Die Übergabe eines Prospekts ersetzt keine Anlegerberatung

Juli 12 11:34 2012 Print This Article

Wer Kapitalanlagen vertreibt oder vermittelt, muss seinen Kunden richtig, vollständig und sorgfältig über alle Chancen und Risiken aufklären. Dazu ist mehr erforderlich, als dem Kunden einen Prospekt in die Hand zu drücken. Wird dem Kunden jedoch ein Prospekt übergeben, muss er ausreichend Zeit haben, ihn zu studieren.

Nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) muss ein Kapitalanlageberater den Kunden inhaltlich richtig, vollständig, sorgfältig und verständlich über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, Aktenzeichen: XI ZR 12/93). Dieser Verpflichtung kann ein Vermittler auch dadurch nachkommen, dass er dem potentiellen Kunden den vom Anbieter der Kapitalanlage erstellten Prospekt zur Verfügung stellt (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, Aktenzeichen: III ZR 359/02, und Urteil vom 21. März 2005, Aktenzeichen: II ZR 140/03). Das alleine reicht aber noch nicht.

Die auf den Anleger- und Verbraucherschutz spezialisierte Schweizer Pro Visus AG weist darauf hin, dass einen Vermittler, der sich bei der Anlageberatung auf einen Prospekt des Emittenten stützt, weitreichende Pflichten treffen. Zunächst muss er das in dem Prospekt dargestellte Anlagekonzept eigenverantwortlich wenigstens auf seine Plausibilität, insbesondere auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit, überprüfen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2000, Aktenzeichen: III ZR 62/99). Außerdem ist er verpflichtet, dem Anlageinteressenten die Prospektangaben zu erläutern. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 30. März 2006 (Aktenzeichen: I-6 U 84/05) ist ein Anleger, der im persönlichen Gespräch einen Rat sucht, individuell zu informieren. Denn die Aushändigung des Anlageprospekts im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage ist nur ein Element im Rahmen der geschuldeten Beratung und Aufklärung des potentiellen Anlegers durch den Vermittler (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, Aktenzeichen: III ZR 205/05). Deswegen darf ein Kunde mehr erwarten als die Überlassung von Material, das er selbst durchsehen muss. Er hat vielmehr einen Anspruch darauf, den Prospekt in seinen Einzelheiten und erschöpfend erläutert zu bekommen, um das Anlagerisiko weitgehend einschätzen zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2006, Aktenzeichen: I-6 U 84/05).

Weil die Aushändigung des Anlageprospekts nur eines von mehreren Mitteln ist, die dem Anlagevermittler helfen, seine Informationspflichten zu erfüllen, ist der Vermittler nicht zur Übergabe eines Prospekts verpflichtet (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, Aktenzeichen: III ZR 205/05). Die Anlegerschützer der Pro Visus AG weisen jedoch darauf hin, dass die Frage, ob ein Vermittler dem Kunden einen bestehenden Prospekt aushändigen muss, in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Beispielsweise hat das OLG Hamburg (Urteil vom 29. August 2005, Aktenzeichen: 11 U 189/04) eine Pflichtverletzung des Vermittlers nämlich gerade darin gesehen, dass einem Kunden der Prospekt bis zum Vertragsschluss nicht vorgelegen hat und er somit im Rahmen seiner Meinungsfindung bis zu seiner rechtsverbindlichen Unterschrift keine Gelegenheit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das OLG Hamm hat im Urteil vom 26. März 2003 (Aktenzeichen: 8 U 170/02) betont, dass eine bloß mündliche Information bei bestimmten Kapitalanlagen angesichts der Fülle der relevanten Informationen unzureichend sein kann und diese Informationen – ungeachtet einer gesetzlichen Prospektpflicht – einer geordneten Zusammenstellung in Form eines schriftlichen Prospekts bedürfen.

Die Rechtsexperten der Pro Visus AG weisen weiter darauf hin, dass ein Anlagevermittler, der einem Kunden einen Prospekt überlässt, ihm auch genügend Zeit belassen muss, diesen Prospekt in Ruhe studieren zu können (BGH, Urteil vom 21. März 2005, Aktenzeichen: II ZR 140/03). Wird der Prospekt erst am Tag des Vertragsschlusses oder einen Tag zuvor übergeben, so ist in dieser kurzen Zeit weder eine ausreichende Kenntnisnahme noch ein zutreffendes Verständnis oder eine sachgerechte Prüfung des Prospekts durch einen durchschnittlichen Anleger möglich (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juni 2006, Aktenzeichen: 7 U 225/05; OLG Bamberg, Urteil vom 21. März 2007, Aktenzeichen: 3 U 17/06; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. März 2007, Aktenzeichen: 3 U 141/06). Ein Vermittler kann sich auch nicht dadurch aus der Haftung stehlen, dass er sich vom Kunden auf dem Zeichnungsschein bestätigen lässt, den Angebotsprospekt erhalten, von seinem Inhalt Kenntnis genommen und alles verstanden zu haben. Denn solche formularmäßigen Erklärungsfiktionen verstoßen nach einem Urteil des OLG Hamm vom 26. März 2003 (Aktenzeichen: 8 U 170/02) gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind sowohl unzulässig als auch unwirksam.

Die Pro Visus AG ist eine Schweizer Aktiengesellschaft, die u. a. in den Bereichen Verbraucher- und Anlegerschutz tätig ist. Im Auftrag unserer Kunden lassen wir Kapitalanlagen, die auf dem sog. “grauen Kapital­markt” abgeschlossen wurden, durch spezialisierte Rechtsanwälte auf Beratungs- und Prospektfehler sowie auf entstandene Schäden prüfen.

Kontakt:
Pro Visus AG
Christoph Georg Kirchenstein
Gaiserstr. 4a
9050 Appenzell
+41-76560675-5
service@pro-visus-ag.com
http://www.pro-visus-ag.com

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