Nicht jede Beteiligung an einer GENOSSENSCHAFT ist eine Finanzanlage!

November 09 17:25 2012 Print This Article

Die Diskussion um den § 34f GeWO schafft eine Menge Verwirrung

(NL/3942470021) Wer sich an einer GENOSSENSCHAFT beteiligt, kann durchaus andere Absichten haben als nur Vermögen anzulegen. Mit zunehmendem Herannahen des Zeitpunktes zum Inkrafttreten des neuen Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts werden die Diskussionen und Meinungen immer verwirrender. Dabei gerät völlig außer Acht, dass sich auch Menschen aus ganz anderen Beweggründen an einer Genossenschaft beteiligen möchten als dort einfach nur Kapital anzulegen. ..

Eingedenk dieser Entwicklung sahen sich das VerbändeNetzwerk Menschen Machen Wirtschaft e.V. (MMW) und die in ihm verbunden unabhängigen Genossenschafts- und Genossenschaftlichen Prüfungsverbände veranlasst, unlängst die Fachgruppe Förderung der Teilhabe am kooperativen Wirtschaftsleben zu gründen. Dessen Ergebnisse wurden inzwischen im Rahmen einer Fachkonferenz in Leipzig mit Juristen, Wissenschaftlern und zahlreichen Vorständen und Aufsichtsräten unterschiedlichster Genossenschaftsformen ausgewertet.

Am Ende der Veranstaltung wurde die Deklaration KOOPERATION sucht der MENSCH Genossenschaft Macht deshalb SINN für Alle verabschiedet. Der Tenor dieser Deklaration lehnt sich bewusst an den Aufruf der UN zum Jahr der Genossenschaften 2012 an (Genossenschaften Ein Gewinn für Alle.

In dem Teil, der Deklaration, die dazu ermuntert, das noch mehr Menschen als bisher den Schritt wagen, sich bewusst für einen kooperativen Wirtschaftssektor als echte Alternative zu einem eher auf Konkurrenz aufgebauten Wirtschaftssektor zu entscheiden, heißt es u.a.:

* Die Beteiligung an einer Genossenschaft auf Vermögens- oder Finanzanlage zu reduzieren, widerspricht dem Kerngedanken des Genossenschaftswesens, mittels eines gemeinschaftlichem Geschäftsbetriebes einen gemeinschaftlich festgelegten Förderzweck zu realisieren.

* Ein solcher Förderzweck kann unterschiedlichster Natur sein und obliegt der jederzeitigen Gestaltung und Beeinflussung durch die Mitgliedschaft. Diese Souveränität der Mitglieder kann nicht eingeschränkt werden. Schon deshalb würde jede Festlegung auf eine Finanzanlage entweder zu einer Einschränkung der Souveränität der Genossenschaft führen oder aber die gesetzlich geforderten Beratungsprotokolle (der Vermittler) würden obsolet.

* Das aktive Einwerben von Teilhaberschaft an einer Genossenschaft kann nicht grundsätzlich auf den Voraussetzungen der Gewerbeordnung (§ 34f) aufgebaut werden, ohne die originären Motive der Beteiligung differenziert von Mitglied zu Mitglied – zu berücksichtigen.

Die Mitglieder der Fachgruppe gaben außerdem zu bedenken, dass die jetzigen Regelungen zu erheblichen Verunsicherungen bei Vorständen und Aufsichtsräten von Genossenschaften führen können, die aktiv auch unter Einbeziehung Dritter -Mitglieder ansprechen, z.B. um ihnen die Vorteile eines gemeinschaftlichen Einkaufs oder Eigentumerwerbs (Haus, Wohnung) nahezubringen.

Wenn der Gesetzgeber von Finanzvermittlung spricht, die zu regeln sei, dann muss er so die einstimmige Haltung der Juristen – muss er auch bei dem bleiben, was er meint, nämlich Finanzvermittlung zu regeln. Aber eben auch nur das, nicht etwa auch zugleich alle anderen Förderzwecke die Genossenschaften nachweislich haben können und schon immer haben. Wer Genossenschaftsteilhabe berufsmäßig einwirbt betreibt keineswegs automatisch Finanzvermittlung. Hier kommt es entscheidend auf das Motiv der Genossenschaft an (Förderzweck), nämlich, was wirklich gewollt wird, z.B. Geld anzulegen oder mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs etwas zum Vorteil (Förderzweck) der Mitglieder zu bewegen. Dies sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte, die auch unterschiedlich zu betrachten sind.

Die Fixierung darauf, dass jede Form der Vermittlung von Mitgliedschaft in einer Genossenschaft als Finanzanlage gesehen zu werden droht, ergibt sich auch aus dem sog Sachkundenachweis für Personen, die gewerbsmäßig Genossenschaftsmitgliedschaften vermitteln. Dort wird Sachkunde komplett auf Finanzvermittlungs-Sachkunde reduziert (Verordnung zur Einführung einer FinanzvermittlungsVO, § 1). Noch deutlicher wird das bei den Gleichstellungen anderer Berufsqualifikationen (§ 4). Stets geht es ausschließlich um den Nachweis von Qualifikationen aus dem Finanzdienstleistungsbereich.

Bliebe die Form des jetzigen Gesetzes bestehen, würde das zu der merkwürdigen Situation führen, dass z.B. ein langjähriger Mitarbeiter eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes mit profunden Kenntnissen im Genossenschaftswesen, keine Akzeptanz finden würde und ein Mensch, der sich für die Vorteile gemeinschaftlichen Wirtschaftens (auch in sozialen und kulturellen Bereichen) interessiert, stets nur von einem Spezialisten für Finanzprodukte anzusprechen wäre. Ein solches Bild kann ein ernstzunehmender Gesetzgeber kaum wirklich gewollt haben.

Die Präambel der Deklaration KOOPERATION sucht der MENSCH Genossenschaft macht deshalb SINN für ALLE, so Gerd K. Schaumann (Vorstand bei MMW) macht deutlich, was eben anders ist. Es geht bei Genossenschaften längst um mehr als nur die Form oder die Struktur, es geht um Substanz, vielleicht sogar um eine Substanz, die eine neue Form zukunftsfähigen Wirtschaftens andeutet.

Dazu heiß es in der Deklaration z.B.:

KOOPPERATION und GENOSSENSCHAFT sind keineswegs lediglich eine beliebige oder nur andere Wirtschafts- oder Handlungsstruktur. Es wird zugleich ein neues WERTEVERSTÄNDNIS damit verbunden. Dies sind u.a. die WERTE des Miteinanders statt Gegeneinanders, die WERTE von VERTRAUEN statt Angst, die WERTE von SELBSTVERANTWORTUNG statt Fremdverantwortung und die WERTE von TRANSPARENZ statt Anonymität.

Folgerichtig der Appell an den Gesetzgeber, Klarheit durch Differenzierung bei dem Einwerben von Mitgliedschaften für Genossenschaften zu schaffen.

Natürlich so Gerd K. Schaumann weiter wenn Genossenschaften originär lediglich Finanzanlagen anbieten, sind diese auch so zu behandeln und dem neuen Recht des § 34f GeWO zu unterwerfen. Dem könnten wir wohl zustimmen, obwohl auch hier die internen Kontrollinstrumente einer Genossenschaft nicht mit AG oder GmbH & Co KG in einen Topf zu werfen sind. Wo jedoch der Förderzweck der Genossenschaft nicht in Richtung Finanzanlagen geht, sollte der Sachkundenachweis für Finanzanlagen mangels Sinnhaftigkeit aufgehoben oder zumindest korrigiert werden. Sachkunde durchaus, aber dann in den Fragen, für die Sachkunde Sinn macht, z.B. für das Genossenschaftswesen. Warum also nicht so etwas wie das Berufsbild eines Genossenschafts-und Kooperations-Beraters einführen?

Sofern man das Gesetz nicht zu ändern bereit sei, so der Vorschlag von MMW, könne man die Prüfungsverbände der Genossenschaften einbeziehen, die testieren können, ob eine Genossenschaft Finanzprodukte verkauft oder nicht.

Diese Pressemitteilung wurde im Auftrag übermittelt. Für den Inhalt ist allein das berichtende Unternehmen verantwortlich.

Kontakt:
VerbändeNetzwerk Menschen-Machen-Wirtschaft e.V.
Gerd K. Schaumann
Wasserstadt 16-18
06844 Dessau-Roßlau
0340 / 2202424
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