Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Steuerrecht

August 14 14:51 2012 Print This Article

Doppelte Haushaltsführung bei Zweitfamilie?

Lebt ein Arbeitnehmer in seiner Zweitwohnung am Arbeitsort mit seiner Freundin und deren Kindern zusammen, fährt aber jedes Wochenende nach Hause zu seiner Ehefrau und seinen Kindern, kann er unter Umständen die Kosten der “doppelten Haushaltsführung” von der Steuer absetzen. Nach Mitteilung der D.A.S. hängt dies laut Bundesfinanzhof weitgehend davon ab, ob die Zweitwohnung für berufliche Zwecke angemietet wurde und der Lebensmittelpunkt weiter am Heimatort liegt.
BFH, Az. VI R 25/11

Hintergrundinformation:
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommenssteuergesetzes sind die notwendigen Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die doppelte Haushaltsführung steuerlich als Werbungskosten absetzbar. Gemeint sind hier Fälle, in denen ein Familienvater einen Job in einer anderen Stadt annimmt und dort die Woche über in einer Zweitwohnung lebt, am Wochenende aber nach Hause fährt. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung müssen dabei aus beruflichem Anlass entstanden sein. Der Fall: Ein Mann hatte mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen zwei Kindern zusammen gewohnt. Eines Tages übertrug ihm seine Firma die Leitung einer Niederlassung in einer 120 km entfernten Stadt. Er wohnte dort zunächst in einer Firmenwohnung. Jedes Wochenende fuhr er heim zu seiner Familie. Nach einer Übergangszeit mietete er sich eine eigene Wohnung – zusammen mit einer Arbeitskollegin. Auch deren zwei Kinder zogen mit ein. Etwa ein Jahr später kaufte er sich mit seiner Kollegin ein Haus am Arbeitsort, beide teilten sich den Kaufpreis. Der Mann wollte nun in seiner gemeinsamen Steuererklärung mit der zusammen veranlagten Ehefrau die Mehrkosten für die doppelte Haushaltsführung absetzen (Miete, Hypothekenzinsen, Energiekosten, Grundsteuer). Das Finanzamt spielte nicht mit – es hielt die doppelte Haushaltsführung für privat veranlasst. Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass es nur darauf ankomme, ob der Zweithaushalt aus beruflichen Gründen eingerichtet worden sei. Es sei unerheblich, mit wem der Arbeitnehmer dort warum zusammen wohne. Hier liege eine berufliche Veranlassung vor. Diese entfalle erst, wenn der Arbeitsort zum Lebensmittelpunkt und zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung werde – wovon man wegen der anhaltenden Wochenendheimfahrten des Mannes nicht ausgehen könne.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.03.2012, Az. VI R 25/11

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