Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Straßenverkehrsrecht

März 20 11:46 2012 Print This Article

Anschnallpflicht in liegengebliebenem Unfallauto?

Wer nach einem Unfall mit seinem Auto auf der Autobahn liegenbleibt, ist verpflichtet, die Unfallstelle zu sichern. Fährt ein nachfolgendes Fahrzeug dann auf das stehende Auto auf, kann dessen Fahrer nicht vorgeworfen werden, dass er nicht mehr angeschnallt war. So entschied der D.A.S. zufolge der Bundesgerichtshof.
BGH, Az. VI ZR 10/11

Hintergrundinformation:
Nach § 21a der Straßenverkehrsordnung müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein. Wer diese Regel missachtet, muss nicht nur mit einem Bußgeld rechnen, sondern trägt im Falle eines Unfalls mit Verletzungsfolgen eine Mithaftung. Der Fall: Eine Autofahrerin war nachts auf einer Autobahn aus ungeklärter Ursache ins Schleudern geraten und gegen die Mittelleitplanke geprallt. Ihr Auto kam unbeleuchtet auf der Überholspur zum Stehen. Ein nachfolgender Autofahrer fuhr mit etwa 130 km/h auf das Fahrzeug auf, wobei dessen Fahrerin schwer verletzt wurde. Diese war zwar beim ersten Unfall angeschnallt gewesen, hatte aber vor dem zweiten Unfall den Gurt gelöst, um auszusteigen. Sie verklagte später den Fahrer des auffahrenden Autos auf Schadenersatz, wobei von Anfang an eine Mitverschuldensquote von 1/3 für sie selbst angesetzt wurde. Das Gericht erhöhte jedoch ihre Mitverschuldensquote auf 60 Prozent, weil sie bei dem Auffahrunfall nicht angeschnallt gewesen sei. Das Urteil: In der Revision entschied der Bundesgerichtshof der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge zu Gunsten der Klägerin. Zwar seien nach der StVO vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Wer dagegen verstoße, müsse bei unfallbedingten Körperschäden mit einer Mithaftung rechnen. Hier werde aber nur über die Folgen des zweiten, also des Auffahrunfalls, gestritten. Zum Zeitpunkt dieses Unfalls habe es keine Anschnallpflicht mehr gegeben – denn das Auto habe unfallbedingt bereits gestanden. Die Klägerin sei in dieser Situation nicht nur berechtigt gewesen, ihren Sicherheitsgurt zu lösen, um sich in Sicherheit bringen zu können – sondern sie sei sogar dazu verpflichtet gewesen. Schließlich habe sie nach der StVO die Unfallstelle absichern müssen. Wegen des nicht angelegten Sicherheitsgurtes könne ihre Mithaftungsquote nicht erhöht werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.02.2012, Az. VI ZR 10/11

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