleidigungen
– Entzug von Arbeitsaufgaben
– unberechtigte Hausverbote
– Herausdrängen aus dem Arbeitsverhältnis
– Gezielte Arbeitsüberlastung.

Ärger am Arbeitsplatz, der aus sporadischen oder punktuellen Konfliktsituationen entsteht, kann durch die Gerichte als “noch sozialadäquates Verhalten” und damit nicht als Mobbing angesehen werden (so etwa in Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.3.2010, Aktenzeichen: 7 Sa 1127/09). Bei situationsbedingtem Streit, Ärger oder Bösartigkeit fehlt es für Mobbing meistens am systematischen Fertigmachen eines Arbeitnehmers.

Zur kompletten Serie gehen Sie bitte auf www.arbeitsrechtler-in.de/mobbing-in-berlin.html.

27.10.2011

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

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