“Erwerb von Wohnungseigentum” – Form und Eintragung des Wohnungseigentums im Grundbuch (Serie – Teil 3)

November 14 14:03 2013 Print This Article

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Anja Mlosch, Rechtsanwältin, Berlin und Essen.

“Erwerb von Wohnungseigentum” – Form und Eintragung des Wohnungseigentums im Grundbuch (Serie – Teil 3)

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Anja Mlosch, Rechtsanwältin, Berlin und Essen.

Vorliegend lesen Sie Teil 3 einer Artikelserie zum Thema “Erwerb von Wohnungseigentum”. Die vorherigen Teile wurden bereits veröffentlicht. Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen.

Heute: Teil 3 – Form und Eintragung des Wohnungseigentums im Grundbuch für den Vertrag unter Miteigentümern sowie für die Teilungserklärung des Alleineigentümers

Für beides, die Vertragsvereinbarung und die Teilungserklärung gelten strenge Formvorschriften.

1. Für den Vertrag unter Miteigentümern gilt die

Formvorschrift des § 4 WEG:
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Be-teiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigen-tum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufge-hoben werden.

Das Eigentum an einem Grundstück geht gemäß § 925 BGB durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch über. Die Auflassung, das heißt, die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eigentumsübergang, muss gegenüber einem Notar erklärt werden.

Zur Begründung von Wohnungseigentum ist also erforderlich, dass die vertragliche Einigung der Miteigentümer über die Einräumung von Sondereigentum (z.B. in Form von Eigentumswohnungen) gegenüber einem Notar erklärt wird und dass die Eintragung im Grundbuch erfolgt.

Da das Grundbuchamt gemäß der Vorschrift des § 29 GBO zur Eintragung des Sondereigentums die Vorlage einer notariellen Urkunde verlangt, ist der Notar mit der Beurkundung zu beauftragen.

2. Für die Teilungserklärung des Alleineigentümers gilt

zwar nicht § 4 WEG, aber auch hier ist § 29 GBO zu beachten:
“Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.”

Das bedeutet: auch die Teilungserklärung des Alleineigentümers ist dem Grundbuchamt als Urkunde, in notariell beglaubigter Form vorzulegen.

Die Serie wird fortgesetzt. Die gesamte Serie finden Sie hier: www.mietrechtler-in.de

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Fachanwältin für Familienrecht Anja Mlosch, Berlin und Essen.

Gern können Sie auch unseren Vortrag zu diesem Thema oder zu anderen Themen buchen.

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Serie wird fortgesetzt mit Teil 4: Grundbuchamt

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